Vertragsverletzungsverfahren im Mai: wichtigste Beschlüsse

Vertragsverletzungsverfahren im Mai: wichtigste Beschlüsse

Übersicht nach Politikfeldern

Die Europäische Kommission leitet regelmäßig rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ein, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden.

Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission werden im Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt. Die Kommission hat zudem beschlossen, 74 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind.

Für nähere Informationen über den Ablauf von Vertragsverletzungsverfahren siehe die Seite mit allen Fragen & Antworten. Weitere Informationen zum Werdegang der einzelnen Fälle sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden.

1. Umwelt und Fischerei

(Weitere Informationen: Adalbert Jahnz – Tel. +32 229-53156; Maëlys Dreux – Tel.: +32 229-54673)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert PORTUGAL zu ordnungsgemäßer Prüfung von Projekten auf, die erhebliche Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben können
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Portugal (INFR(2024)2050) einzuleiten, weil das Land die Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Die Richtlinie ist eines der wichtigsten Instrumente Europas zum Schutz der biologischen Vielfalt, die zu den wichtigsten Zielen des europäischen Grünen Deals und der Biodiversitätsstrategie für 2030 gehört. Nach der Habitat-Richtlinie müssen Pläne und Projekte, die ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, vor ihrer Genehmigung einer angemessenen Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen unterzogen werden; vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen können sie nur genehmigt werden, wenn sie das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen. Dies kann unter anderem durch Minderungsmaßnahmen erreicht werden, mit denen erhebliche Schäden verhindert werden. Entgegen der Richtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können nach portugiesischem Recht jedoch nicht nur Minderungsmaßnahmen, sondern auch Maßnahmen zum Ausgleich von Schäden infolge des Projekts berücksichtigt werden, wenn ermittelt wird, ob ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete hat. Die Möglichkeit, diese Ausgleichsmaßnahmen in die Bewertung eines Projekts einzubeziehen, beeinträchtigt das Ergebnis der Prüfung. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert ITALIEN zur Einhaltung der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel und der EU-Verfahrensvorschriften für Transparenz im Binnenmarkt auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien (INFR(2024)2053) einzuleiten, weil das Land die Richtlinie über Einwegkunststoffartikel (Richtlinie (EU) 2019/904) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat und gegen seine Verpflichtungen aus der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt (Richtlinie (EU) 2015/1535) verstößt. Die Richtlinie über Einwegkunststoffe ein wichtiges Element der Kunststoffstrategie der Kommission und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft. Sie zielt darauf ab, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu verhindern und zu verringern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern. Italien hat mehrere Bestimmungen der Richtlinie über Einwegkunststoffe nicht bzw. nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt, was Auswirkungen auf ihren Anwendungsbereich und ihre Anwendung hat. Das Ziel der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt besteht darin, die Entstehung von Hindernissen im Binnenmarkt zu verhindern. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission vor ihrer Verabschiedung alle Entwürfe technischer Vorschriften für Produkte mitteilen. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten eine dreimonatige Stillhaltefrist zwischen der Notifizierung des Entwurfs einer technischen Vorschrift und seiner Annahme einhalten. Italien hat gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrensvorschriften verstoßen, indem es die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie über Einwegkunststoffe während der Stillhaltefrist erlassen hat, obwohl der Dialog mit der Kommission noch nicht abgeschlossen war. Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an Italien, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.

Kommission fordert UNGARN und MALTA auf, einen umfassenden Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn (INFR(2024)2011) und Malta (INFR(2024)2052) einzuleiten, weil die Länder die Anforderungen des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) nicht vollständig umgesetzt haben. Die nationalen Rechtsvorschriften müssen hinsichtlich der Möglichkeit, Umweltrechtsakte vor Gericht anzufechten, klar und präzise sein. Die Kommission setzt sich dafür ein, die Umweltvorschriften zu fördern und dafür zu sorgen, dass sie weithin verstanden, eingehalten und durchgesetzt werden. Ein sehr wichtiges Element besteht darin sicherzustellen, dass die Bürger/innen und die Zivilgesellschaft die nationalen Gerichte ersuchen können, die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu überprüfen. Die ungarischen Rechtsvorschriften stellen nicht sicher, dass alle Entscheidungen oder Unterlassungen nationaler Behörden in den folgenden umweltpolitischen Bereichen vor Gericht angefochten werden können: Naturschutz, Wasserwirtschaft, Luftqualität, Abfallwirtschaft, Industrieemissionen und Lärmschutz. Im Falle Maltas haben Mitglieder der Öffentlichkeit, wie z. B. Umwelt-NRO in den drei Politikbereichen Natur, Abfallwirtschaft und Wasserpolitik nur ein begrenztes Recht auf Zugang zu Gerichten. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an Ungarn und Malta, die nun zwei Monate Zeit haben, um darauf zu reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu richten.

