Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt französische Garantieregelung im Umfang von 2 Mrd. EUR zur Unterstützung von energieintensiven Unternehmen infolge des von Russland gegen die Ukraine geführten Krieges

Die Europäische Kommission hat eine französische Garantieregelung im Umfang von 2 Mrd. EUR zur Unterstützung energieintensiver Unternehmen infolge des russischen Kriegs gegen die Ukraine genehmigt. Die Regelung wurde auf der Grundlage der Beihilfevorschriften der EU und insbesondere des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genehmigt, womit anerkannt wird, dass das Wirtschaftsleben der EU beträchtlich gestört ist.

Die Maßnahme Frankreichs

Frankreich hatte bei der Kommission eine Beihilferegelung im Umfang von 2 Mrd. EUR zur Unterstützung energieintensiver Unternehmen infolge des russischen Kriegs gegen die Ukraine angemeldet.

Angesichts der zunehmenden Strom- und Erdgaskosten sind diese Unternehmen derzeit mit steigenden Besicherungsanforderungen konfrontiert. Die Regelung wird von der Caisse Centrale de Réassurance, dem staatlichen französischen Rückversicherer, verwaltet.

Im Rahmen dieser Maßnahme wird die Beihilfe in Form öffentlicher Rückbürgschaften gewährt. Letztere sollen unbesicherte Bürgschaften abdecken, die von Finanzintermediären im Namen von Unternehmen zur Deckung der aus ihren Energielieferverträgen resultierenden Besicherungsanforderungen gestellt werden.

Die Maßnahme steht Energie verbrauchenden Unternehmen in Frankreich offen, deren Stromverbrauch a) im Jahr 2022 mehr als 1 GWh betrug, falls die Bürgschaften zur Besicherung von Stromlieferverträgen gewährt wurden, oder b) im Jahr 2022 mehr als 2 GWh betrug, falls die Bürgschaften zur Besicherung von Gaslieferverträgen gewährt wurden. Kredit- oder andere Finanzinstitute kommen nicht als Endbegünstigte der Regelung in Betracht.

Die staatlichen Rückbürgschaften decken bis zu 90 % der in Betracht kommenden Bürgschaften ab und dürften höchstens einem drei Monaten Rechnungen entsprechen. Die Maßnahme deckt neue Besicherungen für Energielieferverträge ab, die zwischen dem 1. September 2022 und dem 31. Dezember 2023 geschlossen wurden, die Energieversorgung für einen Teil oder das gesamte Jahr 2023 betreffen und spätestens am 31. Dezember 2024 auslaufen.

Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), geprüft und anerkannt, dass das Wirtschaftsleben in der EU beträchtlich gestört ist.

Die Kommission stellte fest, dass die von Frankreich angemeldete Regelung aus den folgenden Gründen mit den Prinzipien des Vertrags im Einklang steht und geeignet ist, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs zu beheben. Zum einen werden die Endbegünstigten durch die Maßnahme von der Verpflichtung befreit, im Voraus Barsicherheiten zu stellen, was ihre Liquiditätsposition zusätzlich belastet hätte. Zum anderen werden die Energielieferanten und die Finanzintermediäre vom Endbegünstigten keine andere Form von Sicherheiten verlangen können. Schließlich stellen die Finanzintermediäre Prämien in Rechnung, die in ihrer Höhe den vom Staat in Rechnung gestellten Prämien entsprechen.

Darüber hinaus wird die öffentliche Förderung an Bedingungen geknüpft sein, um unzumutbare Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. So wurden Vorkehrungen getroffen, damit die Vorteile der Maßnahme über die Finanzintermediäre so weit wie möglich an die Endbegünstigten weitergegeben werden.

Die Kommission kam deshalb zu dem Schluss, dass die Maßnahme zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der derzeitigen Krise in Frankreich beitragen wird. Sie ist erforderlich, geeignet und angemessen, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und steht folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den allgemeinen Grundsätzen des Befristeten Krisenrahmens im Einklang.

Folglich hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

Der am 23. März 2022 angenommene Befristete Krisenrahmen für staatliche Beihilfen ermöglicht es den Mitgliedstaaten, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum zu nutzen, um angesichts des russischen Kriegs gegen die Ukraine die Wirtschaft zu stützen.

