Kommission ebnet EU-weit den Weg zur Erleichterung von Bewegungen mobiler Maschinen und Geräte auf öffentlichen Straßen.

Die Kommission hat heute eine Verordnung vorgeschlagen, um Bewegungen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten wie Kranen, Erntemaschinen, Gabelstaplern oder Schneeräumgeräten auf öffentlichen Straßen zu erleichtern. Diese Vorschriften werden letztlich an die Stelle der unterschiedlichen Regelungen treten, die derzeit in den Mitgliedstaaten gelten.

Indem sie die technischen Anforderungen für die Zulassung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten auf EU-Ebene harmonisieren, werden die neuen Vorschriften zur Beendigung der Fragmentierung des Binnenmarkts sowie zur Beseitigung von Hindernissen für den freien Verkehr solcher Maschinen und Geräte beitragen und zugleich für ein hohes Maß an Straßenverkehrssicherheit sorgen. Die neuen Vorschriften werden auch den Befolgungs- und Verwaltungsaufwand verringern, wodurch in einem Zeitraum von 10 Jahren Kosten in einer geschätzten Höhe von 846 Mio. EUR eingespart werden dürften.

Derzeit gelten keine harmonisierten Vorschriften für Fahrten von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten auf öffentlichen Straßen in der EU. Die Hersteller sind infolgedessen mit einem Flickenteppich rechtlicher Rahmenbedingungen konfrontiert, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden und so zu Verzögerungen und erheblichen Kosten führen können. Darüber hinaus können Endnutzer wie Auftragnehmer im ländlichen Raum oder Bauunternehmen ihre nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte möglicherweise nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten nutzen.

Mit dieser Initiative wird eine Lücke im Binnenmarkt geschlossen, dessen dreißigjähriges Bestehen dieses Jahr gefeiert wird. Die neuen Regeln sind ein Beispiel für das Bestreben der Kommission, durch neue Initiativen fortlaufend Hindernisse und Kosten abzubauen, Standards zu heben und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie zu erhöhen.

Die vorgeschlagene Verordnung sieht Folgendes vor:

  • Vollendung des Binnenmarkts für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte: Mit dem Vorschlag wird ein harmonisierter Rechtsrahmen für die Straßenzulassung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten geschaffen, der ihren freien Verkehr gewährleistet und ihren grenzüberschreitenden Einsatz innerhalb der EU erleichtert.
  • Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für die Interessenträger: Hersteller und Händler müssen die Straßenzulassung nur einmal und nur in einem EU-Land beantragen, damit die Maschinen und Geräte in allen EU-Ländern für den Straßenverkehr zugelassen sind. Dies wird den Markteintritt neuer Modelle erleichtern, Verzögerungen durch mehrfache Zulassungen beseitigen und eine Senkung der Befolgungskosten für die Industrie ermöglichen. Nutzer wie Mietunternehmen werden von einer Senkung der Befolgungskosten profitieren, können Maschinen und Geräte innerhalb der EU leichter nutzen und weiterverkaufen und haben eine größere Auswahl an nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten sowie Zugang zu innovativeren Konstruktionen. Die Fahrer wiederum werden in den Genuss harmonisierter Vorschriften kommen, die eine hohe Straßenverkehrssicherheit in der gesamten EU gewährleisten.
  • Gewährleistung von Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit: Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren und den charakteristischen Eigenschaften nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte Rechnung zu tragen, insbesondere der Tatsache, dass sie sich normalerweise nicht auf der Straße bewegen, regeln die neuen Vorschriften nur die wichtigsten technischen Aspekte, und es ist darin ein vereinfachtes, einstufiges, in der gesamten EU einheitlich anzuwendendes Verfahren vorgesehen.
  • Wirksamere Marktüberwachung: Die in der Verordnung vorgesehenen Marktüberwachungsverfahren, welche auch Schutzmaßnahmen gegen nichtkonforme nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte umfassen, sind an denen orientiert, die im umfassenderen EU-Rechtsrahmen für Produkte verwendet werden.

Nächste Schritte

Bevor die vorgeschlagene Verordnung erlassen wird und in Kraft tritt, muss sie vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union erörtert und gebilligt werden.

Parallel dazu führt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern vorbereitende Arbeiten an den in der Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakten, etwa zu den genauen technischen Anforderungen und Prüfungen für jede der maßgeblichen Merkmale (Bremsen, Lenkung, Sichtfeld, Massen, Abmessungen usw.) durch.

Hintergrund

Nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte werden u. a. in den Bereichen Bauwesen, Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Materialumschlag und für kommunale Anwendungen eingesetzt (z. B. als Erntemaschinen, Sprühgeräte, Ladegeräte, Bagger, Mobilkrane, Sitzrasenmäher, Gabelstapler, Teleskoplader, Straßenkehrmaschinen, Hebebühnen oder Schneeräumgeräte).

Der Gesamtwert der Produktion nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte kann auf 12,5 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt werden; sie werden sowohl von großen als auch von kleinen Unternehmen hergestellt. Wie in anderen Segmenten der Maschinenindustrie kontrollieren einige wenige Großunternehmen große Teile des Marktes, während KMU in der Regel auf Nischenmärkte spezialisiert sind. Schätzungen zufolge stellen KMU 98 % aller registrierten Unternehmen; sie erwirtschaften bis zu 18 % der Einnahmen der Branche und beschäftigen 30 % der Arbeitnehmer.

Der einschlägige Wirtschaftszweig der EU ist auf globaler Ebene ein bedeutender Hersteller und Ausführer nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte. 42 % des jährlichen Produktionswerts entfallen auf Ausfuhren in Länder außerhalb der EU, 54 % auf Ausfuhren innerhalb der EU und nur 4 % auf Maschinen und Geräte, die in dem EU-Land verkauft werden, in dem die Produktion stattfindet. Dies bedeutet, dass die Hersteller von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in hohem Maße auf die Straßenzulassung in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern angewiesen sind.

Derzeit unterliegen nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte bereits bestimmten harmonisierten Vorschriften, etwa der Richtlinie 2006/42/EG über die Sicherheit bei Konstruktion und Bau von Maschinen, der Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit und der Verordnung (EU) 2016/1628 über Schadstoffgrenzwerte.

Weitere Informationen

Vorschlag für eine Verordnung über nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

Informationsblatt

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Zařazenočt 30.03.2023 12:03:00
ZdrojEvropská komise de
Originálec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/23/2046&language=de
langde

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