Fischerei und maritime Angelegenheiten

Mit Gründen versehene Stellungnahme und Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission fordert PORTUGAL nachdrücklich auf, seine maritimen Raumordnungspläne zu erstellen und zu übermitteln und beschließt, ITALIEN vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es seine einschlägigen Pläne nicht erstellt und übermittelt hat
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Portugal (INFR(2023)2042) zur richten und Italien (INFR(2021)2223) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil diese Länder die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie über die maritime Raumplanung (Richtlinie 2014/89/EU) nicht sichergestellt haben. In der Richtlinie wird ein gemeinsames Konzept für die EU-Länder festgelegt, um menschliche Tätigkeiten in Meeresgebieten nachhaltig zu planen und zu organisieren. Die korrekte Umsetzung der Richtlinie ist von entscheidender Bedeutung, um diese Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen. Gemäß der Richtlinie mussten die Küstenmitgliedstaaten bis spätestens 31. März 2021 maritime Raumordnungspläne erstellen und diese Pläne der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung übermitteln. Portugal hat für einige seiner Meeresgewässer jedoch noch keine Pläne vorgelegt. Die Kommission hatte Portugal in diesem Zusammenhang im Juli 2023 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Die Antwort Portugals auf das Aufforderungsschreiben war nicht zufriedenstellend. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. Italien hat ebenfalls noch immer keine maritimen Raumordnungspläne erstellt und der Kommission vorgelegt. Daher verklagt die Kommission Italien nach einem Aufforderungsschreiben von Dezember 2021 und einer mit Gründen versehenen Stellungnahme von April 2023 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

2. Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

(Weitere Informationen: Johanna Bernsel – Tel.: +32 229-86699; Federica Miccoli – Tel.: +32 229-58300)

Mit Gründen versehene Stellungnahme

Kommission fordert SPANIEN zur Einhaltung der EU-Vorschriften über Dienstleistungen und die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Spanien (INFR(2023)4009) zu richten, weil das Land die EU-Rechtsvorschriften über Dienstleistungen (Richtlinie 2006/123/EG und Richtlinie (EU) 2018/958) und über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG) im Baugewerbe nicht einhält. Diese Vorschriften sollen den Verwaltungsaufwand verringern und Fachkräften ermöglichen, ihre Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten anzubieten, gleichzeitig aber ein hohes Schutzniveau für Verbraucher/innen und Bürger/innen gewährleisten. Der Kommission zufolge behindert Spanien zu Unrecht Unternehmen in den Bereichen Gasanlagen, Strom, Klimaanlagen usw., indem es sie daran hindert, Unteraufträge für bestimmte Tätigkeiten an Fachkräfte zu vergeben, und sie verpflichtet, diese Fachkompetenzen intern abzudecken. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission beschließt, GRIECHENLAND vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die EU-Vorschriften zur Verhältnismäßigkeit von Berufsreglementierungen nicht korrekt umgesetzt hat
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Griechenland(INFR(2021)2200) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (Richtlinie (EU) 2018/958) in nationales Recht nicht sichergestellt hat. In dieser Richtlinie ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung neuer oder geänderter Vorschriften geregelt, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder ihre Ausübung beschränken. Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass mit jeglichen nationalen Berufsreglementierungen rechtmäßige Ziele des Allgemeininteresses verfolgt werden und sie notwendig und ausgewogen sind. Nach Ansicht der Kommission hat Griechenland nicht sichergestellt, dass alle unter die Richtlinie fallenden Maßnahmen, insbesondere diejenigen, die von Berufsverbänden, parlamentarischen Initiativen und durch Abänderungen durch die Parlamente eingeleitet werden, zuvor einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Darüber hinaus gewährleistet Griechenland keine kontinuierliche Überwachung der erlassenen Vorschriften, da die griechischen Behörden das Kriterium der systematischen oder regelmäßigen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Laufe der Zeit nicht hinreichend klar umgesetzt haben. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend waren, und verklagt Griechenland daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

