Die Europäische Kommission hat eine tschechische Beihilferegelung im Umfang von 5 Mrd. EUR (125 Mrd. CZK) zur Unterstützung von Energieerzeugern angesichts des russischen Kriegs gegen die Ukraine genehmigt. Die Regelungen wurden auf der Grundlage des am 23. März 2022 von der Kommission erlassenen Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt, in dem die Kommission, gestützt auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), anerkennt, dass das Wirtschaftsleben in der EU beträchtlich gestört ist. Dieser Befristete Krisenrahmen wurde am 20. Juli 2022 und am 28. Oktober 2022 geändert und durch den von der Kommission am 9. März 2023 angenommenen Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels ersetzt.
Die tschechische Maßnahme
Die Tschechische Republik hat auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens eine Beihilferegelung im Umfang von 5 Mrd. EUR (125 Mrd. CZK) bei der Kommission angemeldet, um große Energieerzeuger vor dem Hintergrund des von Russland gegen die Ukraine geführten Krieges zu unterstützen.
Die Beihilfen im Rahmen der Maßnahme werden in Form von zinsvergünstigten Darlehen gewährt. Ziel der Regelung ist es, großen Energieerzeugern dabei zu helfen, den Anforderungen der Energiehandelsmärkte nach Sicherheiten nachzukommen; auf diese Weise sollen das Funktionieren der Märkte und die Energieversorgung der Wirtschaft unterstütz werden. Die Beihilferegelung ist am 31. Dezember 2022 ausgelaufen.
Die Kommission hat festgestellt, dass die tschechische Regelung die im Befristeten Krisenrahmen genannten Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere konnten die zinsvergünstigten Darlehen i) höchstens bis zum 31. Dezember 2022 gewährt werden, ii) dienten sie der Deckung des dringenden Liquiditätsbedarfs für Betriebskapitalzwecke, insbesondere zur Besicherung des Handels auf den Energiemärkten,, iii) eine Laufzeit von höchstens drei Jahren haben und iv) stehen die Garantieprämien mit den im Befristeten Krisenrahmen festgelegten Mindestsätzen im Einklang.
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die tschechische Regelung erforderlich, geeignet und angemessen war, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und daher mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Krisenrahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht. Daher hat die Kommission die Beihilferegelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Hintergrund
Der am 23. März 2022 angenommene Befristete Krisenrahmen für staatliche Beihilfen ermöglicht es den Mitgliedstaaten, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum zu nutzen, um angesichts des russischen Kriegs gegen die Ukraine die Wirtschaft zu stützen.
Der Befristete Krisenrahmen wurde am 20. Juli 2022 im Einklang mit den Zielen von REPowerEU geändert, um das Paket „Gaseinsparungen für einen sicheren Winter“ zu ergänzen. Der Befristete Krisenrahmen wurde am 28. Oktober 2022 im Einklang mit der Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise und der Verordnung über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas weiter geändert.
Der Befristete Krisenrahmen sah vor, dass die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren konnten:
- Begrenzte Beihilfen in jeder Form für Unternehmen, die von der derzeitigen Krise oder den anschließenden Sanktionen und Gegensanktionen betroffen sind, bis zu einem erhöhten Betrag von 250 000 EUR in der Landwirtschaft, 300 000 EUR in der Fischerei und Aquakultur und 2 Mio. EUR in allen anderen Sektoren.
- Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen: In Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen können die Mitgliedstaaten Energieversorgungsunternehmen für ihre Handelstätigkeiten öffentliche Garantien gewähren, die eine Deckung von über 90 % Deckung bieten, wenn sie als Finanzsicherheit ohne zugrunde liegende Darlehen für zentrale Gegenparteien oder Clearingmitglieder bereitgestellt werden.
- Beihilfen zur Entschädigung für die höheren Energiepreise: Die Beihilfen können in jeglicher Form gewährt werden. Sie sollen die Unternehmen, insbesondere energieintensive Unternehmen, von einem Teil der Mehrkosten entlasten, die ihnen aufgrund der außergewöhnlich stark gestiegenenGas- und Strompreiseentstehen. Die Einzelbeihilfe kann auf der Grundlage des bisherigen oder des gegenwärtigen Verbrauchs berechnet werden. Dabei ist der Notwendigkeit, die Marktanreize zur Senkung des Energieverbrauchs aufrechtzuerhalten und die Kontinuität der Wirtschaftstätigkeiten zu gewährleisten, Rechnung zu tragen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Unterstützung flexibler gestalten und z. B. besonders betroffene energieintensive Sektoren stärker fördern, sofern Vorkehrungen getroffen werden, um eine Überkompensation zu vermeiden. Weitere Einzelheiten zu den Unterstützungsmöglichkeiten bei hohen Energiepreisen sowie die Berechnungsmethode für Einzelbeihilfen finden Sie hier.
- Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien: Die Mitgliedstaaten können Regelungen für Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien – in erneuerbaren Wasserstoff, Biogas und Biomethan, Speicherung und (z. B. durch Wärmepumpen erzeugte) erneuerbare Wärme – über vereinfachte Ausschreibungen fördern, die rasch durchgeführt werden können, wobei ausreichende Vorkehrungen zum Schutz des fairen Wettbewerbs zu treffen sind. Insbesondere können die Mitgliedstaaten Regelungen für bestimmte Technologien auflegen, die angesichts des jeweiligen nationalen Energiemixes gefördert werden sollten.
- Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse: Um die Diversifizierung der Energieversorgung weiter zu beschleunigen, können die Mitgliedstaaten Investitionen in den Ausstieg aus fossilen Energieträgern unterstützen, so die Elektrifizierung, Energieeffizienz und Umstellung auf die Nutzung von erneuerbarem und strombasiertem Wasserstoff, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Die Mitgliedstaaten können entweder neue auf Ausschreibungen basierende Regelungen einführen oder Vorhaben ohne Ausschreibung direkt unterstützen, wobei der Anteil der öffentlichen Förderung pro Investition begrenzt ist. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie für besonders energieeffiziente Lösungen würden Aufschläge vorgesehen. Ferner:
- Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/1854:
Folgende Arten von Beihilfen waren nach einer Einzelfallprüfung unter bestimmten Voraussetzungen möglich: i) Unterstützung von Unternehmen, die von obligatorischen oder freiwilligen Gasbeschränkungen betroffen sind, ii) Unterstützung für die Befüllung von Gasspeichern, iii) befristete Unterstützung für die Umstellung auf umweltschädlichere fossile Brennstoffe, wenn diese mit Bemühungen um Energieeffizienz und der Vermeidung von Anbieterabhängigkeiten einhergehen, iv) Unterstützung der Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen für Unternehmen, die Güter in die und aus der Ukraine befördern, und v) Unterstützung von Rekapitalisierungsmaßnahmen, wenn eine solche Solvenzhilfe erforderlich, geeignet und angemessen ist.
Von Russland kontrollierte Unternehmen, die mit Sanktionen belegt wurden, konnten diese Maßnahmen nicht in Anspruch nehmen.
Der Befristete Krisenrahmen enthielt eine Reihe von Vorkehrungen:
- Verhältnismäßigkeit: Der Beihilfebetrag, der einem Unternehmen gewährt werden kann, muss in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang seiner wirtschaftlichen Tätigkeit sowie zu dem Ausmaß stehen, in dem es von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise betroffen ist.
- Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung: Der Begriff „energieintensiver Betrieb“ ist beispielsweise definiert als ein Unternehmen, dessen Energiebeschaffungskosten entweder mindestens 3 % seines Produktionswertes oder Umsatzes im Jahr 2021 oder mindestens 6 % seines Produktionswertes oder Umsatzes im ersten Halbjahr 2022 ausmachen, und
- Nachhaltigkeitskriterien: Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert zu erwägen, für die Gewährung von Beihilfen zur Entschädigung für Mehrkosten aufgrund außergewöhnlich hoher Gas- und Strompreise nichtdiskriminierende Anforderungen in Bezug auf Umweltschutz oder Versorgungssicherheit festzulegen. Darüber hinaus müssen Beihilfeempfänger, die Beihilfen für Energiemehrkosten von mehr als 50 Mio. EUR erhalten, der Bewilligungsbehörde einen Plan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie sie den CO2-Fußabdruck ihres Energieverbrauchs verringern oder welche andere Maßnahmen sie zur Gewährleistung des Umweltschutzes oder der Energieversorgungssicherheit durchführen werden.
Die Europäische Kommission hat am 9. März 2023 einen neuen Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels angenommen, um im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal Unterstützungsmaßnahmen in Sektoren zu fördern, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sind. Zusammen mit der von der Kommission am selben Tag gebilligten Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung („AGVO“) wird der neue Rahmen zur Beschleunigung der Investitionen in die Produktion sauberer Technologien und zu einem schnelleren Zugang zu den dafür benötigten Finanzierungsmitteln beitragen. Er soll es für die Mitgliedstaaten auch einfacher machen, in ihren Zuständigkeitsbereich fallende spezifische Projekte im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne durchzuführen.
Durch den neuen Rahmen wurde der am 23. März 2022 angenommene Befristete Krisenrahmen geändert und teilweise verlängert, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des russischen Kriegs gegen die Ukraine zu nutzen.
Der Befristete Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels ergänzt die umfangreichen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Maßnahmen im Einklang mit den geltenden EU-Beihilfevorschriften zu konzipieren. Zum Beispiel können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend eine Rettungsbeihilfe benötigen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Unternehmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für Einbußen entschädigen, die ihnen direkt durch ein außergewöhnliches Ereignis – wie die aktuelle Krise – entstanden sind.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.103703 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.
Weitere Informationen zum Befristeten Rahmen und zum Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels sowie zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Kriegs gegen die Ukraine und zur Förderung des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft sind hier abrufbar.
| Zařazeno | st 26.07.2023 11:07:00 |
|---|---|
| Zdroj | Evropská komise de |
| Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/23/3996&language=de |
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