1. Was beinhaltet die Durchführungsverordnung zur Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten (im Folgenden „Verordnung“)?
Die Durchführungsverordnung enthält detaillierte Vorschriften über:
- das Verfahren für die Anmeldung von Zusammenschlüssen, in deren Rahmen drittstaatliche finanzielle Zuwendungen gewährt werden, und das Verfahren für die Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren an die Europäische Kommission. So wird beispielsweise festgelegt, wer berechtigt ist, Zusammenschlüsse anzumelden und drittstaatliche finanzielle Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren zu melden. Die Verordnung enthält auch die Formulare für die Anmeldung bzw. Meldung.
- Prüfungen der Kommission, einschließlich der für die Beteiligten geltenden Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen nach Einleitung einer eingehenden Prüfung, sowie Einzelheiten zu bestimmten einschlägigen Instrumenten der Kommission (z. B. Befragungen, mündliche Erklärungen, Behandlung von Informationen von öffentlichen Auftraggebern und anderen).
- die Verfahren für die Vorlage von Verpflichtungszusagen, um mögliche Bedenken der Kommission auszuräumen. Wenn beispielsweise ein Unternehmen, das Gegenstand einer Prüfung ist, Verpflichtungszusagen unterbreitet, sollte es alle Informationen, die es als vertraulich erachtet, kennzeichnen, seinen Antrag auf vertrauliche Behandlung begründen und eine nichtvertrauliche Fassung der Verpflichtungszusagen vorlegen.
- die Übermittlung von Stellungnahmen durch das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist.
- die von der Kommission einzuhaltenden Verfahren für die Verwendung der gemäß der Verordnung erlangten Informationen und die Art und Weise, wie vertrauliche Informationen zu kennzeichnen und zu schützen sind.
- die Einsicht des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, in die Kommissionsakte.
- die Berechnung der Fristen für die Übermittlung von Informationen und die Vorlage von Verpflichtungszusagen sowie die Umstände, unter denen Fristen möglicherweise ausgesetzt werden.
- die Übermittlung und Unterzeichnung von Unterlagen auf digitalem Weg, es sei denn, die Kommission gestattet ausnahmsweise die Verwendung anderer Mittel.
2. Was beinhaltet das in der Verordnung enthaltene Formular zur Anmeldung eines Zusammenschlusses („Formular FS-CO“)?
Im Formular FS-CO ist aufgeführt, welche Angaben die Anmelder der Kommission bei der Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses, in dessen Rahmen drittstaatliche finanzielle Zuwendungen gewährt werden, bei der Kommission machen müssen.
Das Formular FS-CO verlangt grundlegende Angaben und sachdienliche Unterlagen zu den beteiligten Unternehmen, dem Vorhaben, den drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die die beteiligten Unternehmen erhalten haben, sowie Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen den Binnenmarkt verzerren könnten. Alle verlangten Angaben müssen wahr, richtig und vollständig sein. Die Anmelder können auch Informationen über die möglichen positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subventionen vorlegen.
Sind bestimmte im Formular FS-CO verlangte Informationen den Anmeldern nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich, so können die Anmelder bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Informationen befreit zu werden. Sind bestimmte Informationen für die Prüfung der Sache durch die Kommission nicht notwendig, so kann die Kommission die beteiligten Unternehmen auf deren begründeten Antrag von der Pflicht, im Anmeldeformular bestimmte Angaben zu machen, befreien.
Den Anmeldern wird geraten, bereits hinreichend lange vor der Anmeldung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, vorzugsweise auf der Grundlage eines Entwurfs des ausgefüllten Formulars FS-CO.
3. Was beinhaltet das in der Verordnung enthaltene Formular zur Meldung finanzieller Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren („Formular FS-PP“)?
Im Formular FS-PP ist aufgeführt, welche Informationen der bzw. die Anmelder vorlegen müssen, wenn sie der Kommission eine Meldung oder eine Erklärung in Bezug auf drittstaatliche finanzielle Zuwendungen übermitteln.
Bei einer Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen wird im Formular FS-PP Folgendes verlangt: i) eine Kurzbeschreibung des öffentlichen Vergabeverfahrens, ii) Angaben zu dem bzw. den Anmeldern und der bzw. den drittstaatlichen finanziellen Zuwendung(en), iii) Angaben zu etwaigen positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subventionen, iv) eine Liste der sachdienlichen Unterlagen und v) eine unterzeichnete Bescheinigung, dass die bereitgestellten Angaben wahr, richtig und vollständig sind. Die Anmelder müssen erläutern, warum das Angebot für das Unternehmen, das die drittstaatliche finanzielle Zuwendung erhält, im Vergleich zu dessen sonstigen Preisen nicht ungerechtfertigt günstig ist, und Angaben zu etwaigen positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subventionen machen.
Wurden den Anmeldern in den letzten drei Jahren keine meldepflichtigen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen gewährt, sind lediglich in begrenztem Umfang Angaben zu machen und die Anmelder müssen eine entsprechende Erklärung abgeben.
Sind bestimmte im Formular FS-PP verlangte Informationen den Anmeldern nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich, so können die Anmelder bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Informationen befreit zu werden. Sind bestimmte Informationen für die Prüfung der Sache durch die Kommission nicht notwendig, so kann die Kommission die beteiligten Unternehmen auf deren begründeten Antrag von der Pflicht, in der Anmeldung bestimmte Angaben zu machen, befreien.
Den Anmeldern wird geraten, bereits hinreichend lange vor der Anmeldung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, vorzugsweise auf der Grundlage eines Entwurfs des ausgefüllten Formulars FS-PP.
4. Wird die Kommission weitere Orientierungshilfen zu der Verordnung bereitstellen?
Weitere Einzelheiten und Orientierungshilfen zur Anwendung der Verordnung sind dem hier veröffentlichten technischen Fragenkatalog zu entnehmen, der auf der Grundlage der von Interessenträgern gestellten Fragen aktualisiert wird.
Um den Unternehmen frühzeitig mehr Gewissheit zu bieten, hat die Kommission außerdem zugesagt, die Begriffe „Verzerrung“ und „Abwägungsprüfung“ spätestens ein Jahr nach Beginn der Anwendung der Verordnung zu präzisieren.
Die Kommission wird außerdem innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung Leitlinien zu bestimmten Schlüsselbegriffen veröffentlichen. Diese Leitlinien werden die wichtigsten Kriterien für die Feststellung einer Verzerrung im Binnenmarkt enthalten, und zwar die Abwägungsprüfung, die die Kommission durchführt, um festzustellen, ob eine wettbewerbsverzerrende Subvention zu bestimmten positiven Auswirkungen führt, die ihre negativen Auswirkungen überwiegen. Sie werden auch die Kriterien enthalten, die die Kommission berücksichtigen wird, wenn sie prüft, ob die Anmeldung von Zusammenschlüssen bzw. die Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen bei öffentlichen Vergabeverfahren, die unterhalb der für Anmeldung bzw. Meldung geltenden Schwellen liegen, verlangt werden sollte.
| Zařazeno | po 10.07.2023 11:07:00 |
|---|---|
| Zdroj | Evropská komise de |
| Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=QANDA/23/3765&language=de |
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