3. Justiz

(Weitere Informationen: Christian Wigand – Tel.: +32 229-62253; Jördis Ferroli – Tel.: +32 229-92729; Yuliya Matsyk –Tel.: +32 229-62716)

Aufforderungsschreiben und mit Gründen versehene Stellungnahme

Kommission fordert ITALIEN und POLEN zur ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Vorschriften über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Kommunikation bei Freiheitsentzug auf
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen (INFR(2024)2073) einzuleiten und eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Italien (INFR(2023)2006) zu richten, weil die Länder die Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Benachrichtigung bei Freiheitsentzug (Richtlinie 2013/48/EU) nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 27. November 2016 umsetzen. Sie ist eine von sechs Richtlinien des EU-Rechtsrahmens für gemeinsame Mindeststandards für faire Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen ausreichend geschützt werden. Sie stärkt das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege und erleichtert damit die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen. Nach Auffassung der Kommission bleiben einige der von den beiden Mitgliedstaaten gemeldeten nationalen Umsetzungsmaßnahmen hinter den Anforderungen der Richtlinie zurück. So gehen in beiden Mitgliedstaaten die Möglichkeiten, vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand abzuweichen, über das in der Richtlinie vorgesehene Maß hinaus, und die Anforderung, den Träger der elterlichen Verantwortung oder einen anderen geeigneten Erwachsenen über den Freiheitsentzug eines Kindes zu informieren, wurde nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an Polen, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Die Kommission hat ferner beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Italien zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission leitet nächsten Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens gegen UNGARN wegen Verstoßes des Souveränitätsverteidigungsgesetzes gegen EU-Recht ein
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Ungarn (INFR(2024)2001) zu richten, weil das Land mit seinem Souveränitätsverteidigungsgesetz gegen das EU-Recht verstößt. Mit dem Gesetz wird das sogenannte Amt zur Verteidigung der nationalen Souveränität eingerichtet, das bestimmte Aktivitäten untersuchen soll, die für einen anderen Staat oder eine ausländische Einrichtung, Organisation oder natürliche Person ausgeführt werden und die Souveränität Ungarns verletzen oder gefährden könnten. Gleiches gilt für Organisationen, deren mit Geldern aus dem Ausland finanzierte Aktivitäten Wahlergebnisse oder den Wählerwillen beeinflussen könnten. Mit dem Gesetz werden außerdem ungarische Rechtsvorschriften ergänzt oder geändert, die es Kandidaten, politischen Parteien und Vereinigungen, die an Wahlen teilnehmen, verbieten, Gelder aus dem Ausland einzusetzen, um den Wählerwillen bei Wahlen zu beeinflussen oder dies zu versuchen. Außerdem wird die Verwendung von Geldern aus dem Ausland im Zusammenhang mit Wahlen unter Strafe gestellt. Die Kommission hatte das Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn im Februar 2024 mit einem Aufforderungsschreiben eingeleitet. Die Antwort Ungarn hat die Bedenken der Kommission nicht ausgeräumt. Daher hat die Europäische Kommission heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Ungarn muss nun binnen zwei Monaten reagieren und die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

4. Energie und Klima

(Weitere Informationen: Tim McPhie – Tel.: +32 229-58602; Giulia Bedini – Tel.: +32 229-58661)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert BULGARIEN, GRIECHENLAND, LITAUEN, MALTA, PORTUGAL, RUMÄNIEN und SLOWENIEN auf, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Energieeffizienz von Gebäuden nachzukommen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien (INFR(2024)2083), Griechenland (INFR(2024)2079), Litauen (INFR(2024)2082), Malta (INFR(2024)2081), Portugal (INFR(2024)2077), Rumänien (INFR(2024)2078) und Slowenien (INFR(2024)2080) einzuleiten, um diese Länder an ihre Verpflichtung zur Übermittlung ihrer dritten Berichte über die kostenoptimalen Niveaus nach den EU-Vorschriften über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie 2010/31/EU) zu erinnern. Die Mitgliedstaaten müssen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden festlegen, mit denen die beste Kombination von Investitionen und Einsparungen erreicht wird („kostenoptimale Niveaus“). Die Berechnung der kostenoptimalen Niveaus ist für die Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung, um das Energieeffizienzpotenzial des nationalen Gebäudebestands und das Potenzial der erneuerbaren Energien voll auszuschöpfen und um zu vermeiden, dass Menschen und Unternehmen mehr Geld als notwendig für die Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Wohnungen und Büros ausgeben. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an die betreffenden Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die von der Kommission festgestellten Mängel beheben müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Mit Gründen versehene Stellungnahme

