Kommission leitet Schritte zur Gewährleistung der vollständigen und fristgerechten Umsetzung von EU-Richtlinien ein

Kommission leitet Schritte zur Gewährleistung der vollständigen und fristgerechten Umsetzung von EU-Richtlinien ein

Die Europäische Kommission leitet Schritte gegen mehrere EU-Mitgliedstaaten ein, die es versäumt haben, der Kommission Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht mitzuteilen. Die Frist für die Umsetzung der fraglichen Richtlinien ist kürzlich abgelaufen. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an diese Mitgliedstaaten, die anschließend zwei Monate Zeit haben, um darauf zu reagieren und die Umsetzung der Richtlinien abzuschließen. Andernfalls kann die Kommission den nächsten Verfahrensschritt in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme einleiten. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben drei EU-Richtlinien nicht vollständig umgesetzt. Die Kommission fordert sie daher nachdrücklich auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um ihr nationales Recht mit den EU-Anforderungen in Einklang zu bringen.

Kommission fordert Mitgliedstaaten auf, Vorschriften zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel vollständig umzusetzen Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 20 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Tschechien, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden) einzuleiten, weil diese Länder es versäumt haben, die vollständige Umsetzung der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Richtlinie (EU) 2024/825) mitzuteilen. Mit der Richtlinie werden die Verlässlichkeit und Transparenz von Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln verbessert. Die Richtlinie soll Unternehmen anregen, nachhaltiger zu handeln, und frühzeitige Obsoleszenz und „Grünfärberei“ verhindern. Außerdem soll sie sicherstellen, dass Verbraucher Zugang zu besseren Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit eines Produkts sowie über ihre Rechte in Bezug auf die gesetzliche Garantie erhalten. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen. Bis dato haben 20 Mitgliedstaaten der Kommission die vollständige Umsetzung der Richtlinie nicht mitgeteilt. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an die Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und der Kommission die vollständige Umsetzung in nationales Recht mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu richten.

Kommission fordert Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung der neuen Vorschriften zur Modernisierung der Anforderungen an die Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern, Zahnärzten und Apothekern auf 
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 8 Mitgliedstaaten einzuleiten, weil diese es versäumt haben, Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/782 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in nationales Recht mitzuteilen. Die Umsetzungsfrist endete am 4. März 2026. Mit der Richtlinie (EU) 2024/782 werden die Mindestanforderungen an die Ausbildung der Berufe der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und des Apothekers aktualisiert, um sie an den allgemein anerkannten wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.  Mit der Aktualisierung werden auf EU-Ebene neue Anforderungen an die Ausbildung eingeführt oder existierende Anforderungen weiterentwickelt. Dies betrifft Bereiche wie elektronische Gesundheitsdienste, digitale Technologien, Immunologie, regenerative Medizin, Zahnheilkunde, Biopharmazie, Biotechnologie, Genetik und Pharmakogenomik. Bis dato haben Dänemark, Deutschland, Griechenland, Kroatien, Zypern, Malta, Österreich und Portugal es versäumt, der Kommission ihre Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der neuen Vorschriften in ihr nationales Recht mitzuteilen. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an diese Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu richten.

Kommission fordert Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung der neuen Vorschriften für einen besseren Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor Blei und Diisocyanaten auf
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 10 Mitgliedstaaten einzuleiten, weil diese es versäumt haben, Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/869 in nationales Recht mitzuteilen. Die Umsetzungsfrist endete am 9. April 2026. Mit der Richtlinie werden die Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit und die Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit geändert, indem erheblich niedrigere Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen eingeführt werden. Außerdem werden erstmals verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte für Diisocyanate festgelegt. Blei wird als gefährlicher reproduktionstoxischer Stoff ohne Schwellenwert eingestuft, für den es wissenschaftlich nicht möglich ist, ein sicheres Expositionsniveau zu ermitteln. Diisocyanate sind Haut- und Inhalationsallergene, die mit Berufsasthma und anderen schwerwiegenden gesundheitlichen Auswirkungen in Verbindung stehen. Bisher haben Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Italien, Luxemburg, Ungarn, Polen, Portugal und die Slowakei es versäumt, der Kommission ihre Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der neuen Vorschriften in ihr nationales Recht mitzuteilen. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an diese Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu richten.


Zařazenočt 28.05.2026 13:05:57
Vydáno
ZdrojEvropská komise de
Originálec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=INF/26/1097&language=de
langde
guid/INF/26/1097/

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