EU-Kommission genehmigt slowenische Beihilfemaßnahme in Höhe von 52 Mio. EUR an Lek Pharmaceuticals zur Unterstützung der Herstellung biologischer pharmazeutischer Wirkstoffe

Staatliche Beihilfen

Die Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine slowenische Beihilfe in Höhe von rund 52 Mio. EUR genehmigt, mit der Lek Pharmaceuticals („Lek“) beim Bau einer neuen Hochtechnologieanlage zur Herstellung biologischer pharmazeutischer Wirkstoffe in Lendava unterstützt werden soll. Die Maßnahme wird zu den strategischen Zielen der EU in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und die regionale Entwicklung sowie zur Gewährleistung erschwinglicher Arzneimittel im Einklang mit der Arzneimittelstrategie für Europa beitragen.

Maßnahme Sloweniens

Slowenien hat die Kommission von seinem Vorhaben in Kenntnis gesetzt, der Sandoz-Tochter Lek beim Bau einer neuen Anlage zur Herstellung biologischer pharmazeutischer Wirkstoffe an seinem bestehenden Standort in Lendava (Region Pomurje) zu unterstützen.

Die Wirkstoffe sollen von der Sandoz AG zur Herstellung von Biosimilars verwendet werden, die in klinischer Hinsicht biologischen Arzneimitteln gleichwertig sind. Biosimilars werden entwickelt, wenn der Patentschutz für ein biologisches Arzneimittel ausläuft und bieten eine kostengünstigere Alternative Letzterem.

Die Beihilfe in Höhe von rund 52 Mio. EUR soll in Form eines Direktzuschusses gewährt werden. Es sollen mindestens ca. 330 direkte Arbeitsplätze sowie weitere indirekte Arbeitsplätze entstehen. Die Maßnahme wird zum Ziel Sloweniens beitragen, eine intelligente, grüne, vernetzte und soziale Pomurje-Region zu schaffen.

Der Standort der Fabrik liegt in Pomurje und somit in einem Gebiet, das nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Regionalbeihilfen in Betracht kommt.

Beihilferechtliche Würdigung der Kommission

Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, dem zufolge die Mitgliedstaaten die wirtschaftliche Entwicklung der am stärksten benachteiligten Gebiete der EU fördern dürfen, und nach den Regionalbeihilfeleitlinien 2022.

Im Rahmen der Prüfung stellte die Kommission Folgendes fest:

  • Die Maßnahme wird zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Wettbewerbsfähigkeit eines benachteiligten Gebiets beitragen. Insbesondere wird sich die Maßnahme positiv auf die Beschäftigung auswirken, da ca. 330 direkte und weitere indirekte Arbeitsplätze entstehen sollen.
  • Die Beihilfe hat einen Anreizeffekt, da der Beihilfeempfänger das Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht im Europäischen Wirtschaftsraum durchführen würde.
  • Die Maßnahme hat begrenzte Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel innerhalb der EU. Insbesondere ist sie notwendig und angemessen, um die Produktion am bestehenden Standort von Lek in Lendava zu diversifizieren und gleichzeitig zur regionalen Entwicklung beizutragen.
  • Ferner ist die Beihilfe verhältnismäßig, da sie auf das als Investitionsanreiz erforderliche Minimum beschränkt ist und den auf der Grundlage der slowenischen Fördergebietskarte berechneten Beihilfehöchstbetrag für das Vorhaben nicht überschreitet.

Daher hat die Kommission die slowenische Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

In Europa bestehen seit jeher erhebliche regionale Unterschiede in Bezug auf das wirtschaftliche Wohlergehen, das Einkommensniveau und die Arbeitslosigkeit. Regionalbeihilfen sollen die wirtschaftliche Entwicklung benachteiligter Gebiete in Europa fördern, ohne den fairen Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

In den Regionalbeihilfeleitlinien 2022 sind die Voraussetzungen dargelegt, unter denen Regionalbeihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. So enthalten sie die Kriterien, die ein Gebiet erfüllen muss, um nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a oder c AEUV als A- bzw. C-Fördergebiet ausgewiesen werden zu können. Auf dieser Grundlage haben die Mitgliedstaaten Fördergebietskarten bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.

Die slowenische Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 wurde von der Kommission am 27. Januar 2022 genehmigt. Am 13. Februar 2023 folgte die Genehmigung von Änderungen an der slowenischen Fördergebietskarte im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang. Am 3. September 2024 genehmigte die Kommission weitere Änderungen der slowenischen Fördergebietskarte im Rahmen der Plattform für strategische Technologien für Europa.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des heutigen Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission zum Thema Wettbewerb unter der Nummer SA.112940 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

Quote

Heute haben wir eine slowenische Maßnahme genehmigt, mit der der Bau eines neuen Zentrums zur Herstellung biologischer Arzneiwirkstoffe in Lendava unterstützt werden soll. Dadurch wird diese Region wettbewerbsfähiger, und die Versorgung Europas mit erschwinglichen Arzneimitteln sicherer.
Teresa Ribera, Exekutiv-Vizepräsidentin für einen sauberen, fairen und wettbewerbsfähigen Wandel 2024-12-12


Zařazenopá 13.12.2024 11:12:00
ZdrojEvropská komise de
Originálec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/24/6265&language=de
langde
guid/IP/24/6265/

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