Kommission fordert KROATIEN zur vollständigen Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie auf
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an Kroatien (INFR(2021)0248) zu richten, weil das Land die EU-Vorschriften zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht vollständig umgesetzt hat. Die Richtlinie bildet den Rechtsrahmen für den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien in der EU. Danach muss EU-weit bis 2030 mindestens 32 % des Bruttoendenergieverbrauchs der Union aus erneuerbaren Quellen bestritten werden. Die Richtlinie enthält außerdem spezifische Zielvorgaben in den Bereichen Wärme- und Kälteerzeugung sowie Verkehr. Ferner erleichtert sie die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Energiewende. Die Richtlinie war bis zum 30. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen. Im Juli 2021 hatte die Kommission Kroatien ein Aufforderungsschreiben übermittelt, gefolgt von einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im Mai 2022. Im Februar 2023 beschloss die Kommission, Kroatien wegen Nichtumsetzung der Richtlinie vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, insbesondere weil das Land keine Entsprechungstabelle und kein erläuterndes Dokument übermittelt hat, aus dem hervorgeht, wie es die einzelnen Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt hat. Nach Erhalt der Entsprechungstabelle von Kroatien beschloss die Kommission, das Verfahren vor dem Gerichtshof auszusetzen. Nach Prüfung der Tabelle kam sie zu dem Schluss, dass die Richtlinie noch immer nicht vollständig umgesetzt wurde. Kroatien muss nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

