Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 401 Mio. EUR ausgestattete tschechische Regelung genehmigt, mit der hauptsächlich auf Basis von erneuerbarer Energie und von Abwärme bereitgestellte grüne Fernwärme gefördert werden soll. Die Maßnahme wird zur Umsetzung des nationalen Energie- und Klimaplans Tschechiens und zu den strategischen Zielen der EU im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal beitragen, insbesondere auch zum Ziel der EU, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.
Die tschechische Beihilferegelung
Die tschechische Regierung hat die Kommission von ihren Plänen unterrichtet, eine Beihilferegelung im Umfang von 401 Mio. EUR zur Förderung des CO2-Abbaus in an das Fernwärmenetz angeschlossenen Heizkraftwerken einzuführen. Die Laufzeit der Regelung soll am 31. Dezember 2024 enden.
Mit der Regelung wird die Installation neuer Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Wärme auf der Grundlage von Biomasse und Abfall mit einer Kapazität von mehr als 500 kW gefördert. Gewährt werden die Beihilfen in Form eines Ökobonus für jedes an das Fernwärmenetz gelieferte Gigajoule Wärmeenergie.
Anvisiert wird der Bau von aus erneuerbaren Quellen gespeisten Wärmeerzeugungskapazitäten im Umfang von etwa 345 MWt.
Bewertung durch die Kommission
Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der es den EU-Ländern ermöglicht, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen zu fördern, sowie nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022.
Sie kam dabei zu folgendem Ergebnis:
- Die Beihilfen sind für die Dekarbonisierung des Fernwärmesektors in Tschechien erforderlich und geeignet und haben einen „Anreizeffekt“. Da fossile Brennstoffe einen Kostenvorteil gegenüber Wärme aus erneuerbarer Energie aufweisen, würden Investitionen in neue Wärmeerzeugungsanlagen ohne solche Beihilfen in erdgasbasierte Anlagen fließen, möglicherweise ohne Stromerzeugungskomponente, sodass die Energieeffizienz geringer wäre.
- Die Beihilfen sind angemessen und auf das erforderliche Minimum begrenzt. Die Höhe der Beihilfe basiert auf der individuellen Quantifizierung der Finanzierungslücke für ein Modellvorhaben. Darüber hinaus unterliegt die Förderung der Wärmeerzeugung einer jährlichen Kontrolle durch die Bewilligungsbehörden und wird angepasst, um sicherzustellen, dass die staatlichen Hilfen die Finanzierungslücke nicht überschreiten.
- Die positiven Auswirkungen der Beihilfen auf die Dekarbonisierung der Fernwärmesysteme in Tschechien überwiegen etwaige negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel zwischen Mitgliedstaaten. Mit der Regelung wird die Dekarbonisierung des Fernwärmesektors und insbesondere die erhöhte Nutzung erneuerbarer Energien für die Wärme- und Kälteerzeugung in der Tschechischen Republik im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal gefördert, ohne dass der Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig verzerrt wird.
Aus diesen Gründen hat die Kommission die von Tschechien angemeldete Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Hintergrund
In den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 erläutert die Kommission, wie sie die Vereinbarkeit solcher Beihilfen, die der Anmeldepflicht nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV unterliegen, mit dem Binnenmarkt prüfen wird.
Diese neuen Leitlinien gelten seit Januar 2022 und schaffen für die Mitgliedstaaten einen flexiblen und zweckmäßigen Rahmen für die Gewährung von Beihilfen, die die Ziele des Grünen Deals gezielt und kosteneffizient unterstützen. Die Vorschriften wurden mit den wichtigen, im europäischen Grünen Deal festgelegten Zielvorgaben der EU und anderen jüngsten Änderungen von Rechtsvorschriften in den Bereichen Energie und Umwelt in Einklang gebracht und tragen der zunehmenden Bedeutung des Klimaschutzes Rechnung. Sie enthalten Abschnitte zu Energieeffizienzmaßnahmen, Beihilfen für saubere Mobilität, Infrastruktur, Kreislaufwirtschaft, die Verringerung der Umweltverschmutzung, den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität sowie zu Maßnahmen für die Energieversorgungssicherheit.
Die Leitlinien ermöglichen es den Mitgliedstaaten, die Erzeugung von Wärme aus KWK-Anlagen mit Anbindung an ein Fernwärmenetz unter bestimmten Bedingungen zu fördern. Diese Regeln sollen es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die ehrgeizigen energie- und klimapolitischen Ziele der EU zu geringstmöglichen Kosten für die Steuerzahler und ohne übermäßige Verzerrungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt zu erreichen.
Mit der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal hat die Kommission im Jahr 2019 ihre Klimaziele höher gesteckt: Die EU soll bis 2050 klimaneutral werden. Das im Juli 2021 in Kraft getretene europäische Klimagesetz, mit dem die Klimaneutralität bis 2050 als Ziel festgelegt und die Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 als Zwischenziel eingeführt wurde, bildet die Grundlage des von der Kommission am 14. Juli 2021 vorgelegten Legislativpakets „Fit für 55“. Im Rahmen dieses Pakets hat die Kommission Änderungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Energieeffizienzrichtlinie mit ehrgeizigeren verbindlichen jährlichen Zielen vorgelegt, um die Erzeugung erneuerbarer Energie zu steigern und den Energieverbrauch auf EU-Ebene zu verringern.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.104685 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.
| Zařazeno | pá 21.04.2023 11:04:00 |
|---|---|
| Zdroj | Evropská komise de |
| Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/23/1214&language=de |
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