Was ist das Ziel der Richtlinie über Flaggenstaatpflichten?
Flaggenstaaten (der Staat, in dem das Schiff registriert und nach dessen Recht es tätig ist) bilden das zentrale Element der Gewährleistung der Sicherheit im Seeverkehr. Jeder Flaggenstaat muss alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Sicherheit des Schiffes und die Einhaltung internationaler Regelungen und Vorschriften, einschließlich der Vorschriften der IMO, zu bescheinigen. Sie gelten als erste Verteidigungslinie im Bereich der Seeverkehrssicherheit.
Mit der Überarbeitung der Richtlinie 2009/21/EG über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten sollen die EU-Rechtsvorschriften aktualisiert und verbessert werden, um die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung durch EU-Schiffe zu verbessern.
In der Flaggenstaat-Richtlinie werden keine Normen festgelegt, sondern die auf IMO-Ebene festgelegten Vorschriften und Standards in den Rechtsrahmen der EU übernommen.
Die Flaggenstaaten müssen demnach die Übereinkommen ordnungsgemäß umsetzen und anwenden sowie über die Ressourcen und Befugnisse verfügen, die erforderlich sind, um ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen und sicherzustellen, dass die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe diese Vorschriften einhalten.
Der Vorschlag sieht eine harmonisierte Umsetzung dieser Vorschriften im Hinblick auf den Austausch von Informationen über die Ergebnisse der Überprüfungen durch die Mitgliedstaaten, die Förderung der Verwendung elektronischer Zertifikate, die Bereitstellung angemessener Ressourcen für die Durchsetzung und die angemessene Schulung der Besichtiger sowie eine ausreichende Aufsicht über alle ausgelagerten Besichtigungstätigkeiten vor.
Welche Änderungen der Richtlinie über Flaggenstaatpflichten werden vorgeschlagen und warum?
Die geltende Richtlinie stammt aus dem Jahr 2009 und muss auf den neuesten Stand gebracht werden, um den Veränderungen sowohl im internationalen Regelungsumfeld als auch in der Technologie Rechnung zu tragen.
Mit dem heutigen Vorschlag werden die für den Flaggenstaat relevanten Teile des Codes für die Umsetzung der IMO-Instrumente in das EU-Recht aufgenommen, um das EU-Recht an die internationalen Bestimmungen anzugleichen. Dadurch wird sichergestellt, dass die EU-Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen als Flaggenstaaten ordnungsgemäß, wirksam und konsequent nachkommen.
Darüber hinaus wird der Vorschlag die Flaggenstaatverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten durch folgende Maßnahmen unterstützen:
- Verstärkte Überwachung anerkannter Organisationen (RO) – private Unternehmen oder Stellen, die im Auftrag einer Flaggenstaatverwaltung Aufgaben der technischen Besichtigung von Schiffen durchführen.
- Einführung von Digitalisierungsanforderungen für Überprüfungsberichte der Flaggenstaaten, die eine bessere Aufsicht und einen besseren Austausch von Sicherheitsinformationen mit anderen EU-Mitgliedstaaten und der Kommission gewährleisten.
- Anforderung, dass die nationalen Verwaltungen eine ausreichende Aufsicht über ihre Flotte aufrechterhalten und so dazu beitragen, das wichtige Fachpersonal für die Überwachung und Durchführung von Kontrollen von Schiffen zu halten, auch wenn diese Aufgaben an Dritte ausgelagert werden.
Es wird eine Gruppe der Mitgliedstaaten eingerichtet, um das gemeinsame Verständnis in Bezug auf Flaggenstaatangelegenheiten zu verbessern und Informationen, Ansichten und Erfahrungen auszutauschen, auch darüber, wie die Messung der Leistung des Flaggenstaats modernisiert werden kann. Schließlich sehen die Rechtsvorschriften vor, dass die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs die Besichtiger der Flaggenstaaten der Mitgliedstaaten beim Kapazitätsaufbau unterstützt.
Was ist das Ziel der Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle?
Bei der Hafenstaatkontrolle handelt es sich um ein System zur Überprüfung ausländischer Handelsschiffe (Fracht- oder Fahrgastschiffe) in Häfen. Mit den Kontrollen soll überprüft werden, ob die Befähigung der Besatzung und der Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung den Anforderungen der internationalen Übereinkommen über den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord und den Schutz der Meeresumwelt entsprechen. Die Richtlinie ist daher ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheitskette im Seeverkehr. Die Hafenstaatkontrolle ist ein Durchsetzungsinstrument und die geltenden Standards werden auf Ebene der IMO (oder in einigen Fällen durch spezifische EU-Rechtsvorschriften) festgelegt. Die Hafenstaatkontrolle gilt nach dem Flaggenstaat als zweite Verteidigungslinie.