5. Steuern und Zollunion

(Weitere Informationen: Francesca Dalboni – Tel.: +32 229-88170; Saul Louis Goulding – Tel.: +32 229-64735)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert DEUTSCHLAND, UNGARN, POLEN und RUMÄNIEN auf, ihren Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten nachzukommen, um Transparenz bei der Besteuerung von über digitale Plattformen erwirtschafteten Einkünften zu gewährleisten
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2024)2043), Ungarn (INFR(2024)2045), Polen (INFR(2024)2047) und Rumänien (INFR(2024)2048) einzuleiten, weil diese Länder es versäumt haben, Informationen über die von Unternehmen und natürlichen Personen über digitale Plattformen erwirtschafteten Einkünfte zeitnah auszutauschen. Mit der Richtlinie (EU) 2021/514 vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC7) wurden zum 1. Januar 2023 neue Steuertransparenzvorschriften für Transaktionen auf digitalen Plattformen eingeführt, anhand derer steuerpflichtige Sachverhalte leichter ermittelt werden sollen. Die Meldung sollte in zwei Stufen erfolgen: Die Plattformen waren verpflichtet, Daten über die von Unternehmen und natürlichen Personen im Jahr 2023 erwirtschafteten Einkünfte zu erheben und diese an den Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, zu melden. Die Mitgliedstaaten ihrerseits mussten diese Informationen anschließend bis zum 29. Februar 2024 untereinander austauschen. Die fristgerechte Meldung und der zeitnahe Austausch sind notwendig, um gleiche Ausgangsbedingungen in der Union und ein reibungsloses Funktionieren von DAC7 in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Deutschland, Ungarn, Polen und Rumänien sind ihrer Verpflichtung zum Austausch der notwendigen Informationen mit den Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten nicht nachgekommen, wodurch diese ihre jeweiligen Steuergesetze nicht in vollem Umfang durchsetzen können. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an Deutschland, Polen, Ungarn und Rumänien, die nun zwei Monate Zeit haben, um zu antworten und auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten zu richten.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission fordert GRIECHENLAND zur Änderung seiner Rechtsvorschriften über die Besteuerung und Zulassung von Kraftfahrzeugen auf
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Griechenland zu richten (INFR(2020)4001), weil das Land es versäumt hat, seine Vorschriften über die Zulassung und Besteuerung von Kraftfahrzeugen zu ändern. Laut der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt es einen Verstoß gegen Artikel 110 AEUV dar, wenn die Steuern auf eingeführte Fahrzeuge und auf vergleichbare inländische Fahrzeuge auf unterschiedliche Weise berechnet und die eingeführten Fahrzeuge dadurch höher besteuert werden. Gemäß dem geltenden griechischen Recht ist die Zulassungssteuer, die auf alle Fahrzeuge erhoben wird, für bestimmte Kategorien eingeführter Gebrauchtfahrzeuge höher als für vergleichbare inländische Gebrauchtfahrzeuge. Zudem wird bei der auf bestimmte Fahrzeugkategorien erhobenen griechischen Umweltsteuer zwischen inländischen und Gebrauchtfahrzeugen unterschieden, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben und anschließend in Griechenland zugelassen wurden. Die Kommission ist der Auffassung, dass das griechische Recht nicht mit Artikel 110 des Vertrags vereinbar ist, da aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Fahrzeuge höher besteuert werden als inländische Fahrzeuge. Gleichzeitig verbietet Griechenland die Zulassung bestimmter nach Griechenland eingeführter Gebrauchtfahrzeuge, während für die entsprechende Kategorie inländischer Fahrzeuge kein solches Verbot gilt. Dieses Verbot stellt eine klare Beschränkung des freien Warenverkehrs dar und verstößt gegen Artikel 34 und Artikel 36 AEUV. Die Kommission hat daher beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Griechenland zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert von SPANIEN Änderung seiner Vorschriften zur Besteuerung von gebietsfremden Steuerpflichtigen, wenn Erträge in Raten ausgezahlt werden
