Kartellrecht: Kommission verlängert Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor und aktualisiert Ergänzende Leitlinien

Die Europäische Kommission hat heute die Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor („Kfz-GVO“) um fünf Jahre, also bis zum 31. Mai 2028, verlängert. Außerdem hat sie die Ergänzenden Leitlinien für den Kraftfahrzeugsektor aktualisiert. Die überarbeiteten Leitlinien werden es Unternehmen der Automobilbranche erleichtern, die Vereinbarkeit ihrer vertikalen Vereinbarungen mit den EU-Wettbewerbsvorschriften zu beurteilen, und gleichzeitig sicherstellen, dass Marktteilnehmer auf den Anschlussmärkten, einschließlich Werkstätten, weiterhin Zugang zu den für Reparatur und Wartung erforderlichen fahrzeuggenerierten Daten haben.

Wesentliche Änderungen

Die Kfz-GVO galt bislang nur bis zum 31. Mai 2023. Mit der heute angenommenen Verordnung wird sie bis zum 31. Mai 2028 verlängert. Durch diese begrenzte Verlängerung kann die Kommission rechtzeitig auf mögliche Marktveränderungen reagieren, die sich beispielsweise aufgrund der Digitalisierung von Fahrzeugen, der Elektrifizierung und neuer Mobilitätsmuster ergeben können.

In den aktualisierten Ergänzenden Leitlinien

  • wird präzisiert, dass von Fahrzeugsensoren generierte Daten ein wesentlicher Input für die Erbringung von Reparatur- und Wartungsdiensten sein können. Daher sollten autorisierte und unabhängige Werkstätten mit Blick auf Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gleichberechtigten Zugang zu diesen Daten haben. Die bestehenden Grundsätze für die Bereitstellung von technischen Informationen, Werkzeugen und Schulungen, die für Reparatur- und Wartungsdienste erforderlich sind, wurden ausdrücklich auf fahrzeuggenerierte Daten ausgeweitet;
  • wird darauf hingewiesen, dass Kraftfahrzeuganbieter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen müssen, wenn sie erwägen, Inputs wie fahrzeuggenerierte Daten aufgrund etwaiger Cybersicherheitsbedenken vorzuenthalten;
  • wird davor gewarnt, dass Artikel 102 AEUV anwendbar sein kann, wenn ein Anbieter unabhängigen Marktteilnehmern einen wesentlichen Input wie fahrzeuggenerierte Daten einseitig vorenthält.

Hintergrund des Überprüfungsverfahrens

Am 28. Mai 2021 veröffentlichte die Kommission einen Evaluierungsbericht und eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, in denen die Ergebnisse der Evaluierung der gesamten Vorschriften für den Kraftfahrzeugsektor. (der Kfz-GVO, der Ergänzenden Leitlinien sowie der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen und der Leitlinien für vertikale Beschränkungen, soweit sie für den Automobilsektor gelten) dargelegt sind.

Die Evaluierung ergab, dass diese Vorschriften nützlich und für die Interessenträger nach wie vor relevant sind. So hat sich das Wettbewerbsumfeld in der Kfz-Branche seit der letzten Evaluierung der Kommission im Jahr 2010 insgesamt nicht wesentlich verändert hat, wobei der Sektor heute jedoch angesichts des ökologischen und des digitalen Wandels einem großen Transformationsdruck ausgesetzt ist. Da der Evaluierung zufolge der Zugang zu fahrzeuggenerierten Daten in Zukunft an Bedeutung gewinnen wird, müssen die Freistellungsvorschriften für den Kraftfahrzeugsektor aktualisiert werden. Im Juli 2022 leitete die Kommission eine Konsultation der Interessenträger zum Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung der Kfz-GVO und zum Entwurf einer Mitteilung zur Änderung der Ergänzenden Leitlinien ein und veröffentlichte eine Aufforderung zur Stellungnahme. Im November 2022 veröffentlichte sie eine Zusammenfassung der im Rahmen dieser Konsultationen eingegangenen Beiträge. Ein zusammenfassender Bericht, der weitere Einzelheiten zu den Konsultationstätigkeiten enthält, wurde ebenfalls heute veröffentlicht.

Hintergrund zur Kfz-GVO

Vertikale Vereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr auf unterschiedlichen Ebenen der Produktions- oder Vertriebskette tätigen Unternehmen über die Bedingungen, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen.

Artikel 101 Absatz 1 AEUV verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV können solche Vereinbarungen jedoch für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne den Wettbewerb auszuschalten.

In der Kfz-GVO wird präzisiert, dass die allgemeinen Vorschriften der Kommission für vertikale Beschränkungen (also die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen – „Vertikal-GVO“) auch für Vereinbarungen über den Vertrieb von Neufahrzeugen gelten. Die Vertikal-GVO nimmt vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, vom Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV aus und schafft damit einen geschützten Bereich für sie. In den Leitlinien für vertikale Beschränkungen wird erläutert, wie die Vertikal-GVO auszulegen und anzuwenden ist und wie vertikale Vereinbarungen, die nicht in den geschützten Bereich der Vertikal-GVO fallen, zu prüfen sind.

In Bezug auf Vereinbarungen über den Verkauf oder den Weiterverkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen oder die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge sieht die Kfz-GVO vor, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV für diese Vereinbarungen nicht gilt, sofern sie die Freistellungsvoraussetzungen der allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsvorschriften erfüllen und keine der in der Kfz-GVO aufgeführten Beschränkungen enthalten, die zum Ausschluss des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung führen.

Weitere Informationen

Auf der einschlägigen Website der GD Wettbewerb sind die Zusammenfassungen der Beiträge der Interessenträger, die in der Evaluierungs- und Politikgestaltungsphase eingereicht wurden, der Evaluierungsbericht und die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen sowie eine zur Unterstützung der Evaluierung angeforderte Studie eines unabhängigen Auftragnehmers zu finden.


Zařazenopo 17.04.2023 11:04:00
ZdrojEvropská komise de
Originálec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/23/2248&language=de
langde

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