Kommission genehmigt begrenzte Verlängerung der krisenspezifischen Beihilfeinstrumente zur weiteren Unterstützung von Landwirtschaft und Fischerei

Begrenzte Verlängerung der krisenspezifischen Beihilfeinstrumente

Die Europäische Kommission hat heute eine Änderung des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels (State aid Temporary Crisis and Transition Framework: TCTF) angenommen, um bestimmte Bestimmungen des TCTF, mit denen anhaltende Marktstörungen insbesondere in Landwirtschaft und Fischerei angegangen werden sollen, um sechs Monate zu verlängern.

Am 11. April 2024 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten zu dem anhaltenden Vorliegen einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben, die insbesondere die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Fischerei und Aquakultur betrifft. Ferner nahm die Kommission die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. April 2024 zur Bedeutung eines krisenfesten und nachhaltigen Agrarsektors für die Ernährungssicherheit und die strategische Autonomie der EU sowie das Ersuchen des Europäischen Rates, die Arbeit an einer möglichen Verlängerung des TCTF fortzusetzen, zur Kenntnis.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission beschlossen, eine begrenzte Verlängerung des Abschnitts 2.1 des TCTF für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für den Fischerei- und Aquakultursektor anzunehmen. Dieser Beschluss, das Auslaufen des TCTF zu verschieben, ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Unternehmen, die in diesen Sektoren tätig sind, für weitere sechs Monate, d. h. bis zum 31. Dezember 2024, begrenzte Beihilfebeträge zu gewähren. So werden die Mitgliedstaaten bei Bedarf mehr Zeit haben, um Unterstützungsmaßnahmen durchzuführen.

Die Verlängerung ist nicht mit einer Anhebung der für die begrenzten Beihilfebeträge festgesetzten Obergrenzen verbunden. Die Mitgliedstaaten werden daher weiterhin in der Lage sein, Unternehmen, die von der Krise oder den anschließenden Sanktionen bzw. den unter anderem von Russland verhängten Gegensanktionen betroffen sind, Beihilfen zu gewähren, und zwar in Höhe von bis zu 280 000 EUR in der Landwirtschaft und bis zu 335 000 EUR in Fischerei und Aquakultur.

Die heutige Änderung berührt nicht die übrigen Bestimmungen des TCTF:

  • Abschnitt 2.1, wonach die Mitgliedstaaten begrenzte Beihilfebeträge gewähren können, wird für alle Sektoren – mit Ausnahme der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der Fischerei und Aquakultur – zum 30. Juni 2024 auslaufen,
  • Abschnitt 2.4, wonach die Mitgliedstaaten Beihilfen zum Ausgleich der hohen Energiepreise gewähren können, läuft ebenfalls zum 30. Juni 2024 aus,
  • die Abschnitte 2.2 und 2.3 über Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen und Abschnitt 2.7 über Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage sind bereits am 31. Dezember 2023 ausgelaufen, während
  • die Abschnitte 2.5, 2.6 und 2.8 zur Beschleunigung des grünen Wandels und zur Verringerung der Abhängigkeit von Brennstoffen bis zum 31. Dezember 2025 gelten.

Angesichts des Inflationsdrucks in den letzten Jahren und der derzeitigen Rahmenbedingungen, die unter anderem durch die Landwirtschaft belastende hohe Rohstoffpreise geprägt sind, wird die Kommission parallel zur heutigen Änderung auch eine Überarbeitung der De-minimis-Verordnung für die Landwirtschaft einleiten. Mit dieser Verordnung werden geringe Beihilfebeträge im Agrarsektor von der Beihilfenkontrolle ausgenommen, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben. Konkret können die Mitgliedstaaten Unternehmen des Agrarsektors über einen Zeitraum von drei Jahren Unterstützung in Höhe von bis zu 20 000 EUR je Begünstigtem (25 000 EUR, wenn der Mitgliedstaat über ein zentrales Register zur Registrierung von De-minimis-Beihilfen verfügt) gewähren, ohne dass eine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich wäre. Die De-minimis-Vorschriften für die Landwirtschaft wurden zuletzt 2019 überarbeitet. Vor ihrem bislang für den 31. Dezember 2027 geplanten Auslaufen ist eine weitere Überarbeitung erforderlich.

Hintergrund

Auf der Grundlage des am 23. März 2022 angenommenen Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen konnten die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum nutzen, um angesichts des russischen Kriegs gegen die Ukraine die Wirtschaft zu stützen. Der Befristete Krisenrahmen wurde bereits am 20. Juli 2022 und am 28. Oktober 2022 geändert.