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Spanien (INFR(2021)4035) zu richten, weil das Land es versäumt hat, seine Vorschriften zur Besteuerung der von gebietsfremden Steuerpflichtigen in Spanien erwirtschafteten Erträge mit dem freien Kapitalverkehr (Artikel 63 AEUV) in Einklang zu bringen. Bei Kapitalerträgen aus einer Übertragung von Vermögenswerten, deren Zahlung länger als ein Jahr zurückgestellt wird oder die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Raten ausgezahlt werden, können gebietsansässige Steuerpflichtige wählen, ob sie die Steuern bei Anfallen der Kapitalerträge zahlen oder die Zahlung aufschieben und die Steuern anteilig entsprechend den Auszahlungen entrichten. Gebietsfremde Steuerpflichtige dagegen haben diese Möglichkeit des Aufschubs nicht und müssen die Steuern bei Anfallen der Kapitalerträge zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung entrichten. Die Kommission hatte das Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien am 2. Dezember 2021 mit einem Aufforderungsschreiben eingeleitet. Da Spanien seine Vorschriften nicht mit dem EU-Recht in Einklang gebracht hat, hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission richtet mit Gründen versehene Stellungnahmen an SPANIEN, ZYPERN, LETTLAND, LITAUEN, POLEN und PORTUGAL wegen Nichtmitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie zur Säule 2
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Spanien (INFR(2024)0049), Zypern (INFR(2024)0020), Lettland(INFR(2024)0094), Litauen (INFR(2024)0080), Polen (INFR(2024)0113) und Portugal (INFR(2024)0119) zu richten, weil diese Länder ihr keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union („Richtlinie zur Säule 2“) gemeldet haben. Für die Kommission hat die Zwei-Säulen-Lösung, die für alle großen multinationalen Unternehmen einen effektiven Mindeststeuersatz von 15 % vorsieht, höchste Priorität. Alle EU-Mitgliedstaaten mussten die für die Einhaltung der Richtlinie zur Säule 2 notwendigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2023 in Kraft setzen. Bis dato sind die meisten Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung nachgekommen. Nur Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Polen und Portugal haben noch keine nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Die Kommission hat daher beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert SCHWEDEN auf, seine Einkommensteuerregeln für ausländische Auftragnehmer zu ändern
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Schweden (INFR(2023)4007) zu richten, weil das Land seine nationalen Rechtsvorschriften über den vorläufigen Einbehalt der Einkommensteuer nicht mit dem EU-Recht in Einklang gebracht hat. Schwedische Auftraggeber, die in einem anderen EU- oder EWR-Land ansässige Auftragnehmer für erbrachte Leistungen bezahlen, sind verpflichtet, vorläufig eine Einkommensteuer in Höhe von 30 % der jeweiligen Vergütung einzubehalten, es sei denn, die ausländischen Auftragnehmer wurden von der schwedischen Steuerbehörde registriert. Die Kommission ist der Ansicht, dass eine solche Verpflichtung zum vorläufigen Einbehalt der Einkommensteuer in Fällen, in denen ausländische Auftragnehmer keine Niederlassung in Schweden haben und somit dort auch nicht einkommensteuerpflichtig sind, gegen den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) verstößt. Daher hat sie beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Schweden zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission fordert SPANIEN zur Abschaffung zusätzlicher Bedingungen für Steueraufschübe bei der Aufspaltung von Unternehmen nach der Fusionsrichtlinie auf
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Spanien (INFR(2018)4084) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil im spanischen Recht zusätzliche Bedingungen vorgesehen sind, die die harmonisierten EU-Vorschriften über die Aufspaltung von Unternehmen (Richtlinie 2009/133/EG des Rates oder „Fusionsrichtlinie“) einschränken. Die Fusionsrichtlinie soll sicherstellen, dass Unternehmensumstrukturierungen wie Fusionen oder Aufspaltungen zum Zeitpunkt der Umstrukturierung nicht durch Steuerfragen behindert werden. Grundsätzlich sollten Kapitalerträge aus solchen Vorgängen auf eine spätere Veräußerung der Vermögenswerte oder Anteile verschoben werden. Im spanischen Recht dagegen wird die vollständige Aufspaltung von Unternehmen durch zusätzliche Bedingungen beschränkt. Der Steueraufschub wird nicht gewährt, wenn die Gesellschafter des gespaltenen Unternehmens nicht den gleichen prozentualen Anteil an allen aus der Spaltung hervorgehenden Unternehmen wie zuvor erhalten, es sei denn, es handelt sich bei den erworbenen Vermögenswerten um Unternehmensbereiche. Die Kommission hatte im November 2019 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Spanien gerichtet. Bis heute wurden die spanischen Rechtsvorschriften nicht vollständig mit der Fusionsrichtlinie in Einklang gebracht, was ungleiche Ausgangsbedingungen für Unternehmen im Binnenmarkt schafft. Da die spanischen Behörden nach Ansicht der Kommission keine ausreichenden Bemühungen unternommen haben, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, verklagt die Kommission das Land vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

