Kommission beschließt, Spanien vor dem Gerichtshof zu verklagen
Die Kommission hat heute beschlossen, Spanien wegen der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.
Die Kommission ist der Auffassung, dass mehrere Bestimmungen des spanischen Eisenbahnrechts nicht mit der Richtlinie in Einklang stehen: Unabhängigkeit der Geschäftsführung des Infrastrukturbetreibers – insbesondere die Festlegung der Infrastrukturgebühren, die Führung von Eisenbahnunternehmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und die korrekte Ausarbeitung von Vertragsvereinbarungen.
Im Mai 2018 hat die Kommission Spanien ein Aufforderungsschreiben übermittelt. In seiner Antwort vom Januar 2019 teilte Spanien der Kommission mit, dass einigen der vorgebrachten Einwände durch neue Rechtvorschriften Rechnung getragen wurde, an anderen hingegen werde noch gearbeitet. Die Kommission jedoch war der Ansicht, dass Spanien mehrere Artikel der Richtlinie nicht korrekt umgesetzt hat, weshalb sie dem Land im Oktober 2019 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zusandte. Im Dezember 2022 teilte Spanien der Kommission mit, dass weitere Maßnahmen umgesetzt worden seien. Eine Auswertung durch die Kommission ergab jedoch, dass nicht alle von ihr angemahnten Punkte berücksichtigt worden waren.
Die Kommission hat daher beschlossen, Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.
Hintergrund
EU-Vorschriften, wie beispielsweise die Richtlinie 2012/34/EU, haben dazu beigetragen, einen offenen europäischen Eisenbahnmarkt zu schaffen. Eisenbahnbetreiber haben die Bandbreite verfügbarer Dienste ausgeweitet und Neukunden gewonnen, die sonst weniger nachhaltige Verkehrsträger genutzt haben.
Die Kommission vertritt die Ansicht, dass Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2012/34/EU in Spanien nach wie vor in mehrerlei Hinsicht unvollständig sind.
Wenngleich Spanien sein Gesetz zur Festlegung der Infrastrukturgebühren so geändert hat, dass die Anforderungen der Richtlinie möglicherweise erfüllt werden, scheint das neue System noch nicht einsatzfähig zu sein. Der Infrastrukturbetreiber (ADIF) verfügt zwar jetzt über ein angemessenes Maß an Unabhängigkeit bei der Gebührenfestlegung, doch enthält das spanische Gesetz eine Übergangsbestimmung, die die Anwendbarkeit der neuen Vorschriften solange aussetzt, bis der Infrastrukturbetreiber die neuen Modalitäten genehmigt und veröffentlicht hat.
Das Gesetz enthält jedoch keine Bestimmung, die ADIF eine Frist für die Umsetzung des neuen Systems setzt. Wird nicht rasch gehandelt, gelten die Wegeentgelte de facto als Steuern, die in den anstehenden Haushaltsgesetzen Spaniens für die Jahre 2024 und 2025 festgelegt werden. Vor diesem Hintergrund steht zu befürchten, dass das alte System noch bis 2024/2025 Anwendung finden wird. Folglich wird es für Eisenbahnunternehmen nicht möglich sein, Wegeentgelte anzufechten, da diese Teil eines Gesetzes sind und so vor spanischen Gerichten nicht angefochten werden können.
Zudem ist die Unabhängigkeit der Verwaltungsräte des Infrastrukturbetreibers und des etablierten Eisenbahnunternehmens nicht eindeutig gewährleistet. Angesichts der Zusammensetzung des Verwaltungsrats, der vom Verkehrsministerium bestimmt wird, des Rechts des Ministeriums, die Mandate der Mitglieder zu beenden und der Vorschriften für die Entscheidungsfindung ist festzustellen, dass der Staat durchaus entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungen des Verwaltungsrats, auch auf die über die Fahrscheinpreise, ausüben kann.
Schließlich fehlen zentrale Elemente in der Vertragsvereinbarung zwischen dem spanischen Staat und den Infrastrukturbetreibern wie beispielsweise zentrale Leistungsindikatoren zur Erfassung der Effizienz und des Rückgangs bei den Zugangskosten.
Weitere Informationen
Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums
Die wichtigsten Beschlüsse bei den Vertragsverletzungsverfahren im Oktober 2023
EU-Vertragsverletzungsverfahren
Datenbank über Vertragsverletzungsverfahren
Beschluss im Vertragsverletzungsverfahren (INFR(2014)4163)
| Zařazeno | st 18.10.2023 12:10:00 |
|---|---|
| Zdroj | Evropská komise de |
| Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/23/4817&language=de |
| lang | de |
| guid | /IP/23/4817/ |
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