Am 9. März 2023 nahm die Europäische Kommission den derzeitigen Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels an, um im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal Unterstützungsmaßnahmen in Sektoren zu fördern, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sind. Am 20. November 2023 nahm die Kommission angesichts der anhaltenden Marktverzerrungen, insbesondere im Energiesektor, eine begrenzte Verlängerung für bestimmte Arten von Beihilfen an.

Nach der heutigen Änderung ermöglicht der TCTF Folgendes:

  • Abschnitt 2.1: Begrenzte Beihilfebeträge in beliebiger Form bis zu 280 000 EUR je in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigem Unternehmen und bis zu 335 000 EUR je in Fischerei oder Aquakultur tätigem Unternehmen bis zum 31. Dezember 2024 und bis zu 2,25 Mio. EUR bis zum 30. Juni 2024 in allen anderen Sektoren.
  • Abschnitt 2.4: Beihilfen zur Entschädigung für die höheren Energiepreise: Die Beihilfen können bis zum 30. Juni 2024 in jeglicher Form gewährt werden. Sie sollen Unternehmen, insbesondere energieintensive Unternehmen, von einem Teil der Mehrkosten entlasten, die ihnen aufgrund der außergewöhnlich stark gestiegenen Gas- und Strompreise entstehen.
  • Abschnitt 2.5: Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien: Die Mitgliedstaaten können Regelungen für Investitionen in alle erneuerbaren Energiequellen – in erneuerbaren Wasserstoff, Biogas und Biomethan, Speicherung und (z. B. durch Wärmepumpen erzeugte) erneuerbare Wärme – mit vereinfachten Ausschreibungen auflegen, die rasch durchgeführt werden können, wobei ausreichende Vorkehrungen zum Schutz des fairen Wettbewerbs zu treffen sind. Beihilfen im Rahmen solcher Regelungen können bis zum 31. Dezember 2025 gewährt werden; nach diesem Datum gelten weiterhin die üblichen Beihilfevorschriften, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen der Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen.
  • Abschnitt 2.6: Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse: Um die Diversifizierung der Energieversorgung weiter zu beschleunigen, können die Mitgliedstaaten Investitionen in den Ausstieg aus fossilen Energieträgern unterstützen, so die Elektrifizierung, Energieeffizienz und Umstellung auf die Nutzung von erneuerbarem und strombasiertem Wasserstoff, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Zudem wurden die Möglichkeiten zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse durch die Umstellung auf aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnene Brennstoffe ausgeweitet. Beihilfen im Rahmen solcher Regelungen können bis zum 31. Dezember 2025 gewährt werden; nach diesem Datum gelten weiterhin die üblichen Beihilfevorschriften, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen der Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen.
  • Abschnitt 2.8: Maßnahmen zur weiteren Beschleunigung von Investitionen in Schlüsselsektoren für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft: Auf diese Weise werden Investitionsbeihilfen für die Herstellung strategischer Ausrüstungen wie Batterien, Solarpaneele, Windkraftanlagen, Wärmepumpen, Elektrolyseure, Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 sowie für die Herstellung von Schlüsselkomponenten und für die Gewinnung und das Recycling der dafür benötigten kritischen Rohstoffe ermöglicht. Beihilfen im Rahmen solcher Maßnahmen können bis zum 31. Dezember 2025 gewährt werden. Weitere Informationen über Möglichkeiten zur Förderung eines schnelleren Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft sind hier abrufbar.

Weitere Informationen zum Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels sowie zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Kriegs gegen die Ukraine und zur Förderung des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft sind hier abrufbar.

Media

Temporary Crisis and Transition Framework - Agriculture and Fisheries 2024-05-01

Quote

Mit der heutigen Änderung des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels zeigt die Kommission erneut, dass sie in der Lage ist, rasch zu handeln und den Mitgliedstaaten mehr Zeit zu geben, um Landwirten und Fischern, die aufgrund der durch den Krieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen weiterhin vor besonderen Herausforderungen stehen, die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Gleichzeitig müssen befristete Beihilfeinstrumente auf den krisenbedingten Bedarf beschränkt sein. Es ist daher eine gute Nachricht, dass andere Teile des Rahmens wie geplant auslaufen werden, da sie nicht mehr benötigt werden. Dies ist ein positives Zeichen für die anhaltende Erholung Europas nach den Krisen. Darüber hinaus leitet die Kommission angesichts des Inflationsdrucks in den letzten Jahren eine Überarbeitung der De-minimis-Verordnung für die Landwirtschaft, die 2027 auslaufen sollte, ein. Diese Verordnung kann von den Mitgliedstaaten genutzt werden, um Landwirten rasch und flexibel geringe Beihilfebeträge zu gewähren.
Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für Wettbewerbspolitik 2024-05-01


Zařazenopá 03.05.2024 09:05:00
ZdrojEvropská komise de
Originálec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/24/2332&language=de
langde
guid/IP/24/2332/

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