Der Befristete Krisenrahmen wurde am 20. Juli 2022 im Einklang mit den Zielen von REPowerEU geändert, um das Paket zur Vorbereitung auf den Winter zu ergänzen.

Der Befristete Krisenrahmen wurde am 28. Oktober 2022 im Einklang mit der Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise („Verordnung (EU) 2022/1854“) und dem Vorschlag der Kommission für eine neue Dringlichkeitsverordnung, mit der auf die hohen Gaspreise in der EU reagiert und die Versorgungssicherheit in diesem Winter gewährleistet werden soll, geändert.

Der Befristete Krisenrahmen sieht vor, dass die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren können:

  • Begrenzte Beihilfen in jeder Form für Unternehmen, die von der derzeitigen Krise oder den anschließenden Sanktionen und Gegensanktionen betroffen sind, bis zu einem erhöhten Betrag von 250 000 EUR bzw. 300 000 EUR in den Sektoren Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur und bis zu 2 Mio. EUR in allen anderen Sektoren.
  • Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen: In Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen können die Mitgliedstaaten Energieversorgungsunternehmen für ihre Handelstätigkeiten öffentliche Garantien über 90 % Deckung gewähren, wenn sie als Finanzsicherheit ohne zugrunde liegende Darlehen für zentrale Gegenparteien oder Clearingmitglieder bereitgestellt werden.
  • Beihilfen zur Entschädigung für die höheren Energiepreise: Die Beihilfen können in jeglicher Form gewährt werden. Sie sollen Unternehmen, insbesondere energieintensive Unternehmen, von einem Teil der Mehrkosten entlasten, die ihnen aufgrund der außergewöhnlich stark gestiegenen Gas- und Strompreise entstehen. Die Einzelbeihilfe kann auf der Grundlage des bisherigen oder des gegenwärtigen Verbrauchs berechnet werden. Dabei ist der Notwendigkeit, die Marktanreize zur Senkung des Energieverbrauchs aufrechtzuerhalten und die Kontinuität der Wirtschaftstätigkeiten zu gewährleisten, Rechnung zu tragen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Unterstützung flexibler gestalten und z. B. besonders betroffene energieintensive Sektoren stärker fördern, sofern Vorkehrungen gegen Überkompensation getroffen werden. Weitere Einzelheiten zu den Unterstützungsmöglichkeiten bei hohen Energiepreisen sowie die Berechnungsmethode für die Einzelbeihilfen finden Sie hier.
  • Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien: Die Mitgliedstaaten können Regelungen für Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien – in erneuerbaren Wasserstoff, Biogas und Biomethan, Speicherung und (z. B. durch Wärmepumpen erzeugte) erneuerbare Wärme – über vereinfachte Ausschreibungen fördern, die rasch durchgeführt werden können, wobei ausreichende Vorkehrungen zum Schutz des fairen Wettbewerbs zu treffen sind. Insbesondere können die Mitgliedstaaten Regelungen für bestimmte Technologien auflegen, die angesichts des jeweiligen nationalen Energiemixes gefördert werden sollten.
  • Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse: Um die Diversifizierung der Energieversorgung weiter zu beschleunigen, können die Mitgliedstaaten Investitionen in den Ausstieg aus fossilen Energieträgern unterstützen, so die Elektrifizierung, Energieeffizienz und Umstellung auf die Nutzung von erneuerbarem und strombasiertem Wasserstoff, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Die Mitgliedstaaten können entweder neue auf Ausschreibungen basierende Regelungen einführen oder Vorhaben ohne Ausschreibung direkt unterstützen, wobei der Anteil der öffentlichen Förderung pro Investition begrenzt ist. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie für besonders energieeffiziente Lösungen würden Aufschläge vorgesehen. und
  • Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/1854.

