Kommission genehmigt mit 4 Mrd. EUR dotierte französische Beihilferegelung zur Förderung von Dekarbonisierungsmaßnahmen im verarbeitenden Gewerbe

Beihilfen Frankreichs von 4 Mrd. EUR

Die Europäische Kommission hat eine mit 4 Mrd. EUR ausgestattete französische Beihilferegelung genehmigt, mit der Maßnahmen zur Senkung von Treibhausgasemissionen im verarbeitenden Gewerbe gefördert werden sollen, um den Übergang dieses Wirtschaftszweigs zur Klimaneutralität im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal zu unterstützen. Die Regelung wurde auf der Grundlage des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels genehmigt, der von der Kommission am 9. März 2023 angenommen und am 20. November 2023 und am 2. Mai 2024 geändert wurde.

Die französische Regelung

Frankreich hat auf der Grundlage des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels eine Beihilferegelung im Umfang von 4 Mrd. EUR bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet, mit der Investitionen in die Elektrifizierung von Verarbeitungsprozessen und in Energieeffizienz gefördert werden sollen, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu beschleunigen.

Die Beihilfen sollen in Form von Direktzuschüssen gewährt werden, die bis zu 30 % der Investitionskosten decken. Die Maßnahme steht Unternehmen offen, die im verarbeitenden Gewerbe in Frankreich tätig sind. Förderfähige Elektrifizierungsprojekte müssen zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen aus industriellen Prozessen um mindestens 40 % gegenüber dem heutigen Stand führen. Energieeffizienzprojekte müssen zu einer Verringerung des Energieverbrauchs in industriellen Prozessen um mindestens 20 % gegenüber dem heutigen Stand führen. Bei Investitionen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die unter das EU-Emissionshandelssystem (im Folgenden „EHS“) fallen, muss die Emissionsreduktion unter den zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden einschlägigen EHS-Grenzwerten liegen.

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Frankreich angemeldete Regelung die im Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere darf die Beihilfe pro Beihilfeempfänger 10 % des Gesamtbudgets (d. h. 400 Mio. EUR) nicht überschreiten, und sie muss spätestens am 31. Dezember 2025 gewährt werden. Darüber hinaus werden die Beihilfen an Bedingungen geknüpft sein, mit denen sichergestellt werden soll, dass die angestrebten Emissionssenkungen tatsächlich realisiert werden. Die Investitionen müssen innerhalb von 36 Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen sein.

Darüber hinaus wird die Förderung an Auflagen zur Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen geknüpft. Insbesondere darf die Beihilfe es den Beihilfeempfängern nicht ermöglichen, ihre Produktionskapazität gegenüber heute um mehr als 2 % zu steigern.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die französische Regelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um den ökologischen Wandel zu beschleunigen und die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige zu erleichtern, die für die Umsetzung des REPowerEU-Plans und des Industrieplans zum Grünen Deal von Bedeutung sind, und daher mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen (AEUV) und den im Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Folglich hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat am 9. März 2023 einen neuen Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels angenommen, um im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal Unterstützungsmaßnahmen in Sektoren zu fördern, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sind. Durch den Rahmen wurde der am 23. März 2022 angenommene Befristete Krisenrahmen geändert und teilweise verlängert, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum zu nutzen, um angesichts des russischen Kriegs gegen die Ukraine die Wirtschaft zu stützen.

Der Befristete Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels wurde am 20. November 2023 und am 2. Mai 2024 dahin gehend geändert, dass einige Abschnitte, die auf die Bewältigung der durch den russischen Krieg gegen die Ukraine und den beispiellosen Anstieg der Energiepreise entstandenen Krise abzielten, verlängert wurden.

Der Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels in seiner aktuellen Fassung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren können:

