Fusionskontrolle: Kommission genehmigt Übernahme von Borealis NITRO durch AGROFERT

Die Europäische Kommission hat die Übernahme des Stickstoffgeschäfts der Borealis AG, Borealis NITRO, durch die AGROFERT-Gruppe nach der EU-Fusionskontrollverordnung ohne Auflagen genehmigt. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Übernahme keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) aufwirft.

Die Borealis AG und AGROFERT sind im Agrar- und Chemiesektor Wettbewerber in Bezug auf die Herstellung und den Verkauf von Stickstoffdüngern, AdBlue und anderen technischen Stickstoffprodukten.

Die Untersuchung der Kommission

Auf der Grundlage ihrer Marktuntersuchung stellte die Kommission fest, dass das Vorhaben den Wettbewerb auf folgenden Märkten nicht wesentlich einschränken würde: i) Stickstoffdünger, ii) nichttoxische AdBlue-Flüssigkeit zur Abgasnachbehandlung bei Dieselmotoren und iii) technische Stickstoffprodukte wie wässriges Ammoniak und schwache Salpetersäure. Auch hinsichtlich des Vertriebs von Stickstoffdüngern in Tschechien und der Slowakei gibt die Übernahme keinen Anlass zu Wettbewerbsbedenken.

Bei ihrer Untersuchung prüfte die Kommission Folgendes:

  • Die horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Unternehmen auf dem Stickstoffdüngermarkt, insbesondere bei der Herstellung und dem Verkauf von Calciumammoniumnitratdüngern: Die Kommission hat festgestellt, dass der Markt über das Gebiet von Mitgliedstaaten hinausgeht, da die Abnehmer diese Produkte aus dem ganzen EWR beziehen und die verschiedenen Arten von Stickstoffdüngern austauschbar sind. Nach dem Zusammenschluss gäbe es weiterhin mehrere starke Wettbewerber und die gemeinsamen Marktanteile der beteiligten Unternehmen wären nicht besonders hoch. Außerdem würde durch Einfuhren aus Ländern außerhalb des EWR Wettbewerbsdruck auf das neu aufgestellte Unternehmen ausgeübt.
  • Die vertikalen Verbindungen zwischen Borealis NITRO als Anbieter von Stickstoffdüngern und AGROFERT als Einzelhändler für diese Produkte in Tschechien und der Slowakei: Die Kommission stellte fest, dass auch nach dem Zusammenschluss zahlreiche Stickstoffdüngeranbieter im EWR tätig sein werden. Die beteiligten Unternehmen sind keine wichtigen Großabnehmer von Düngemitteln Dritter, und in Tschechien und der Slowakei werden weiterhin genügend konkurrierende Vertriebshändler tätig sein.
  • Die horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Unternehmen auf dem Markt für AdBlue und den Märkten für technische Stickstoffprodukte: Die Untersuchung der Kommission ergab, dass das neu aufgestellte Unternehmen auf allen diesen Märkten weiterhin unter starkem Wettbewerbsdruck durch andere Wettbewerber stehen würde.

Die Kommission gelangte deshalb zu dem Schluss, dass die Übernahme keine Wettbewerbsbedenken im EWR aufwirft. Daher gab sie den Zusammenschluss ohne Auflagen frei.

Unternehmen und Produkte

AGROFERT mit Hauptsitz in Tschechien produziert und verkauft Stickstoffdünger, AdBlue und verschiedene technische Stickstoffprodukte. Zudem vertreibt das Unternehmen Stickstoffdünger in Tschechien, Ungarn und der Slowakei, in geringerem Umfang auch in Kroatien, Polen und Rumänien.

Die Borealis AG mit Hauptsitz in Österreich ist ein Chemieunternehmen. Sein Geschäftsbereich Stickstoff, Borealis NITRO, umfasst die Produktion und den Verkauf von Stickstoffdünger, AdBlue, technischen Stickstoffprodukten und Melamin.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren

Das Vorhaben wurde am 6. Februar 2023 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.

Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten EWR oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.

Weitere Informationen zu diesem Fall werden im öffentlich zugänglichen Register auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter der Nummer M.10834 veröffentlicht.


Zařazenopo 13.03.2023 16:03:00
ZdrojEvropská komise de
Originálec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/23/1609&language=de
langde

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