Die Europäische Kommission hat eine gezielte Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung („AGVO“) gebilligt, durch die der ökologische und der digitale Wandel der EU erleichtert, vereinfacht und beschleunigt werden sollen.
Diese gezielte Änderung und der neue Befristete Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels sollen es für die Mitgliedstaaten einfacher machen, die für Schlüsselsektoren erforderliche Unterstützung im Einklang mit dem Industrieplan für den Grünen Deal zu gewähren.
Änderung der AGVO im Hinblick auf den Grünen Deal
Mit der AGVO werden bestimmte Gruppen von staatlichen Beihilfen für mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar erklärt, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen Beihilfen, die in diese Gruppen fallen, nicht vor ihrer Durchführung bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden, sondern können von den Mitgliedstaaten direkt gewährt und erst im Nachhinein der Kommission mitgeteilt werden.
Die heute gebilligte Änderung verschafft den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Ausgestaltung und Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen in Sektoren, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sind. Sie wird im Einklang mit dem Industrieplan für den Grünen Deal dazu beitragen, Investitionen in die Produktion sauberer Technologien und den Zugang zu den dafür benötigten Finanzierungsmitteln zu beschleunigen.
Die neuen Bestimmungen berücksichtigen die vor kurzem vorgenommenen Änderungen verschiedener Beihilfeleitlinien, um sicherzustellen, dass die AGVO den ökologischen und den digitalen Wandel unterstützt.
Sie werden auch eine solide Grundlage für die Bewältigung einiger wirtschaftlicher Auswirkungen des russischen Kriegs gegen die Ukraine schaffen und zur Erholung der europäischen Wirtschaft beitragen, die auch durch die COVID-19-Pandemie und die hohen Energiepreise beeinträchtigt ist.
Die überarbeitete AGVO umfasst folgende Neuerungen:
- mehr Möglichkeiten zur Gewährung von Umweltschutz- und Energiebeihilfen, um beispielsweise den Ausbau erneuerbarer Energien, Dekarbonisierungsvorhaben, umweltfreundliche Mobilität und Biodiversität zu fördern und Investitionen in erneuerbaren Wasserstoff und die Steigerung der Energieeffizienz zu erleichtern
- Erhöhung der Beihilfeintensitäten und Anhebung der Anmeldeschwellen, um die Durchführung bestimmter Vorhaben mit Beihilfeempfängern in mehreren Mitgliedstaaten, z. B. von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse („IPCEI“), in den Bereichen Forschung und Entwicklung zu erleichtern
- mehr Möglichkeiten für Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen in vielen Sektoren durch die Freistellung von Ausbildungsbeihilfen im Umfang von weniger als 3 Mio. EUR
- Freistellung von Beihilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Regulierung der Energiepreise (z. B. der Preise für Strom, Gas und aus Erdgas oder Strom erzeugte Wärme)
- deutliche Anhebung der Anmeldeschwellen für Umweltschutzbeihilfen sowie für Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation
- Präzisierung und Straffung der Bestimmungen über Risikofinanzierungsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Unternehmensneugründungen sowie für aus dem Fonds „InvestEU“ geförderte Finanzprodukte
- Verlängerung der AGVO bis Ende 2026 aus Gründen der Rechtssicherheit und der Regulierungsstabilität
- Anhebung der Schwellenwerte in der AGVO sogar über die konkret zu überprüfenden Bereiche hinaus, um der längeren Geltungsdauer der Vorschriften Rechnung zu tragen
- Anpassung der AGVO-Bestimmungen an die neuen Regionalbeihilfeleitlinien, die Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien, die Risikofinanzierungsleitlinien, den Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation und die Breitbandleitlinien
Nächste Schritte
Nachdem die Kommission heute den englischen Wortlaut der Verordnung gebilligt hat, wird diese in den kommenden Wochen nach der Übersetzung des Textes in alle EU-Amtssprachen förmlich angenommen. Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Der Wortlaut der heute gebilligten Änderungsverordnung ist hier abrufbar.
Hintergrund
Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anmelden müssen und erst nach Genehmigung durch die Kommission durchführen dürfen. Nach der EU-Ermächtigungsverordnung für staatliche Beihilfen kann die Kommission bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären und von der im AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht freistellen.
Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, bestimmte Beihilfemaßnahmen unmittelbar und mit voller Rechtssicherheit durchzuführen. Mit der 2014 angenommenen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung werden bestimmte Gruppen von staatlichen Beihilfen, deren Vorteile für die Gesellschaft stärker ins Gewicht fallen als etwaige Verfälschungen des Wettbewerbs, von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission freigestellt. So können die Mitgliedstaaten nun über 90 % aller neuen Beihilfemaßnahmen mit Ausnahme der Krisenmaßnahmen ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission durchführen. Dies entspricht der Strategie der Kommission, sich auf wichtige Maßnahmen zu konzentrieren, damit sie in kürzerer Zeit bessere Ergebnisse erzielen kann. Gleichzeitig will sie dort Zurückhaltung üben, wo ihr Eingreifen keinen Mehrwert bietet.
Wenn eine staatliche Beihilfe nicht die Kriterien der AGVO erfüllt, bedeutet dies nicht, dass sie nicht mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist, sondern nur, dass sie vor ihrer Durchführung bei der Kommission angemeldet werden muss. Die Kommission prüft dann, ob die Maßnahme nach anderen EU-Beihilfevorschriften genehmigt werden kann.
Die Kommission hatte im Januar 2019 eine Evaluierung bestimmter Vorschriften des 2014 angenommenen Pakets zur Modernisierung des Beihilferechts eingeleitet. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass das System der Beihilfenkontrolle und die Beihilfevorschriften insgesamt ihren Zweck erfüllen. Es zeigte sich jedoch auch, dass einzelne Vorschriften weiter gestrafft und angepasst werden sollten, um beispielsweise dem europäischen Grünen Deal sowie der Industrie- und der Digitalstrategie der Union Rechnung zu tragen.
Im Oktober 2021 holte die Kommission Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und aller interessierten Kreise zu bestimmten vorgeschlagenen Änderungen der AGVO ein, die den Änderungen der verschiedenen Beihilfeleitlinien Rechnung trugen. Der Vorschlag folgte auf die Änderung der AGVO, die die Kommission im Juli 2021 angenommen hatte, um die einschlägigen Beihilfevorschriften an die Finanzierungsvorschriften des neuen mehrjährigen Finanzrahmens anzupassen.
Die heute gebilligte Änderung wird zur Beschleunigung der Investitionen in die Produktion sauberer Technologien und des Zugangs zu den dafür benötigten Finanzierungsmitteln beitragen und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt sicherstellen.
| Zařazeno | čt 09.03.2023 16:03:00 |
|---|---|
| Zdroj | Evropská komise sk |
| Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/23/1523&language=de |
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