Staatliche Beihilfen: EU-Kommission genehmigt tschechische Regelung im Umfang von 2,4 Mrd. EUR
Die Europäische Kommission hat eine mit 2,4 Mrd. EUR ausgestattete tschechische Regelung für Bau und Betrieb neuer oder konvertierter nachhaltiger Biomethananlagen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die Maßnahme wird zur Umsetzung des nationalen Energie- und Klimaplans Tschechiens und zu den Zielen des europäischen Grünen Deals beitragen und gleichzeitig dazu beitragen, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland im Einklang mit dem REPowerEU-Plan zu beenden.
Die tschechische Regelung
Die Tschechische Republik hat die Kommission von ihrer Absicht unterrichtet, die Erzeugung von nachhaltigem Biomethan zu fördern, das entweder in das Erdgasnetz eingespeist oder an eine Tankstelle oder Abgabeeinrichtung geliefert wird; die geplanten Einsatzzwecke reichen vom Verkehr bis zum Heizen. Die Regelung soll bis zum 31. Dezember 2025 laufen.
Mit der Regelung werden der Bau und der Betrieb neuer oder umgebauter Biomethan-Produktionsanlagen in Tschechien gefördert. Die Regelung steht Biomethanerzeugern offen, die über eine Gasproduktionslizenz in der Tschechischen Republik verfügen. Die Biomethan-Erzeugung kommt nur dann für eine Beihilfe im Rahmen der Regelung in Betracht, wenn sie die Anforderungen der EU-Richtlinie über erneuerbare Energien erfüllt. Die Maßnahme soll vor allem mittelständischen Unternehmen (KMU) oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften mit einer installierten Kapazität von bis zu 6 MW zugutekommen.
Im Rahmen der Regelung werden Biomethanerzeugern 20 Jahre lang Beihilfen in Form eines Ökobonus für jede produzierte MWh Biomethan gewährt. Die Höhe des Bonus wird jährlich von der Energieregulierungsbehörde festgelegt und ist auf die Finanzierungslücke begrenzt.
Mit der Regelung sollen Anlagen mit einer Gesamtproduktion von etwa 337 Mio. Standardkubikmetern nachhaltigen Biomethans gefördert werden.
Beihilferechtliche Würdigung der Kommission
Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen zu fördern, sowie nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022. Gemäß den Leitlinien können die Mitgliedstaaten die Erzeugung von Biomethan unter bestimmten Bedingungen unterstützen. Kleine Vorhaben können ohne Ausschreibung gefördert werden.
Bei ihrer Prüfung gelangte die Kommission zu folgendem Ergebnis:
- Die Regelung erleichtert die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten, insbesondere die Erzeugung von nachhaltigem Biomethan, das für mehrere Zwecke vom Verkehr bis zum Heizen eingesetzt werden kann.
- Die Regelung hat einen „Anreizeffekt“, da die Beihilfeempfänger die Investitionen in die Erzeugung nachhaltigen Biomethans ohne die öffentliche Förderung nicht in demselben Umfang tätigen würden.
- Die Regelung ist notwendig und angemessen, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland zu beenden und den ökologischen Wandel zu beschleunigen. Ferner ist sie verhältnismäßig, da sie auf das erforderliche Minimum begrenzt ist. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der für ein Referenzvorhaben ermittelten Finanzierungslücke. Zudem wird die Förderung der Biomethanproduktion jährlich von den Behörden geprüft und angepasst, um sicherzustellen, dass die Förderung die Finanzierungslücke nicht übersteigt. Darüber hinaus wurde die Befreiung von der Verpflichtung, die Beihilfe im Wege von Ausschreibungen zu gewähren, damit begründet, dass die geförderten Vorhaben in ihrer überwiegenden Mehrheit kleine Projekte sein werden, die sich zu 100 % im Besitz von KMU oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften befinden.
- Die positiven Auswirkungen der Beihilfe überwiegen etwaige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und dem REPowerEU-Plan wird die Regelung die Erzeugung nachhaltigen Biomethans in Tschechien unterstützen, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verzerren.
Aus diesen Gründen hat die Kommission die tschechische Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Hintergrund
In ihren Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 erläutert die Kommission, wie sie die Vereinbarkeit solcher Beihilfen, die der Anmeldepflicht nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV unterliegen, mit dem Binnenmarkt prüfen wird.
Mit den neuen Leitlinien wird ein flexibler, zweckmäßiger Rahmen geschaffen, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, die für die Erreichung der Ziele des Grünen Deals erforderlichen Fördermittel gezielt und kosteneffizient bereitzustellen. Die Vorschriften wurden mit den wichtigen im europäischen Grünen Deal festgelegten Zielvorgaben der EU und anderen jüngsten Änderungen von Rechtsvorschriften in den Bereichen Energie und Umwelt in Einklang gebracht und tragen der zunehmenden Bedeutung des Klimaschutzes Rechnung.
Gemäß den Leitlinien dürfen die Mitgliedstaaten die Erzeugung von Biomethan unter bestimmten Bedingungen unterstützen. Die Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten helfen, die ehrgeizigen energie- und klimapolitischen EU-Ziele zu geringstmöglichen Kosten für die Steuerzahler und ohne übermäßige Verzerrungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt zu erreichen.
In der Erneuerbare-Energien-Richtlinie aus dem Jahr 2018 wurde eine EU-weite verbindliche Zielvorgabe für den Anteil der erneuerbaren Energien festgelegt: Er soll spätestens im Jahr 2030 mindestens 32 % betragen. Mit der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal hat die Kommission im Jahr 2019 ihre Klimaziele höhergesteckt: Die EU soll bis 2050 klimaneutral werden. Das im Juli 2021 in Kraft getretene europäische Klimagesetz, mit dem die Klimaneutralität bis 2050 als Ziel festgelegt und die Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 als Zwischenziel eingeführt wurde, bildet die Grundlage des von der Kommission am 14. Juli 2021 vorgelegten Legislativpakets „Fit für 55“. Im Rahmen dieses Pakets hat die Kommission Änderungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Energieeffizienzrichtlinie mit ehrgeizigeren verbindlichen jährlichen Zielen vorgelegt, um die Erzeugung erneuerbarer Energie zu steigern und den Energieverbrauch auf EU-Ebene zu verringern.
Weitere Informationen
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.104686 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.
Quote
| Zařazeno | út 31.10.2023 16:10:00 |
|---|---|
| Zdroj | Evropská komise de |
| Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/23/3383&language=de |
| lang | de |
| guid | /IP/23/3383/ |
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