Kommission richtet an mehrere Unternehmen Mitteilungen der Beschwerdepunkte wegen Kunstrasenkartelle
Die Europäische Kommission hat mehrere im Kunstrasensektor tätige Unternehmen von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass sie gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen bzw. verstoßen haben, indem sie den Wettbewerb auf dem niederländischen und dem deutschen Markt für Sportkunstrasen durch Absprachen verfälschen bzw. verfälscht haben.
Sollte sich die vorläufige Auffassung der Kommission bestätigen, würde es sich bei dem Verhalten der Unternehmen um zwei Kartelle handeln, eines in Deutschland und eines in den Niederlanden. Die Kartelle würden gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen, der wettbewerbswidrige Vereinbarungen und andere wettbewerbsbeschränkende Geschäftspraktiken verbietet.
Die Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis des Verfahrens nicht vor.
Mitteilung der Beschwerdepunkte in Bezug auf den niederländischen Markt
Die Kommission hat vorläufige Bedenken, dass die Hersteller und Installateure von Kunstrasensystemen Oranjewoud (Niederlande), TenCate Grass (Niederlande) und Sports & Leisure Group (Belgien) ihr Geschäftsverhalten seit der Gründung ihres Recyclingunternehmens GBN-AGR (ab Dezember 2024 AGR) in den Niederlanden im Jahr 2019 absprechen, um den Wettbewerb im Kunstrasensektor in den Niederlanden zu beschränken.
GBN-AGR war eine Tochtergesellschaft von Oranjewoud, an der TenCate und die Sports & Leisure Group Minderheitsbeteiligungen erwarben. Die Kommission hat Bedenken, dass die Unternehmen vereinbart haben könnten, beim Recycling nicht mit GBN-AGR in Wettbewerb zu treten, ausschließlich die Recyclingdienste von GBN-AGR in Anspruch zu nehmen und die Preise von GBN-AGR so festzusetzen, dass ein Wettbewerb zwischen ihnen vermieden und gleichzeitig Dritte benachteiligt werden. Die Kommission befürchtet, dass der Zweck darin bestand,
- GBN-AGR eine starke Position auf dem Recyclingmarkt zu sichern und auf diesem Markt durch den Ausschluss von Wettbewerbern langfristig ein Monopol zu errichten,
- auf dem benachbarten Markt für die Verlegung und den Austausch von Kunstrasen ihre starke Stellung aufrechtzuerhalten und
- auf dem vorgelagerten Markt für die Lieferung von Kunstrasen Wettbewerber auszuschließen.
Zudem werden die Unternehmen verdächtigt, ein Jahr nach der Gründung von GBN-AGR eine weitere Vereinbarung geschlossen zu haben, um die Anbieter nachhaltiger Entsorgungsdienste, die mit den Recyclingdiensten von GBN-AGR konkurrierten und so das Wachstum von GBN-AGR gefährdeten, auszugrenzen.
Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist auch an das Unternehmen Domo Sports Grass Nederland gerichtet, das im Mai 2025 von der Sports & Leisure Group abgespalten wurde.
Mitteilung der Beschwerdepunkte in Bezug auf Deutschland
Die Kommission hat vorläufige Bedenken, dass Oranjewoud und die in Deutschland ansässige Sport Group zwischen 2020 und 2023 Absprachen über das Recycling von Sportkunstrasen getroffen haben. In dieser Zeit prüfte Oranjewoud Optionen für die Expansion von GBN-AGR in andere Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland, während die Sport Group an einer Recyclinglösung arbeitete und dabei war, ihre in diesem Bereich tätige Tochtergesellschaft FormaTurf zu gründen.
Die Kommission befürchtet, dass sich Oranjewoud und die Sport Group bei den Gesprächen über eine mögliche Zusammenarbeit auf dem deutschen Markt wettbewerbswidrig verhalten haben. Bei diesen Gesprächen wurde auch ein möglicher Überkreuzkauf von Minderheitsbeteiligungen an GBN-AGR und FormaTurf erörtert, zu dem es letztlich nicht kam.
Die Kommission hat insbesondere Bedenken, dass Oranjewoud und die Sport Group vertrauliche und strategische Informationen über aktuelle und künftige Preise sowie Produktionskapazitäten ausgetauscht haben könnten. Dabei wurden möglicherweise keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um den Austausch auf Punkte zu beschränken, die im Rahmen der Gespräche über die geplante Zusammenarbeit der Unternehmen oder den Überkreuzkauf als notwendig erachtet werden könnten. Darüber hinaus befürchtet die Kommission, dass die beiden Unternehmen in diesen Gesprächen dann auch die Hauptpreiskomponente der Recyclinggebühr von ausgedientem Kunstrasen in Deutschland festgelegt haben.
Sportkunstrasen
Kunstrasen für Spielfelder ähnelt im Aussehen natürlichem Rasen und wird in der Regel für Hockey- und Fußballfelder verwendet. Er wird von Gemeinden und anderen öffentlichen Stellen gekauft, die in der Regel über ein Ausschreibungsverfahren Aufträge für die Anlage oder die Erneuerung eines Spielfelds vergeben.
Bei Ausschreibungen für die Erneuerung geht es nicht nur um den Kauf und die Verlegung neuen Kunstrasens, sondern auch um die Entfernung und die Entsorgung des ausgedienten Rasens. Die Entsorgungskosten sind ein wichtiger Wettbewerbsparameter bei solchen Ausschreibungen.
In den letzten Jahren ist die Kunstrasenindustrie in der EU stetig von hochgradig umweltschädlichen Entsorgungsmethoden wie der Deponierung und der Verbrennung abgerückt und zum Recycling von ausgedientem Sportkunstrasen übergegangen. Das Kunstrasenrecycling ist ein wachsender Markt und macht die Branche kreislauffähiger.
Hintergrund
Im Juni 2023 führte die Europäische Kommission in mehreren Mitgliedstaaten unangekündigte Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Unternehmen aus der Kunstrasenbranche durch.
Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein Verfahrensschritt bei Untersuchungen der Kommission zu mutmaßlichen Verstößen gegen die EU-Kartellvorschriften. Darin setzt sie die Parteien schriftlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe in Kenntnis. Die Parteien können daraufhin die Untersuchungsakte der Kommission einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, um Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ihren Standpunkt darzulegen.
Wenn die Kommission, nachdem die Parteien ihre Verteidigungsrechte ausgeübt haben, zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie per Beschluss die Verhaltensweise untersagen und Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens verhängen. Die Kommission kann dem Unternehmen auch verhältnismäßige Abhilfemaßnahmen auferlegen, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen.
Für den Abschluss kartellrechtlicher Untersuchungen zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gilt für die Kommission keine zwingende Frist. Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, so etwa von der Komplexität des jeweiligen Falles, der Bereitschaft des betroffenen Unternehmens zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Verteidigungsrechte durch die Parteien.
Weitere Informationen werden auf der Website der Kommission zum Thema Wettbewerb im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer der Wettbewerbssache – AT.40957 (Niederlande) und AT.40956 (Deutschland) –veröffentlicht.
| Zařazeno | čt 21.05.2026 13:05:13 |
|---|---|
| Vydáno | |
| Zdroj | Evropská komise de |
| Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/26/1123&language=de |
| lang | de |
| guid | /IP/26/1123/ |
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