  • begrenzte Beihilfebeträge (Abschnitt 2.1) in jeder Form bis zu 280 000 EUR je Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, und 335 000 EUR für Unternehmen, die in der Fischerei oder Aquakultur tätig sind, bis zum 31. Dezember 2024, und bis zum 30. Juni 2024 in allen anderen Sektoren bis zu 2,25 Mio. EUR;
  • Beihilfen zum Ausgleich der höheren Energiepreise (Abschnitt 2.4) können in jeglicher Form gewährt werden. Sie sollen die Unternehmen, insbesondere energieintensive Unternehmen, von einem Teil der Mehrkosten entlasten, die ihnen aufgrund der außergewöhnlich stark gestiegenen Gas- und Strompreise entstehen. Die Einzelbeihilfe kann auf der Grundlage des bisherigen oder des gegenwärtigen Verbrauchs berechnet werden. Dabei ist der Notwendigkeit, die Marktanreize zur Senkung des Energieverbrauchs aufrechtzuerhalten und die Kontinuität der Wirtschaftstätigkeiten zu gewährleisten, Rechnung zu tragen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten – auch für besonders betroffene energieintensive Sektoren – flexibel Unterstützung gewähren, sofern Vorkehrungen getroffen werden, die Überkompensation vermeiden und einen Anreiz bieten, im Falle von Beihilfebeträgen von mehr als 50 Mio. EUR den CO2-Fußabdruck zu verringern. Die Mitgliedstaaten werden auch aufgefordert, in nichtdiskriminierender Weise Anforderungen in Bezug auf den Umweltschutz und die Versorgungssicherheit festzulegen. Weitere Einzelheiten zu den Unterstützungsmöglichkeiten bei hohen Energiepreisen sowie die Berechnungsmethode für Einzelbeihilfen finden Sie hier;
  • Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien (Abschnitt 2.5): Die Mitgliedstaaten können Regelungen für Investitionen in alle erneuerbaren Energiequellen – in erneuerbaren Wasserstoff, Biogas und Biomethan, Speicherung und (z. B. durch Wärmepumpen erzeugte) erneuerbare Wärme – mit vereinfachten Ausschreibungen auflegen, die rasch durchgeführt werden können, wobei ausreichende Vorkehrungen zum Schutz des fairen Wettbewerbs zu treffen sind. Beihilfen im Rahmen solcher Regelungen können bis zum 31. Dezember 2025 gewährt werden; nach diesem Datum gelten wieder die üblichen Beihilfevorschriften, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen der Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (CEEAG);
  • Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse (Abschnitt 2.6): um die Diversifizierung der Energieversorgung weiter zu beschleunigen, können die Mitgliedstaaten Investitionen in den Ausstieg aus fossilen Energieträgern unterstützen, so die Elektrifizierung, Energieeffizienz und Umstellung auf die Nutzung von erneuerbarem und strombasiertem Wasserstoff, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt, und die Möglichkeiten zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse durch die Umstellung auf aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnene Brennstoffe wurden ausgeweitet. Die Mitgliedstaaten können entweder i) neue auf Ausschreibungen basierende Regelungen einführen oder ii) Projekte ohne Ausschreibung direkt unterstützen, wobei der Anteil der öffentlichen Förderung pro Investition begrenzt ist. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie für besonders energieeffiziente Lösungen sind Aufschläge vorgesehen. Wird keine Ausschreibung durchgeführt, so gibt es nun eine weitere einfachere Methode zur Festlegung des Beihilfehöchstbetrags. Beihilfen im Rahmen solcher Regelungen können bis zum 31. Dezember 2025 gewährt werden; nach diesem Datum gelten wieder die üblichen Beihilfevorschriften, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen der CEEAG;
  • Maßnahmen zur weiteren Beschleunigung von Investitionen in Schlüsselsektoren für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft (Abschnitt 2.8): Auf diese Weise werden Investitionsbeihilfen für die Herstellung strategischer Ausrüstungen wie Batterien, Solarpaneele, Windkraftanlagen, Wärmepumpen, Elektrolyseure, Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 sowie für die Herstellung von Schlüsselkomponenten und für die Herstellung und das Recycling der dafür benötigten kritischen Rohstoffe ermöglicht. Konkret können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 einfache und wirksame Maßnahmen auflegen, um nach Maßgabe des Investitionsstandorts und der Größe des Beihilfeempfängers Unterstützung bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Investitionskosten und bis zu bestimmten Nominalbeträgen bereitzustellen. Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen in benachteiligten Gebieten können dabei mit Blick auf die Kohäsionsziele höhere Beihilfen gewährt werden. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen einzelne Unternehmen stärker unterstützen, wenn wirklich die Gefahr besteht, dass Investitionen in Länder außerhalb Europas umgelenkt werden, wobei eine Reihe von Vorkehrungen gelten. Weitere Informationen über Möglichkeiten zur Förderung eines schnelleren Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft finden Sie hier.

Russische, belarussische und iranische Einrichtungen, gegen die aufgrund von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder gefährden, Sanktionen verhängt wurden, sind vom Anwendungsbereich dieser Maßnahmen ausgenommen.

Der Befristete Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels ergänzt die umfangreichen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Maßnahmen im Einklang mit den geltenden EU-Beihilfevorschriften zu konzipieren. Zum Beispiel können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend eine Rettungsbeihilfe benötigen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Unternehmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für Einbußen entschädigen, die ihnen direkt durch ein außergewöhnliches Ereignis – wie die aktuelle Krise – entstanden sind.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.108810 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

Weitere Informationen zum Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels sowie zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Kriegs gegen die Ukraine und zur Förderung des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft sind hier abrufbar.

Quote

Mit dieser mit 4 Mrd. EUR ausgestatteten Regelung wird das verarbeitende Gewerbe dabei unterstützt, seinen ökologischen Wandel zu beschleunigen. Sie wird den Unternehmen einen Anreiz bieten, ihre industriellen Prozesse anzupassen, indem sie weniger umweltschädliche und weniger energieverbrauchende Anlagen verwenden. Dies wird zur Verwirklichung der Klimaziele der EU beitragen.
Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für Wettbewerbspolitik 2024-05-23


Zařazenopá 24.05.2024 16:05:00
ZdrojEvropská komise de
Originálec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/24/2785&language=de
langde
guid/IP/24/2785/
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