Die Hafenstaatkontrolle in der EU beruht auf einer zwischenstaatlichen Struktur: der Pariser Vereinbarung. Alle 22 EU-Mitgliedstaaten mit Seehäfen sowie Kanada, Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich sind Mitglieder der Pariser Vereinbarung. Russland ist ebenfalls Mitglied, aber seine Mitgliedschaft wurde im Mai 2022 infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine ausgesetzt. Die EMSA arbeitet bei der Umsetzung des Hafenstaatkontrollsystems eng mit den Mitgliedstaaten der EU und der Pariser Vereinbarung zusammen. Im Durchschnitt führen die Mitgliedstaaten der Pariser Vereinbarung jährlich mehr als 15 000 Hafenstaatkontrollen durch.
Welche Änderungen der Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle werden vorgeschlagen und warum?
Mit dem Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2009/16/EG soll das Hafenstaatkontrollsystem der EU verbessert werden, indem es an die Entwicklungen auf Ebene der IMO und der Pariser Vereinbarung angeglichen wird. So soll sichergestellt werden, dass es keine Widersprüche zwischen den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene gibt. In die Richtlinie werden auch zwei wichtige internationale Rechtsinstrumente im Umweltbereich übernommen: das Ballastwasser-Übereinkommen der IMO und das Wrackbeseitigungsübereinkommen von Nairobi, was bedeutet, dass Schiffe nun besichtigt werden, um zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen dieser Übereinkommen nachkommen.
Der Vorschlag sieht ferner die Entwicklung eines freiwilligen Hafenstaatkontrollsystems für diejenigen EU-Mitgliedstaaten vor, die größere Fischereifahrzeuge unter ausländischer Flagge (Länge von mehr als 24 Metern) überprüfen möchten.
Der geänderte Wortlaut wird auch die Einführung und Verwendung elektronischer Schiffszeugnisse fördern, indem ein zentraler Speicher und ein gemeinsames Validierungsinstrument bereitgestellt werden, um besser vorbereitete und stärker auf die Schiffe ausgerichtete Überprüfungen zu ermöglichen. Die Änderungen der Rechtsvorschriften betreffen Probleme, die bei der Umsetzung des derzeitigen Hafenstaatkontrollsystems aufgetreten sind, und zwar im Zusammenhang mit versäumten Überprüfungen (entweder aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt), der für komplexere Überprüfungen erforderlichen Zahl der Besichtiger sowie mit der Validierung und dem Austausch von Überprüfungsberichten.
Außerdem müssen die Mitgliedstaaten über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, um ihre Organisation, Konzepte, Verfahren, Ressourcen und Dokumentation der Hafenstaatkontrolle zu zertifizieren. Dies gilt bereits für den den Flaggenstaat betreffenden Teil der Schifffahrtsverwaltung der Mitgliedstaaten und dürfte es den Verwaltungen ermöglichen, mit der zunehmenden Komplexität und den Anforderungen der Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle Schritt zu halten.
Welche Änderungen der Richtlinie über die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr werden vorgeschlagen und warum?
Durch die Richtlinie 2009/18/EG werden die Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr festgelegt. Sie überführt die Grundsätze des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den einschlägigen Kodex der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation in EU-Recht.
Die Richtlinie wird derzeit überarbeitet, um das EU-Recht an die Änderungen des Völkerrechts anzupassen, dem technologischen Wandel Rechnung zu tragen und Unfallarten, die derzeit nicht unter die Richtlinie fallen, einzubeziehen, beispielsweise Unfälle, an denen Hafenarbeiter an Bord von Schiffen im Hafen beteiligt sind. Mit diesen Änderungen soll das derzeit hohe Niveau der Seeverkehrssicherheit und des Schutzes vor Meeresverschmutzung in der EU sichergestellt und verbessert werden.
Mit dem Vorschlag wird der Anwendungsbereich der Richtlinie teilweise ausgeweitet, um bestimmte Arten von Unfällen, an denen kleinere Fischereifahrzeuge (weniger als 15 Meter Länge) beteiligt sind, in die Zuständigkeit der Unfalluntersuchungsstellen der Mitgliedstaaten einzubeziehen. Es handelt sich dabei um die schwersten Unfälle, die mit dem Tod eines Besatzungsmitglieds oder dem Verlust eines Schiffes einhergehen.
