Kommission genehmigt mit 1,7 Mrd. EUR aus der Aufbau- und Resilienzfazilität ausgestattete italienische Beihilferegelung zur Förderung von Agri-Photovoltaikanlagen

Kommission genehmigt italienische Beihilferegelung (1,7 Mrd. EUR)

Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 1,7 Mrd. EUR aus der Aufbau- und Resilienzfazilität teilfinanzierte italienische Förderregelung für Agri-Photovoltaikanlagen genehmigt. Die Maßnahme ist Teil der Strategie, die Italien verfolgt, um im Einklang mit den strategischen Zielen des europäischen Grünen Deals die Treibhausgasemissionen zu verringern und seinen Anteil an erneuerbaren Energien zu erhöhen.

Die italienische Beihilferegelung

Nachdem der italienische Aufbau- und Resilienzplan von der Kommission positiv bewertet und vom Rat angenommen wurde, wird die bis zum 31. Dezember 2024 laufende Regelung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität teilfinanziert.

Mit der Regelung werden der Bau und der Betrieb neuer Agri-Photovoltaikanlagen in Italien gefördert. Die Anlagen mit einer Gesamtkapazität von 1,04 GW sollen jährlich mindestens 1 300 GWh Strom erzeugen. Agri-Photovoltaikanlagen ermöglichen es, Flächen für die Erzeugung von photovoltaischer Energie durch Solarpaneele und gleichzeitig für landwirtschaftliche Tätigkeiten zu nutzen.

Im Rahmen der Regelung wird die Beihilfe landwirtschaftlichen Erzeugern kumulativ in folgender Form gewährt:

  1. Investitionszuschüsse mit einem Gesamtvolumen von 1,1 Mrd. EUR, die bis zu 40 % der förderfähigen Investitionskosten abdecken, und
  2. Anreiztarife mit einem geschätzten Volumen von 560 Mio. EUR, die während der operativen Phase der Vorhaben über einen Zeitraum von 20 Jahren gezahlt werden. Diese Tarife werden im Wege einer Ausschreibung nach einem Gebotspreisverfahren bestimmt und in zweiseitigen Differenzverträgen festgelegt. Die Förderung deckt die Differenz zwischen den Anreiztarifen und den Energiepreisen ab. Bei hohen Energiepreisen greift ein Rückforderungsmechanismus, nach dem über den Anreiztarifen liegende Beträge zurückgezahlt werden müssen.

Die Vorhaben werden im Rahmen eines transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens ausgewählt, bei dem es im Wettbewerb zwischen den Beihilfeempfänger darum geht, das Gebot mit dem niedrigsten Anreiztarif vorzulegen, der für die Durchführung eines bestimmten Vorhabens erforderlich ist. Die Beihilfeempfänger müssen ihre Tätigkeit vor dem 30. Juni 2026 aufnehmen, damit sie die Regelung in Anspruch nehmen können.

Die Prüfung der Kommission

Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der es den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen zu fördern, sowie nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2022.

Im Einzelnen stellte die Kommission Folgendes fest:

  • Die Regelung erleichtert die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs, insbesondere die Erzeugung erneuerbarer Energie durch Agri-Photovoltaikanlagen.
  • Die Maßnahme ist erforderlich und geeignet, damit Italien die europäischen und nationalen Umweltziele erreichen kann. Sie ist angemessen, da die Beihilfe auf das zur Mobilisierung der Investitionen erforderliche Minimum beschränkt ist. Zudem wurden die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, da z. B. ein Ausschreibungsverfahren für die Gewährung der Beihilfen und ein Rückforderungsmechanismus bei höheren Energiepreisen vorgesehen wurden.
  • Die Maßnahme hat einen Anreizeffekt, da die Beihilfeempfänger die Investitionen ohne die öffentliche Förderung nicht tätigen würden.

Außerdem wird die Beihilfe im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal positive Auswirkungen insbesondere auf die Umwelt haben, die etwaige negative Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen aufwiegen. Daher hat die Kommission die italienische Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

Alle staatlichen Beihilfen, auch diejenigen, die für in den nationalen Resilienz- und Aufbauplänen vorgesehene Investitionen und Reformen gewährt werden sollen, müssen bei der Kommission zur vorherigen Genehmigung angemeldet werden, sofern sie nicht unter eine der Gruppenfreistellungsvorschriften für staatliche Beihilfen fallen.

Die Kommission prüft Beihilfen, die in den nationalen Aufbauplänen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität vorgesehen sind, vorrangig und hat für die Mitgliedstaaten zur Vorbereitung ihrer nationalen Aufbaupläne Orientierungshilfen und Unterstützung bereitgestellt, um den raschen Einsatz der Fazilität zu erleichtern. In ihrem Beschluss prüft die Kommission die Einhaltung der geltenden Beihilfevorschriften, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu wahren und sicherzustellen, dass beim Einsatz der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität Wettbewerbsverzerrungen minimiert und private Investitionen nicht verdrängt werden.

In ihren Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2022 erläutert die Kommission, wie sie die Vereinbarkeit solcher Beihilfen, die der Anmeldepflicht nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV unterliegen, mit dem Binnenmarkt prüfen wird. Diese neuen Leitlinien gelten seit Januar 2022 und schaffen für die Mitgliedstaaten einen flexiblen und zweckmäßigen Rahmen, um Beihilfen zu gewähren, die die Ziele des Grünen Deals gezielt und kosteneffizient unterstützen. Die Vorschriften wurden mit den wichtigen im europäischen Grünen Deal festgelegten Zielvorgaben der EU und anderen jüngsten Änderungen von Rechtsvorschriften in den Bereichen Energie und Umwelt in Einklang gebracht und tragen der zunehmenden Bedeutung des Klimaschutzes Rechnung.

In der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU aus dem Jahr 2018 wurde eine EU-weite verbindliche Zielvorgabe für den Anteil der erneuerbaren Energien festgelegt: Er soll spätestens im Jahr 2030 mindestens 32 % betragen. Mit der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal hat die Kommission im Jahr 2019 ihre Klimaziele höher gesteckt: Ab dem Jahr 2050 sollen keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr verursacht werden. Das vor Kurzem angenommene europäische Klimagesetz, mit dem das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 verankert und die Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 als Zwischenziel eingeführt wurde, bildet die Grundlage des von der Kommission am 14. Juli 2021 angenommenen Legislativpakets „Fit für 55“. Im Rahmen dieses Pakets hat die Kommission Änderungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Energieeffizienzrichtlinie mit ehrgeizigeren verbindlichen jährlichen Zielen vorgelegt, um die Erzeugung erneuerbarer Energien zu steigern und den Energieverbrauch auf EU-Ebene zu verringern.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.107161 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

Quote

Diese mit 1,7 Mrd. EUR ausgestattete Regelung, die aus der Aufbau- und Resilienzfazilität teilfinanziert wird, ermöglicht es Italien, eine effizientere Flächennutzung zu fördern, indem Landwirtschaft und die Erzeugung erneuerbarer Energie kombiniert werden. Sie wird im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals zur Ökologisierung des Agrarsektors und zum Übergang zur Klimaneutralität beitragen.
Kommissar Didier Reynders, zuständig für Wettbewerbspolitik 2023-10-30


Zařazenopá 10.11.2023 11:11:00
ZdrojEvropská komise de
Originálec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/23/5451&language=de
langde
guid/IP/23/5451/

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