Folgende Arten von Beihilfen sind nach einer Einzelfallprüfung unter bestimmten Voraussetzungen möglich: i) Unterstützung von Unternehmen, die von obligatorischen oder freiwilligen Gasbeschränkungen betroffen sind, ii) Unterstützung für die Befüllung von Gasspeichern, iii) befristete Unterstützung für die Umstellung auf umweltschädlichere fossile Brennstoffe, wenn diese mit Bemühungen um Energieeffizienz und der Vermeidung von Anbieterabhängigkeiten einhergehen, iv) Unterstützung der Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen für Unternehmen, die Güter in die und aus der Ukraine befördern, sowie v) Unterstützung von Rekapitalisierungsmaßnahmen, wenn eine solche Solvenzhilfe erforderlich, geeignet und angemessen ist.

Von Russland kontrollierte Unternehmen, die mit Sanktionen belegt wurden, können die Regelung nicht in Anspruch nehmen.

Der Befristete Krisenrahmen enthält eine Reihe von Vorkehrungen:

  • Verhältnismäßigkeit: Der Beihilfebetrag, der einem Unternehmen gewährt werden kann, muss in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang seiner wirtschaftlichen Tätigkeit sowie zu dem Ausmaß stehen, in dem es von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise betroffen ist.
  • Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung: Der Begriff „energieintensiver Betrieb“ ist beispielsweise definiert als ein Unternehmen, dessen Energiebeschaffungskosten entweder mindestens 3 % seines Produktionswertes oder Umsatzes im Jahr 2021 oder mindestens 6 % seines Produktionswertes oder Umsatzes im ersten Halbjahr 2022 ausmachen, und
  • Nachhaltigkeitskriterien: Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert zu erwägen, für die Gewährung von Beihilfen zur Entschädigung für Mehrkosten aufgrund außergewöhnlich hoher Gas- und Strompreise nichtdiskriminierende Anforderungen in Bezug auf Umweltschutz oder Versorgungssicherheit festzulegen. Darüber hinaus müssen Beihilfeempfänger, die Beihilfen für Energiemehrkosten von mehr als 50 Mio. EUR erhalten, der Bewilligungsbehörde einen Plan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie sie den CO2-Fußabdruck ihres Energieverbrauchs verringern oder welche andere Maßnahmen sie zur Gewährleistung des Umweltschutzes oder der Energieversorgungssicherheit durchführen werden.

Der Befristete Krisenrahmen, der derzeit für alle Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2023 gilt, ergänzt die umfangreichen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Maßnahmen im Einklang mit den geltenden EU-Beihilfevorschriften zu konzipieren. Zum Beispiel können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend eine Rettungsbeihilfe benötigen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Unternehmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für Einbußen entschädigen, die ihnen direkt durch ein außergewöhnliches Ereignis – wie die aktuelle Krise – entstanden sind.

Am 19. März 2020 hat die Kommission vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie bereits einen Befristeten Rahmen erlassen, der am 3. April, 8. Mai, 29. Juni und 13. Oktober 2020 sowie am 28. Januar und 18. November 2021 geändert wurde. Wie im 2021 angekündigt, wurde der bis zum 30. Juni 2022 geltende Befristete COVID-19-Rahmen nicht verlängert. Nur Investitionsförderungs- und Solvenzhilfemaßnahmen dürfen noch bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden. Mit Blick auf einen flexiblen Übergang sieht der Befristete COVID-19-Rahmen verschiedene Optionen mit klaren Vorgaben vor, um bis zum 30. Juni 2023 Schuldtitel wie Garantien oder Darlehen in andere Beihilfeformen (z. B. direkte Zuschüsse) umzuwandeln und umzustrukturieren.

Am 1. Februar 2023 übermittelte die Kommission den Mitgliedstaaten zur Konsultation den Entwurf eines Vorschlags, der Teil des Industrieplans für den Grünen Deal ist, um den Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zu einem Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels weiterzuentwickeln, der den ökologischen Wandel in Europa erleichtern und beschleunigen soll. Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, zu dem Vorschlagsentwurf der Kommission Stellung zu nehmen. Die Kommission beabsichtigt, den Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels in den kommenden Wochen anzunehmen. Dabei wird sie den Rückmeldungen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.106197 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

Weitere Informationen zu dem Befristeten Krisenrahmen und anderen Maßnahmen der Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Kriegs gegen die Ukraine sind hier abrufbar.


Zařazenost 01.03.2023 16:03:00
ZdrojEvropská komise sk
Originálec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/23/1182&language=de
langde

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