Kartellrecht:u
Die Europäische Kommission hat gegen das Verteidigungsunternehmen Diehl eine Geldbuße von 1,2 Mio. EUR verhängt, weil es mit seinem Konkurrenten RUAG im Hinblick auf den Verkauf von militärischen Handgranaten ein Kartell gebildet hat. Beide Unternehmen räumten ihre Kartellbeteiligung ein und stimmten einem Vergleich zu. Gegen RUAG wurde keine Geldbuße verhängt, da das Unternehmen die Kommission im Rahmen der Kronzeugenregelung von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte.
Das Kartell betraf militärische Handgranaten.
Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die beiden Hersteller fast 14 Jahre lang nationale Märkte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) untereinander aufgeteilt hatten. Entsprechend dieser Aufteilung durfte nur der Hersteller, dem ein bestimmtes Gebiet zugewiesen war, dort militärische Handgranaten verkaufen, es sei denn, der andere Kartellteilnehmer gab seine Zustimmung.
Die Untersuchung der Kommission bestätigte das Vorliegen einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung im EWR, die sich auf den Zeitraum vom 7. November 2007 bis zum 23. November 2021 erstreckte. Die Kartellbeteiligung von RUAG endete am 15. April 2021.
Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (im Folgenden „Leitlinien“, siehe auch MEMO) festgesetzt.
Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission insbesondere die Art der Zuwiderhandlung, ihre geografische Reichweite und ihre Dauer. Da die Anwendung der allgemeinen Methode für die Berechnung der Geldbuße eine sehr niedrige Geldbuße ergeben hätte, machte die Kommission von ihrem Ermessen Gebrauch, das ihr in Randnummer 37 der Leitlinien eingeräumt wird, und legte eine deutlich höhere Geldbuße fest, um eine hinreichende Abschreckung zu erzielen.
Beide Parteien arbeiteten im Rahmen der Kronzeugenregelung (Kronzeugenregelung von 2006) mit der Kommission zusammen:
- RUAG wurde die Geldbuße, die rund 2,5 Mio. EUR betragen hätte, vollständig erlassen, da das Unternehmen die Kommission von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte.
- Die Geldbuße von Diehl wurde um 50 % ermäßigt, weil das Unternehmen mit der Kommission während der Untersuchung zusammenarbeitete. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich danach, wann ein Unternehmen seine Zusammenarbeit angeboten hat und inwieweit die von ihm vorgelegten Beweismittel zum Nachweis des Kartells beigetragen haben.
Darüber hinaus ermäßigte die Kommission die verhängten Geldbußen nach ihrer Mitteilung über Vergleichsverfahren aus dem Jahr 2008 um 10 %, da die Unternehmen ihre Beteiligung an den Kartellen einräumten und die Verantwortung dafür übernahmen.
Hintergrund
Nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens sind Kartelle und andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verboten. Dies ist das erste Kartellverfahren im Verteidigungssektor.
Die Kommission leitete die Kartelluntersuchung ein, nachdem RUAG auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2006 einen Antrag auf Geldbußenerlass gestellt hatte. Im Anschluss an Nachprüfungen im November 2021 stellte Diehl einen Antrag auf Geldbußenermäßigung.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu diesem Kartellfall unter der Nummer AT.40760 im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht. Weitere Informationen über die Maßnahmen der Kommission gegen Kartelle finden sich auf ihrer Website „Cartels“.
Das Vergleichsverfahren
Mit dem heutigen Beschluss wird zum 41. Mal seit der Einführung dieses Verfahrens für Kartelle im Juni 2008 (siehe Pressemitteilung und MEMO) ein Vergleich geschlossen. Bei einem Vergleich räumen die Parteien ihre Kartellbeteiligung ein und übernehmen die Verantwortung dafür. Außerdem akzeptieren sie den Höchstbetrag der Geldbuße, den die Kommission zu verhängen beabsichtigt. Dann kann die Kommission auf der Grundlage der Kartellverordnung 1/2003 ein einfacheres und kürzeres Verfahren anwenden. Die Vorteile eines Vergleichs liegen auf der Hand: Verbraucher und Steuerzahler haben geringere Kosten zu tragen, und in der Kartellrechtsdurchsetzung werden Ressourcen für die Bearbeitung anderer Fälle frei. Außerdem können die Unternehmen schneller mit einem Beschluss rechnen und zahlen eine um 10 % geringere Geldbuße.
Die Kronzeugenregelung
Die Kronzeugenregelung der Kommission gibt den Unternehmen die Möglichkeit, ihre Beteiligung an einem Kartell offenzulegen und während einer Untersuchung mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Einem an einem Kartell beteiligten Unternehmen, das als Kronzeuge mit der Kommission zusammenarbeitet, kann eine potenziell hohe Geldbuße vollständig oder teilweise erlassen werden. Weitere Informationen über die Kronzeugenregelung der Kommission finden Sie hier. Die Kommission hat kürzlich Antworten auf häufig gestellte Fragen veröffentlicht, um für potenzielle Kronzeugen Erläuterungen zu ihrer Kronzeugenpolitik und -praxis bereitzustellen.
Instrument für Hinweisgeber
Die Kommission hat ein Instrument geschaffen, über das Einzelpersonen oder Unternehmen die Kommission leichter über wettbewerbswidriges Verhalten informieren können, ohne ihre Identität preiszugeben. Die Anonymität der Hinweisgeber (Whistleblower) wird durch ein ausgefeiltes System gewahrt, über das auf verschlüsseltem Wege Mitteilungen ausgetauscht werden können. Das Whistleblower Tool kann über diesen Link aufgerufen werden.
Schadensersatzklagen
Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verordnung 1/2003 des Rates sind Beschlüsse der Kommission ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Selbst wenn die Kommission gegen die Kartellbeteiligten Geldbußen verhängt hat, kann Schadensersatz zuerkannt werden. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird dabei nicht mindernd angerechnet.
Durch die EU-Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen ist es für Opfer wettbewerbswidriger Verhaltensweisen inzwischen leichter, Schadensersatz zu erhalten. Weitere Informationen über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen sowie einen praktischen Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs finden Sie hier.
Quote
| Zařazeno | čt 21.09.2023 14:09:00 |
|---|---|
| Zdroj | Evropská komise de |
| Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/23/4531&language=de |
| lang | de |
| guid | /IP/23/4531/ |
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