Nichtumsetzung von EU-Rechtsvorschriften
Die Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen verschiedene Mitgliedstaaten, die keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht gemacht haben. Dabei sendet die Kommission zunächst ein Aufforderungsschreiben an die Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist. Es ist ein gängiges Verfahren der Kommission, Fälle dieser Art systematisch zu verfolgen. Im vorliegenden Fall haben 26 Mitgliedstaaten noch keine vollständigen Umsetzungsmaßnahmen für elf EU-Richtlinien in den Bereichen Justiz, Binnenmarkt und KMU, Steuern und Zollunion, Gesundheit, Klima, Inneres und Finanzdienstleistungen mitgeteilt. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und die Richtlinien vollständig umzusetzen; anderenfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Schutz von Hinweisgebern: Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
Die Richtlinie (EU) 2019/1937 gewährleistet den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Gemäß der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass alle juristischen Personen des privaten Sektors mit 50 oder mehr Beschäftigten interne Meldekanäle einrichten. Dieser Verpflichtung war bis zum 17. Dezember 2021 nachzukommen. Für mittlere Unternehmen (juristische Personen des privaten Sektors mit 50 bis 249 Beschäftigten) hatten die Mitgliedstaaten jedoch zwei weitere Jahre Zeit, um die EU-Vorschriften umzusetzen. Estland und Polen haben bis heute keine Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie mitgeteilt, weswegen die Kommission am 15. Februar 2023 beschloss, Estland und Polen vor dem Gerichtshof zu verklagen. Außerdem haben beide Mitgliedstaaten keine nationalen Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf mittlere Unternehmen mitgeteilt.
Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug: Nutzung der Schlüsselrolle von Zahlungsdienstleistern
Mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2020/284 wurden neue Transparenzvorschriften zur Nutzung der von Zahlungsdienstleistern erfassten Informationen eingeführt, die den Mitgliedstaaten helfen sollen, gegen Mehrwertsteuerbetrug vorzugehen. Drei Mitgliedstaaten (Zypern, Irland und Rumänien) haben die vollständige Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht bis zum 31. Dezember 2023 nicht mitgeteilt.
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung: verstärkte gemeinsame Steuerprüfungen der Mitgliedstaaten bei Transaktionen auf digitalen Plattformen
Mit der Richtlinie (EU) 2021/514 vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC7) wurden zum 1. Januar 2023 neue Steuertransparenzvorschriften für Transaktionen auf digitalen Plattformen eingeführt, damit die Mitgliedstaaten steuerpflichtige Sachverhalte besser ermitteln können. Darüber hinaus wurden mit der DAC7 ab dem 1. Januar 2024 strengere Vorschriften für gemeinsame Prüfungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung allgemein eingeführt. Alle Mitgliedstaaten mussten der Kommission die vollständige Umsetzung dieser neuen Vorschriften für gemeinsame Prüfungen in nationales Recht bis Ende 2023 mitteilen. Deutschland und Polen keine Mitteilung über die Umsetzung der fraglichen Bestimmungen gemacht.
Unternehmensbesteuerung: Einführung eines Mindeststeuersatzes von 15 % für in den EU-Mitgliedstaaten tätige multinationale Unternehmen
Nach dem vom inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung der G20/OECD erzielten globalen Übereinkommen wurde mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 („Richtlinie zur Säule 2“), die seit dem 1. Januar 2024 gilt, ein Mindeststeuersatz von 15 % für in den EU-Mitgliedstaaten tätige multinationale Unternehmen eingeführt. Diese wichtige Richtlinie sorgt für mehr Gerechtigkeit und Transparenz in der Steuerlandschaft der EU und weltweit, indem der Wettlauf nach unten bei den Körperschaftsteuersätzen eingegrenzt und Anreize für die Unternehmen, ihre Gewinne in Niedrigsteuergebiete zu verlagern, gesenkt werden. Neun Mitgliedstaaten (Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Polen und Portugal) haben bis zum Ablauf der Frist am 31. Dezember 2023 keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt.
Pflanzengesundheit: neue Vorschriften für die Anmeldung von landwirtschaftlichen Pflanzen- und Gemüsearten
Die Kommission hat im Juli 2023 die Durchführungsrichtlinie (EU) 2023/1438 der Kommission zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG hinsichtlich der Protokolle für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und bestimmter Sorten von Gemüsearten erlassen. Mit diesen beiden Kommissionsrichtlinien soll sichergestellt werden, dass die Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und die Sorten von Gemüsearten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Kataloge aufnehmen, den Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (CPVO) oder den Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) entsprechen. Diese Richtlinien zielen insbesondere darauf ab, die Einhaltung der Vorschriften über die Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und bestimmter Sorten von Gemüsearten zu gewährleisten. Für Arten, die nicht unter die CPVO-Protokolle fallen, soll mit diesen Richtlinien die Übereinstimmung mit den Prüfungsrichtlinien der UPOV sichergestellt werden. Belgien, Zypern, Luxemburg und die Slowakei haben die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2023 nicht in nationales Recht umgesetzt.
