Kommission genehmigt Kapitalzuführung Ungarns in Höhe von 2 Mrd. EUR für die Förderbank Magyar Fejlesztési Bank

Kommission genehmigt Kapitalzuführung Ungarns in Höhe von 2 Mrd. EUR für die Förderbank Magyar Fejlesztési Bank

Die Europäische Kommission hat eine Kapitalzuführung Ungarns in Höhe von 2 Mrd. EUR (760 Mrd. HUF) für die Förderbank Magyar Fejlesztési Bank (MFB) nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die Maßnahme wird aus der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) finanziert.

Maßnahme Ungarns

Ungarn hat bei der Kommission eine Kapitalzuführung in Höhe von 2 Mrd. EUR für die MFB angemeldet. Die öffentlichen Mittel werden über die Aufbau- und Resilienzfazilität bereitgestellt. Die Bank soll dadurch in die Lage versetzt werden, in verschiedenen Sektoren – wie Infrastruktur, Landwirtschaft, Umweltschutz, Bildung, Tourismus, Sport, städtische und ländliche Entwicklung sowie regionale Konvergenz – im Falle eines Marktversagens Finanzierungen zu gewähren.

Im geänderten ungarischen Aufbau- und Resilienzplan, der derzeit dem Rat zur Genehmigung vorliegt, sind vier Ziele für die Kapitalzuführung festgelegt:

  • Unterstützung des Programms der MFB für die Wettbewerbsfähigkeit von KMU
  • Unterstützung des Kapitalprogramms der MFB für Wachstum in der Frühphase, innovative Unternehmen und KMU, die sich für den grünen und den digitalen Wandel einsetzen
  • Unterstützung des Entwicklungsprogramms der MFB für Mietwohnungen und Studentenwohnheime
  • Kofinanzierung von Projekten gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank zur Umsetzung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans

Beihilferechtliche Würdigung der Kommission

Die Kommission hat die Maßnahme Ungarns auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), dem zufolge Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. 

Im Einzelnen stellte die Kommission Folgendes fest:

  • Die Maßnahme fördert die Entwicklung von Wirtschaftszweigen, unter anderem von Infrastruktur, Landwirtschaft, Umweltschutz, Bildung, Tourismus, Sport, ländlicher Entwicklung, regionale Konvergenz und Stadtentwicklung.
  • Die Beihilfe ist erforderlich und geeignet, um die verfolgten Ziele zu erreichen. Sie ist zudem angemessen, da sie sich auf die Schließung von Marktlücken beschränkt, sodass Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich gehalten werden.
  • Ungarn hat mehrere Maßnahmen zugesagt, darunter die Beschränkung der Finanztätigkeiten auf einschlägige Marktversagen sowie Durchführungsmaßnahmen zur Vermeidung der Verdrängung privater Wirtschaftsbeteiligter, um sicherzustellen, dass MFB keine auf dem ungarischen Markt tätigen privaten Finanzinstitute unterbietet.

Daher hat die Kommission die Maßnahme Ungarns nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss von den Mitgliedstaaten aus staatlichen Mitteln gewährt werden, ii) die Maßnahme muss bestimmten Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, iii) der Vorteil muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, und iv) die Maßnahme muss den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Alle Maßnahmen, die mit staatlichen Beihilfen verbunden sind, müssen bei der Kommission zur vorherigen Genehmigung angemeldet werden, sofern sie nicht unter eine Gruppenfreistellung fallen.

Weitere Informationen

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.123592 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.


Zařazenopo 13.07.2026 13:07:25
Vydáno
ZdrojEvropská komise de
Originálec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/26/1527&language=de
langde
guid/IP/26/1527/

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