6. Mobilität und Verkehr

(Weitere Informationen: Adalbert Jahnz – Tel.: +32 229-53156; Anna Wartberger – Tel.: +32 229-82054)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert SLOWAKEI zur Einhaltung der Vorschriften über die Aufsicht in der Zivilluftfahrt auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Slowakei (INFR(2024)2029) einzuleiten, weil das Land die EU-Vorschriften über die Aufsicht in der Zivilluftfahrt nicht einhält. Nach Ansicht der Kommission kommt die Slowakei nicht allen Verpflichtungen aus den Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen sowie über die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, nach. Die Umsetzungslücken betreffen die angemessene Schulung von Personal, die Luftraumklassifizierung für die zivile Luftfahrt in Gebieten, die militärischen Beschränkungen unterliegen, die Vorschriften über den Umgang mit Unfällen und Störungen im Luftverkehr sowie die Überprüfung der Durchführung der für Luftfahrtunternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an die Slowakei, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die von der Kommission beanstandeten Mängel beheben muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Mit Gründen versehene Stellungnahme

Kommission fordert UNGARN zur ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Vorschriften über den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum auf
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Ungarn (INFR(2023)2154) zu richten, weil das Land bestimmte EU-Vorschriften über den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum nicht ordnungsgemäß umsetzt und anwendet. Der ungarische Rechtsrahmen steht nicht vollständig im Einklang mit der Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums in der durch die Richtlinie (EU) 2016/2370 geänderten Fassung, da er das Recht auf Beantragung einer Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts offenbar unangemessen einschränkt. Mit dieser Prüfung werden die Auswirkungen neuer Schienenverkehrsdienste auf bereits vorhandene, als öffentliche Dienstleistung betriebene Verbindungen bewertet, um ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Betreiber, die ihre Dienstleistungen zu Marktbedingungen erbringen, und Unternehmen herzustellen, die im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge operieren. Außerdem hält die Kommission an ihrer Auffassung fest, wonach das ungarische Recht nicht mit den Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU in Einklang steht, die die Unabhängigkeit der wesentlichen Funktionen des Infrastrukturbetreibers, die Möglichkeit für den Infrastrukturbetreiber, Kooperationsvereinbarungen mit Eisenbahnunternehmen abzuschließen, und die Zusammenarbeit zwischen der nationalen Regulierungsstelle und den entsprechenden Stellen in anderen Mitgliedstaaten betreffen. Der heutigen mit Gründen versehenen Stellungnahme war im November 2023 ein Aufforderungsschreiben der Kommission vorausgegangen. Bis dato hat Ungarn keine Maßnahmen ergriffen, um die Bedenken der Kommission auszuräumen. Die Kommission hat daher beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Ungarn zu richten, das nun binnen zwei Monaten auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen reagieren muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

7. Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion

(Weitere Informationen: Francesca Dalboni – Tel.: +32 229-88170; Marta Perez-Cejuela Romero Tel.: +32 229-63770)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert IRLAND zur vollständigen Umsetzung der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinie auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland (INFR(2024)2074) einzuleiten, weil das Land die Insolvenzbestimmungen der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinie (Richtlinie 2009/103/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2021/2118 geänderten Fassung) nicht fristgerecht bis zum 23. Dezember 2023 umgesetzt hat. Betroffen ist der Schutz der durch einen Verkehrsunfall geschädigten Person bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens. Mit der Richtlinie (EU) 2021/2118 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG soll der Schutz von Opfern von Verkehrsunfällen EU-weit verbessert werden. Zu diesem Zweck wird der Umfang dieses Schutzes präzisiert, die Überprüfung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen erleichtert und ein Mechanismus zur Entschädigung von Opfern im Falle der Insolvenz des verantwortlichen Versicherers eingerichtet. Die Richtlinie erleichtert darüber hinaus Versicherungsnehmern den Wechsel zwischen Versicherern, indem gewährleistet wird, dass Bescheinigungen des Schadenverlaufs nichtdiskriminierend und gleich behandelt werden. Die Kommission übermittelt ein Aufforderungsschreiben an Irland, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission fordert BELGIEN, ITALIEN, ZYPERN, SLOWENIEN, ÖSTERREICH und FINNLAND zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie über die öffentliche länderspezifische Berichterstattung auf
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Belgien (INFR(2023)0109), Italien (INFR(2023)0150), Zypern (INFR(2023)0118), Slowenien (INFR(2023)0175), Österreich (INFR(2023)0106) und Finnland (INFR(2023)0136) zu richten, weil diese Länder die Richtlinie über die öffentliche länderspezifische Berichterstattung (Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU)) nicht vollständig umgesetzt haben. Die Richtlinie über die öffentliche länderspezifische Berichterstattung dient der Erhöhung der Transparenz von Unternehmen und der Verbesserung der öffentlichen Kontrolle. Sie enthält Vorschriften über die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte multinationale Unternehmen mit Umsatzerlösen von mehr als 750 Mio. EUR, einschließlich multinationaler Unternehmen aus Drittländern, die in der EU tätig sind. Verzögerungen bei der Umsetzung dieser Maßnahmen könnten dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel Abbruch tun, die Rechenschaftspflicht der Unternehmen in Bezug auf die in den einzelnen Mitgliedstaaten entrichtete Ertragsteuer zu stärken und dadurch das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Gerechtigkeit der nationalen Steuersysteme zu erhalten. Die Kommission hat daher beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Belgien, Italien, Zypern, Slowenien, Österreich und Finnland zu richten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