Die überarbeitete Richtlinie wird eine größere operative Unterstützung der Unfalluntersuchungsstellen durch die EMSA (auf deren Ersuchen) ermöglichen. Die EMSA wird auch in der Lage sein, Unterstützung in Form von Schulungen zu leisten, um die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zu verbessern, Unfalluntersuchungen zeitnah, sachkundig und unabhängig durchzuführen (und darüber Bericht zu erstatten), einschließlich Untersuchungen, die an Bord von Schiffen verwendete erneuerbare und CO2-arme Kraftstoffe und Technologien betreffen.
Den Mitgliedstaaten wird auch mehr Klarheit darüber verschafft, unter welchen Umständen Unfälle untersucht werden sollten, was einen stärker harmonisierten Ansatz in der gesamten EU ermöglichen wird. Durch den Vorschlag wird die Richtlinie mit den aktuellsten Bestimmungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation in Einklang gebracht und vorgeschrieben, dass die Unfalluntersuchungsstellen der Mitgliedstaaten über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem verfügen müssen, das jenem entspricht, das bereits für die Flaggenstaatverwaltung erforderlich ist. Er wird im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle vorgelegt.
Was ist das Ziel der Richtlinie über die Meeresverschmutzung durch Schiffe?
Die Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe legt den Fokus auf die Durchsetzung der im Rahmen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) vereinbarten internationalen Normen. Das Übereinkommen bestimmt, ob es sich um eine genehmigte oder eine illegale Einleitung handelt. Mit der Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für illegale Einleitungen festlegen. Sie sieht auch eine Zusammenarbeit bei der EU-weiten Durchsetzung mit Unterstützung der EMSA vor. Mit der geltenden Richtlinie werden einige internationale Normen des MARPOL-Übereinkommens in das EU-Recht aufgenommen, insbesondere die für Öl und schädliche flüssige Stoffe als Massengut geltenden Normen (MARPOL-Anlagen I und II).
Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung soll dieser wichtige Rechtsakt zum Umweltschutz aktualisiert werden. Diese Rechtsvorschrift zielt darauf ab, die Verschmutzung des Meeres durch den Seeverkehr durch abschreckende Sanktionen zu verringern und den Anwendungsbereich der Richtlinie auf mehr Schadstoffe auszuweiten, die illegal ins Meer eingeleitet werden, einschließlich Müll und Abwasser (MARPOL-Anlagen I bis VI).
Welche Änderungen der Richtlinie über die Meeresverschmutzung durch Schiffe werden vorgeschlagen und warum?
Durch die Überarbeitung der Richtlinie 2005/35/EG wird der Anwendungsbereich erheblich ausgeweitet auf: Schadstoffe, die auf dem Meer in verpackter Form befördert werden, Abwasser, Müll sowie die Einleitung von Wasser und Rückständen aus Gaswäschern. Mit dem Vorschlag werden die Haftungsregelung im Rahmen des MARPOL-Übereinkommens präzisiert und neue Maßnahmen zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen eingeführt. Die Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt[1] (derzeit Gegenstand interinstitutioneller Verhandlungen), in die die strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße in Zusammenhang mit der Meeresverschmutzung durch Schiffe übernommen werden, bleibt davon unberührt. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der Meeresverschmutzung durch Schiffe werden auch Kriterien für die Festlegung des Strafmaßes eingeführt, um sicherzustellen, dass ihre abschreckende Wirkung in der gesamten EU einheitlich ist.
In der überarbeiteten Richtlinie wird vorgeschlagen, die von der EMSA über „CleanSeaNet“ erbrachten Überwachungsdienste auf alle Arten von Schadstoffen auszuweiten. Um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verbessern und die Durchsetzungsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu verstärken, werden EMSA-Instrumente und -Dienste wie CleanSeaNet, SafeSeaNet und THETIS weiter optimiert, und es werden Folgemaßnahmen zu potenziellen Verschmutzungsereignissen vorgesehen. Diese Maßnahmen sollten es den Mitgliedstaaten ermöglichen, potenzielle Umweltverschmutzungen gezielter anzugehen und ihre Durchsetzungskosten zu senken.
Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der überarbeiteten Richtlinie unterstützen, indem sie die Schulung der zuständigen nationalen Behörden unterstützt und Hinweisgebern die Meldung potenzieller Verschmutzungsereignisse erleichtert. Um die Öffentlichkeit für die Verschmutzung durch Schiffe und Einleitungen zu sensibilisieren und den Umweltschutz zu verbessern, erhält die Öffentlichkeit auf einer regelmäßig aktualisierten Website wichtige nicht vertrauliche Informationen über die Durchführung der Richtlinie.
