Kommission genehmigt deutsche Beihilferegelung im Umfang von 1,3 Mrd. EUR für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff

Kommission genehmigt deutsche Beihilferegelung im Umfang von 1,3 Mrd. EUR für die Erzeugung von erne

Die Europäische Kommission hat eine mit 1,3 Mrd. EUR ausgestattete deutsche Beihilferegelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt, durch die die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff über das Instrument „Auctions-as-a-Service“ (Auktionen als Dienstleistung) der Europäischen Wasserstoffbank im Rahmen der 2026 abgeschlossenen Auktion unterstützt werden soll. Die Regelung wird zu dem Ziel des Deals für eine saubere Industrie, die Dekarbonisierung der EU-Industrie zu beschleunigen, dem Ziel des REPowerEU-Plans, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland zu verringern, sowie zu den Zielen der EU-Wasserstoffstrategie beitragen.

Die deutsche Regelung

Deutschland hatte bei der Kommission eine geplante Regelung angemeldet, mit der die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff über das Instrument „Auktionen als Dienstleistung“ der Europäischen Wasserstoffbank gefördert werden soll. Mit der nun genehmigten Regelung sollen der Aufbau von bis zu 1 000 Megawatt installierter Elektrolysekapazität und die Erzeugung von bis zu 10 Mio. Tonnen erneuerbarem Wasserstoff gefördert werden. Schätzungen zufolge dürfte dadurch die Emission von bis zu 55 Mio. Tonnen CO2 vermieden werden.

Die Beihilfe wird im Wege einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt, die unter Aufsicht der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt (CINEA) durchgeführt wird.

Im Rahmen der Regelung sollen Unternehmen gefördert werden, die den Bau neuer Elektrolyseure planen, aus denen erneuerbarer Wasserstoff in die Pipeline „Danish Hydrogen Backbone 1“ – ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse – eingespeist und an Abnehmer im deutschen Wasserstoff-Kernnetz geliefert wird. Mit den Beihilfen wird nicht nur die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff unterstützt, sondern auch grenzüberschreitende Infrastruktur, die Quellen für erneuerbaren Wasserstoff in der Nordsee mit Großabnehmern verbindet.

Die Beihilfen im Rahmen der Regelung werden in Form von direkten Zuschüssen je Kilogramm erzeugtem erneuerbarem Wasserstoff für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gewährt. Die Empfänger müssen die Einhaltung der EU-Kriterien für die Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nachweisen.

Beihilferechtliche Würdigung der Kommission

Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), nach dem die EU-Mitgliedstaaten die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen fördern können, sowie nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022.

Im Einzelnen stellte die Kommission Folgendes fest:

  • Die Regelung ist erforderlich und geeignet, um die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff zu fördern.
  • Sie hat einen Anreizeffekt, da die Beihilfeempfänger die vorgesehenen Investitionen ohne die öffentliche Förderung nicht tätigen würden.
  • Deutschland hat ausreichende Vorkehrungen getroffen, damit die Regelung nur begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel innerhalb der EU hat. Insbesondere ist festzustellen, dass die Regelung Beihilfeempfängern in Dänemark zugutekommen wird, die Beihilfeempfänger im Wege einer wettbewerblichen Ausschreibung ausgewählt und die Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt sein werden.
  • Da ausschließlich Projekte beihilfefähig sind, die erneuerbaren Wasserstoff in die Pipeline „Danish Hydrogen Backbone 1“ einspeisen und an Abnehmer im deutschen Wasserstoff-Kernnetz liefern, führt die Regelung nicht zu übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen, weil diese Infrastruktur langfristig zu günstigerem erneuerbarem Wasserstoff beitragen wird.
  • Die Beihilfen werden im Einklang mit den Zielen der EU für die Energiewende positive Auswirkungen, insbesondere auf die Umwelt, haben.

Daher hat die Kommission die deutsche Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

Die Europäische Wasserstoffbank ist eine Initiative, die die heimische Erzeugung und die Einfuhr von erneuerbarem Wasserstoff in die EU erleichtern soll. Ziel ist es, die Investitionslücke zu schließen und die Verbraucher an die künftige Versorgung mit erneuerbarem Wasserstoff anzubinden, um das angestrebte Ziel von 20 Mio. Tonnen bis 2030 zu erreichen und so zu den REPowerEU-Zielen und zum Übergang zur Klimaneutralität beizutragen. Die Wasserstoffauktionen im Rahmen des Innovationsfonds dienen der Umsetzung der EU-Komponente der Europäischen Wasserstoffbank und werden aus den Einnahmen des EU-Emissionshandelssystems finanziert.

Im Rahmen des Konzepts „Auktionen als Dienstleistung“ können die Mitgliedstaaten das Auktionssystem des EU-Innovationsfonds nutzen, um nationale Mittel für Projekte im Bereich erneuerbarer Wasserstoff zu vergeben. Die Projekte werden bei der EU-Auktion in eine Rangfolge gebracht. Reichen die EU-Mittel nicht aus, können die Projekte stattdessen nationale Mittel erhalten. Dieser Ansatz trägt dazu bei, nationale und EU-Förderregelungen aufeinander abzustimmen, die Vergleichbarkeit von Subventionen zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Länder als auch für die Entwickler zu verringern.

Die Regelung folgt auf eine deutsche Regelung, die von der Kommission im April 2024 genehmigt wurde, um Investitionen in die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff über „Auktionen als Dienstleistung“ im Rahmen der Pilotauktion der Europäischen Wasserstoffbank zu fördern, sowie auf eine österreichische und eine litauische Regelung, die von der Kommission am 10. März 2025 genehmigt wurden, und auf zwei spanische Regelungen, die die Kommission am 15. April 2025 bzw. 12. März 2026 genehmigt hat.

In den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2022 wird erläutert, wie die Kommission die Vereinbarkeit solcher Beihilfen, die der Anmeldepflicht nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV unterliegen, mit dem Binnenmarkt prüft.

In der Erneuerbare-Energien-Richtlinie von 2018 sind strenge Kriterien für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (also z. B. erneuerbaren Wasserstoff) festgelegt, damit diese Kraftstoffe möglichst geringe Auswirkungen auf die Umwelt haben und zum Einsatz erneuerbarer Energien beitragen. Unter anderem müssen die Emissionseinsparungen des Endprodukts in der gesamten Wertschöpfungskette mindestens 70 % betragen. Mit den Änderungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Jahr 2023 wurde das EU-Ziel für den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoenergieverbrauch der EU bis 2030 auf mindestens 42,5 % (angestrebt werden 45 %) angehoben. Darüber hinaus wurde das Ziel festgelegt, dass der in der Industrie genutzte Wasserstoff bis 2030 zu 42 % und bis 2035 zu 60 % erneuerbaren Ursprungs sein soll.

Weitere Informationen

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.120601 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.


Zařazenost 20.05.2026 13:05:41
Vydáno
ZdrojEvropská komise de
Originálec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/26/1096&language=de
langde
guid/IP/26/1096/

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