Kommission beschließt, ITALIEN vor dem Gerichtshof zu verklagen
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Italien (INFR(2021)2223) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie über die maritime Raumplanung (Richtlinie 2014/89/EU) nicht sichergestellt hat.
In der Richtlinie wird ein gemeinsames Konzept für die EU-Länder festgelegt, um menschliche Tätigkeiten in Meeresgebieten nachhaltig zu planen und zu organisieren. Die angemessene Planung zielt darauf ab, verschiedene ökologische, wirtschaftliche und soziale Ziele zu erreichen. Dazu gehören die Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft, die nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen sowie die Erhaltung gesunder Meeresökosysteme und der biologischen Vielfalt. Die korrekte Umsetzung der Richtlinie ist von entscheidender Bedeutung, um diese Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen.
Gemäß der Richtlinie mussten die Küstenmitgliedstaaten bis spätestens 31. März 2021 maritime Raumordnungspläne erstellen und diese der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung übermitteln. Italien hat jedoch noch immer keine maritimen Raumordnungspläne erstellt und der Kommission vorgelegt.
Daher verklagt die Kommission Italien nach einem Aufforderungsschreiben von Dezember 2021 und einer mit Gründen versehenen Stellungnahme von April 2023 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Hintergrund
Mit Hilfe der maritimen Raumplanung wird die Nutzung unserer Meere und Ozeane kohärent gesteuert und sichergestellt, dass menschliche Tätigkeiten effizient, sicher und nachhaltig erfolgen.
Die Richtlinie über die maritime Raumplanung (Richtlinie 2014/89/EU) ist Teil der integrierten Meerespolitik der Union. Sie schafft einen Rahmen für die maritime Raumplanung mit dem Ziel, ein nachhaltiges Wachstum der Meereswirtschaft, die nachhaltige Entwicklung der Meeresgebiete und die nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen zu fördern.
Die maritime Raumplanung muss Wechselwirkungen zwischen Tätigkeiten an Land und auf See berücksichtigen, Konflikte verringern und Synergien schaffen sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern fördern (z. B. Entwicklung erneuerbarer Energien, Zuweisung von Schifffahrtswegen, Legen von Pipelines und Unterseekabeln usw.). Auf diese Weise werden auch die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen umgesetzt.
Weitere Informationen
EU-Vertragsverletzungsverfahren
Datenbank über Vertragsverletzungsverfahren
Link zu den Vertragsverletzungsverfahren im Mai 2024
Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien (INFR(2021)2223)
Zařazeno | čt 23.05.2024 12:05:00 |
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Zdroj | Evropská komise de |
Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/24/2674&language=de |
lang | de |
guid | /IP/24/2674/ |