Mit dem Vorschlag werden auch die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten überarbeitet, um eine bessere Überwachung der Umsetzung des in der Richtlinie vorgesehenen Durchsetzungssystems zu ermöglichen. Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, wird die Entwicklung eines einzigen Berichterstattungsinstruments für die Mitgliedstaaten vorgeschlagen (das von der EMSA entwickelt werden soll).
Welche Änderungen der EMSA-Verordnung werden vorgeschlagen und warum?
Die Überarbeitung ist ein notwendiger Schritt, um die Agentur effizienter und reaktionsfähiger zu machen. Das Mandat der Agentur muss überarbeitet werden, da es den derzeitigen Tätigkeitsbereich der EMSA nicht angemessen widerspiegelt. Dieser hat sich aufgrund des sich wandelnden Bedarfs des Seeverkehrssektors und des neuen EU-Rechtsrahmens in mehreren Bereichen verändert.
Die vorgeschlagene Verordnung wird den neuen Aufgaben der EMSA in den Bereichen Sicherheit, Nachhaltigkeit, Dekarbonisierung, Gefahrenabwehr und Cybersicherheit, Überwachung und Unterstützung beim Krisenmanagement Rechnung tragen.
Wie wird die Kommission die Durchführung der vorgeschlagenen Richtlinien unterstützen?
Die Kommissionsdienststellen werden die Durchführung und Wirksamkeit dieser Initiativen durch eine Reihe von Maßnahmen überwachen.
Gemäß der Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle und der Richtlinie über die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr müssen die Verwaltungen bereits Ergebnisse in die von der EMSA verwaltete Datenbank THETIS hochladen. Die Flaggenstaat-Richtlinie sieht vor, dass die Behörden der Mitgliedstaaten auch die Ergebnisse ihrer Flaggenstaat-Überprüfungen mitteilen können.
Die EMSA führt ferner Besuche in den Mitgliedstaaten durch, um die Tätigkeiten im Namen der Kommission im Rahmen der Unterstützungsfunktion der EMSA für die Kommission vor Ort zu überprüfen.
Bei der Hafenstaatkontrolle, der Einhaltung der Vorschriften durch den Flaggenstaat und der Untersuchung von Unfällen müssen die Mitgliedstaaten ein Qualitätsmanagementsystem einrichten. Dies muss zertifiziert und anschließend alle fünf Jahre einer Prüfung unterzogen werden.
Durch die detaillierteren Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie über die Meeresverschmutzung durch Schiffe wird sichergestellt, dass die Kommission die für die Überwachung der Durchführung der Richtlinie erforderlichen Informationen erhebt, um die Verschmutzung der europäischen Meere durch Schiffe so gering wie möglich zu halten. Die Durchführung kann beispielsweise überwacht werden, indem überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten zeitnah und wirksam Rückmeldungen zu den von der EMSA verwalteten CleanSeaNet-Warnmeldungen geben. Die Kommission wird mit Unterstützung der EMSA auch eine öffentliche Website mit Kernindikatoren zur Umsetzungsquote und zu den wichtigsten nicht vertraulichen Informationen über Vorfälle illegaler Einleitungen entwickeln.
Was unternimmt die Kommission noch, um den Seeverkehr sauberer und sicherer zu machen?
In Sicherheitsfragen verfügt die EU über umfassende Rechtsvorschriften, die sie ständig überprüft. Die Kommission arbeitet mit Unterstützung der EMSA mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern zusammen, um aktuelle Fragen wie die Sicherheit von Containerschiffen, autonome Schifffahrt und Schiffe, die technische Hilfe benötigen, anzugehen, damit die kontinuierliche Verbesserung und Durchsetzung auf nationaler, EU- und internationaler Ebene gewährleistet ist.
Die Kommission arbeitet im Rahmen der IMO ständig mit den EU-Mitgliedstaaten und Partnern aus Drittländern zusammen, um die Organisation dabei zu unterstützen, höhere Sicherheits- und Umweltstandards zu erreichen.
Weitere Informationen
Sicherheit im Seeverkehr: neue Vorschläge zur Förderung einer sauberen und modernen Schifffahrt
[1]https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/12/09/council-agrees-its-negotiating-mandate-on-the-environmental-crime-directive/.
| Zařazeno | čt 01.06.2023 12:06:00 |
|---|---|
| Zdroj | Evropská komise de |
| Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=QANDA/23/2920&language=de |
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