8. Digitale Wirtschaft

(Weitere Informationen: Johannes Bahrke – Tel.: +32 229-58615; Thomas Regnier – Tel.: +32 229-91099)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert 18 Mitgliedstaaten zur Einhaltung des EU-Daten-Governance-Rechtsakts auf
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 18 Mitgliedstaaten (Belgien (INFR(2024)2055), Tschechien (INFR(2024)2057), Deutschland (INFR(2024)2060), Estland (INFR(2024)2058), Griechenland (INFR(2024)2061), Frankreich (INFR(2024)2059), Italien (INFR(2024)2062), Zypern (INFR(2024)2056), Lettland (INFR(2024)2064), Luxemburg (INFR(2024)2063), Malta (INFR(2024)2065), Österreich (INFR(2024)2054), Polen (INFR(2024)2066), Portugal (INFR(2024)2067), Rumänien (INFR(2024)2068), Slowenien (INFR(2024)2070), die Slowakei (INFR(2024)2071) und Schweden (INFR(2024)2069)) einzuleiten, weil diese Länder keine zuständige Behörde für die Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts benannt oder nicht nachgewiesen haben, das die zuständigen Behörden zur Ausführung der im Rechtsakt vorgeschriebenen Aufgaben befugt sind. Der Daten-Governance-Rechtsakt erleichtert die sektor- und grenzübergreifende gemeinsame Datennutzung zwischen EU-Mitgliedstaaten, was Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen zugutekommen soll. Der Rechtsakt soll das Vertrauen in die gemeinsame Datennutzung stärken, indem Regeln für die Neutralität von Anbietern von Datenvermittlungsdiensten eingeführt werden, die Unternehmen und natürliche Personen mit Datennutzern verbinden. Datenvermittlungsdienste müssen strikt von anderen von diesen Anbietern erbrachten Dienstleistungen getrennt werden; außerdem müssen sie in einem Register eingetragen sein und ein einheitliches EU-Logo verwenden. Der Rechtsakt soll außerdem die Weiterverwendung bestimmter im Besitz öffentlicher Stellen befindlicher Daten erleichtern und freiwillige Verfahren zur gemeinsamen Datennutzung fördern. Datenaltruismus bedeutet, dass Nutzer der Bereitstellung der von ihnen generierten Daten für das Gemeinwohl zustimmen, beispielsweise für medizinische Forschungsprojekte. Datenaltruistische Organisationen können sich in einem öffentlichen Register eintragen lassen und das gemeinsame EU-Logo verwenden. Diese Organisationen dürfen keinen Erwerbszweck verfolgen und müssen bestimmten Transparenzanforderungen und weiteren Schutzvorkehrungen entsprechen, um die Rechte und Interessen der Bürger/innen und Unternehmen zu schützen, die der Weiterverwendung ihrer Daten zugestimmt haben. Der Rechtsakt ist seit dem 24. September 2023 anwendbar. Die zuständigen Behörden sind für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen verantwortlich und überwachen die Einhaltung der Vorschriften durch Anbieter von Datenvermittlungsdiensten. Die Kommission richtet Aufforderungsschreiben an die 18 Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die von der Kommission festgestellten Mängel beheben müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu übermitteln.

9. Haushalt

(Weitere Informationen: Balazs Ujvari Tel.: +32 229-54578; Veronica Favalli – Tel.: +32 229-56859)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert POLEN und die SLOWAKEI zur Einhaltung der Vorschriften für die Erhebung der traditionellen Eigenmittel auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen (INFR(2018)2351) und die Slowakei (INFR(2020)2235) einzuleiten, weil diese Länder es versäumt haben, traditionelle Eigenmittel, die auf bestimmte in Deutschland begonnene und von den polnischen bzw. slowakischen Zollbehörden erledigte Versandverfahren angefallen sind, gemäß der Verordnung des Rates (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zur Durchführung des Eigenmittelbeschlusses einzuziehen. Polen und die Slowakei waren der wiederholten Aufforderung der Kommission, diesen Verlust an traditionellen Eigenmitteln einschließlich der entsprechenden Zinsen auszugleichen, nicht nachgekommen. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an Polen und die Slowakei, die nun binnen zwei Monaten auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen reagieren müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu übermitteln.

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Entrance to the Berlaymont building 2023-06-13


Zařazenočt 23.05.2024 12:05:00
ZdrojEvropská komise de
Originálec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=INF/24/2422&language=de
langde
guid/INF/24/2422/
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