Emissionshandelssystem der EU: Mitgliedstaaten müssen die vereinbarten Vorschriften zur Stärkung und Ausweitung des EU-Emissionshandelssystems umsetzen
Die Überarbeitung der Richtlinie über das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) (Richtlinie (EU) 2023/959), das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtet wurde, und die überarbeiteten EU-EHS-Vorschriften für den Luftverkehrssektor (Richtlinie (EU) 2023/958) sind im Mai 2023 in Kraft getreten. Mit diesen Änderungen werden die bestehenden EU-EHS-Vorschriften gestärkt, das EHS auf den Seeverkehr ausgeweitet und die CO2-Bepreisung in neuen Wirtschaftssektoren eingeführt, indem ein gesondertes neues Emissionshandelssystem für Gebäude, den Straßengüterverkehr und Sektoren mit geringen Emissionen geschaffen wird. Mit den neuen Vorschriften wird auch ein aus den EHS-Einnahmen finanzierter Klima-Sozialfonds eingerichtet, der einen gerechten Übergang für alle sicherstellen soll. Die Mitgliedstaaten arbeiten derzeit an der Umsetzung, aber 26 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden) haben die vollständige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/958 und der neuen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/959 nicht bis Ablauf der Frist zum 31. Dezember 2023 gemeldet.
Reguläre Migration: neue Vorschriften, um hoch qualifizierte Arbeitskräfte für die EU anzuwerben
Mit der Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Blaue Karte EU wird die Richtlinie (EU) 2009/50 aufgehoben und werden Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Nicht-EU-Staatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung in der EU festgelegt. Mit der Richtlinie werden effizientere Vorschriften für die Anwerbung hoch qualifizierter Arbeitskräfte für die EU eingeführt. Diese Vorschriften umfassen flexiblere Zulassungsbedingungen, erweiterte Rechte und die Vereinfachung der Möglichkeit, in andere EU-Mitgliedstaaten umzuziehen und dort zu arbeiten. Belgien, Bulgarien, Estland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden haben der Kommission bis zum 18. November 2023 keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt.
Funkanlagen: Richtlinie für einheitliche Ladegeräte
Mit der Richtlinie (EU) 2022/2380 für einheitliche Ladegeräte wird die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU geändert, indem die Ladelösungen für in der EU in Verkehr gebrachte elektronische Geräte harmonisiert werden. Durch die Einführung von USB-C als einheitlichem Ladeanschluss wird Interoperabilität gewährleistet. Mit der Richtlinie wird auch sichergestellt, dass der Verkauf von Ladegeräten vom Verkauf elektronischer Geräte entbündelt ist, die Verbraucher über die Ladeleistung informiert sind und der Weg für harmonisierte drahtlose Ladelösungen frei gemacht wird. Die Richtlinie gilt ab dem 28. Dezember 2024 für tragbare Geräte wie Telefone, Tablets und Kameras und ab dem 28. April 2026 für Laptops. Belgien, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal und Finnland haben ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte bis zum 28. Dezember 2023 nicht mitgeteilt.
Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie: Schutz der Geschädigten im Falle der Insolvenz eines Versicherers
Mit der Richtlinie (EU) 2021/2118 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG soll der Schutz von Opfern von Verkehrsunfällen EU-weit verbessert werden. Zu diesem Zweck wird der Umfang dieses Schutzes präzisiert, die Überprüfung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen erleichtert und ein Mechanismus zur Entschädigung von Opfern im Falle der Insolvenz des verantwortlichen Versicherers eingerichtet. Die Richtlinie erleichtert darüber hinaus Versicherungsnehmern den Wechsel zwischen Versicherern, indem gewährleistet wird, dass Bescheinigungen des Schadenverlaufs nichtdiskriminierend und gleich behandelt werden. Die Mitgliedstaaten mussten bis zum 23. Dezember 2023 die erforderlichen Vorschriften erlassen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Luxemburg, Lettland, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und Finnland haben der Kommission bis zum 23. Dezember 2023 nicht die Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt.
Richtlinie über Kreditdienstleister und Kreditkäufer: Sicherstellung der vertraglichen Transparenz und des Verbraucherschutzes
Mit der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Richtlinie über notleidende Kredite) wird ein gut funktionierender EU-Sekundärmarkt für notleidende Kredite geschaffen, indem Vorschriften für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditkäufern und Kreditdienstleistern aufgestellt und eine Reihe harmonisierter Kriterien für die grenzüberschreitende Vermarktung notleidender Kredite durch Kreditdienstleister (EU-Pass für Kreditdienstleister) festgelegt werden. Die Richtlinie über notleidende Kredite sieht eine Reihe von Sicherheitsvorkehrungen zur Stärkung des Verbraucherschutzes vor. Sie stellt sicher, dass die Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers nichts an den ursprünglichen vertraglichen Schuldverhältnissen ändert und dass Verbraucher gegenüber dem Kreditkäufer jede Einrede geltend machen können, die sie gegenüber dem ursprünglichen Kreditgeber geltend machen konnten. Vor allem werden mit der Richtlinie wichtige Stundungsmaßnahmen zum Schutz der Verbraucher (z. B. Umschuldung von Kreditverträgen, Zahlungsaufschub für Rückzahlungsraten, Änderung des Zinssatzes oder Teilerlass) sowie Informationspflichten zur Erhöhung der Transparenz in den Beziehungen zum Kreditgeber eingeführt. Die Mitgliedstaaten mussten bis zum 29. Dezember 2023 Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über notleidende Kredite in nationales Recht erlassen und veröffentlichen. Belgien, Bulgarien, Tschechien, Estland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und Finnland haben der Kommission bis zum 29. Dezember 2023 nicht die vollständige Umsetzung dieser Bestimmungen mitgeteilt.
| Zařazeno | čt 25.01.2024 13:01:00 |
|---|---|
| Zdroj | Evropská komise de |
| Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=INF/24/286&language=de |
| lang | de |
| guid | /INF/24/286/ |
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