Vertragsverletzungsverfahren im April: wichtigste Beschlüsse

Vertragsverletzungsverfahren im April: wichtigste Beschlüsse

Übersicht nach Politikfeldern

Die Europäische Kommission leitet regelmäßig rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ein, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden.

Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission werden im Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt. Die Kommission hat zudem beschlossen, 76 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind.

Für nähere Informationen über den Ablauf von Vertragsverletzungsverfahren siehe die Seite mit allen Fragen & Antworten. Weitere Informationen zum Werdegang der einzelnen Fälle sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden.

1. Umwelt

(Weitere Informationen: Adalbert Jahnz – Tel. +32 229-53156; Maëlys Dreux – Tel.: +32 229-54673)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert FRANKREICH zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich (INFR(2024)2017) einzuleiten, weil das Land die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle in der durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Fassung) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Bei der Abfallrahmenrichtlinie handelt es sich um die Rahmenvorschriften der EU, die darauf abzielen, die Erzeugung von Abfällen zu vermeiden oder zu verringern, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung zu reduzieren und die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern. Dies ist unverzichtbar für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und die Sicherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Union. In der geänderten Richtlinie werden verbindliche Zielwerte für das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Siedlungsabfällen festgelegt. Ferner werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Abfallbewirtschaftungssysteme und die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern. Die Mitgliedstaaten mussten die geänderte Richtlinie bis zum 5. Juli 2020 in nationales Recht umsetzen. Die Kommission hat bereits Vertragsverletzungsverfahren gegen neun andere Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Estland, Zypern, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal und Rumänien) eingeleitet. Frankreich hat offenbar mehrere Bestimmungen der geänderten Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt, beispielsweise betreffend die Methode zur Messung von Lebensmittelabfällen, die Maßnahmen zur getrennten Sammlung von Abfällen und zur Verbrennung von getrennt gesammelten Abfällen sowie bestimmte Definitionen. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Frankreich, das nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert ÖSTERREICH zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich (INFR(2024)2012) einzuleiten, weil das Land die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie) (Richtlinie 2011/92/EU in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung) nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat. Gemäß der geänderten Richtlinie müssen große Bau- oder Entwicklungsprojekte in der EU zunächst im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden. Dies geschieht, bevor mit dem Projekt begonnen werden kann. Die Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet Transparenz und Berechenbarkeit des Entscheidungsprozesses für verschiedene Arten öffentlicher und privater Projekte, um ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten. Das österreichische Recht sieht nicht für alle Projekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben werden, eine Prüfung vor. Die Prüfung einiger Projekte beschränkt sich auf bestimmte Bereiche. Die Umsetzung der Auswahlkriterien für die Bewertung von Projekten ist unzureichend – dies betrifft insbesondere die Kumulierung mit anderen Projekten und die Planung von Projekten in empfindlichen Gebieten wie Feuchtgebieten, ufernahen Bereichen, Flussmündungen, Bergregionen und Waldgebieten. Außerdem stehen die Definitionen für einige Projekte (Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten, Änderungen oder Erweiterungen von Projekten) nicht im Einklang mit der UVP-Richtlinie. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Österreich, das nun zwei Monate Zeit hat, um darauf zu reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert LITAUEN zur ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Vorschriften über mittelgroße Feuerungsanlagen auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Litauen (INFR(2024)2015) einzuleiten, weil das Land die Richtlinie zur Begrenzung der Emissionen von Schadstoffen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (Richtlinie (EU) 2015/2193) nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Luftverschmutzung zu verringern, indem Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen (Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW) festgelegt werden. Diese Anlagen verursachen erhebliche Emissionen von Schwefeldioxid, Stickoxid und Staub. Ein Schwerpunkt des europäischen Grünen Deals mit seinem Null-Schadstoff-Ziel ist die Verringerung der Luftverschmutzung, die zu den Hauptfaktoren mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zählt. Die Einhaltung der im EU-Recht festgelegten Emissionsgrenzwerte und Luftqualitätsstandards ist eine entscheidende Voraussetzung für den wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Litauen hat diese Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt. Die entsprechende Frist endete am 19. Dezember 2017. Litauen hat keine ordnungsgemäßen Anforderungen für die Festlegung von Grenzwerten für Schadstoffemissionen erlassen und bestimmte Definitionen nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Zudem wurden einige der Genehmigungspflichten des Betreibers nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Litauen, das nun zwei Monate Zeit hat, um darauf zu reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Ergänzendes Aufforderungsschreiben nach Artikel 258 AEUV

Kommission fordert von ÖSTERREICH Einhaltung der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie

Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Österreich (INFR(2023)2045) zu übermitteln, weil das Land die Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) und die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) im Nationalpark Hohe Tauern in Salzburg nicht ordnungsgemäß umsetzt. Der Nationalpark Hohe Tauern ist das größte Schutzgebiet in den Alpen, das nach der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie als Natura-2000-Gebiet ausgewiesen wurde. Es beherbergt mehrere prioritäre natürliche Lebensraumtypen (darunter artenreiche Borstgrasrasen und Schluchtwälder), die vom Verschwinden bedroht sind. Da diese Lebensräume für die biologische Vielfalt von Bedeutung sind, müssen die Mitgliedstaaten sie gemäß der Habitat-Richtlinie schützen und wiederherstellen. Sowohl im europäischen Grünen Deal als auch in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird darauf hingewiesen, dass der Verlust an biologischer Vielfalt in der EU unbedingt gestoppt werden muss, indem die Artenvielfalt geschützt und wiederhergestellt wird. Österreich hat bestimmte Anforderungen der Habitat-Richtlinie nicht ordnungsgemäß in die speziell für diesen Nationalpark geltenden nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt. Dazu gehört auch die Verpflichtung, eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume zu vermeiden und Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura-2000-Gebiets in Verbindung stehen, angemessen zu prüfen. Die Kommission hatte Österreich bereits im Mai 2023 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Weitere Untersuchungen ergaben, dass die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele nicht den Anforderungen des EU-Rechts entsprechen. Die Kommission richtet daher ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Österreich, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu antworten und auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission fordert POLEN zur Aktualisierung der Rechtsvorschriften zur Begrenzung der Luftverschmutzung auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Polen (INFR(2021)2024) zu richten, weil das Land es versäumt hat, Mängel bei der Umsetzung der Richtlinie über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (NEC-Richtlinie) (Richtlinie (EU) 2016/2284) zu beheben. Die NEC-Richtlinie trägt dazu bei, die Luftverschmutzung auf ein Niveau zu senken, das zu keinen signifikanten negativen Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt führt. Die Richtlinie enthält insbesondere nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Mitgliedstaaten für fünf wichtige Luftschadstoffe, nämlich Stickoxide, flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Schwefeldioxid, Ammoniak und Feinstaub (PM2,5). Diese Luftschadstoffe haben allesamt erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, wie Atemwegserkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Krebs, und schädigen die Ökosysteme. Ein Schwerpunkt des europäischen Grünen Deals mit seinem Null-Schadstoff-Ziel ist die Verringerung der Luftverschmutzung, die zu den Hauptfaktoren mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zählt. Im Juni 2021 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Polen übermittelt und das Land aufgefordert, die NEC-Richtlinie vollständig einzuhalten. Einige der Beanstandungen bestehen jedoch nach wie vor, darunter die Nichtumsetzung der Anforderung, grenzüberschreitende Konsultationen über die nationalen Luftreinhalteprogramme durchzuführen und obligatorische Maßnahmen in die Programme aufzunehmen. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Polen zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert IRLAND zur ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Vorschriften über Industrieemissionen auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Irland (INFR(2021)2116) zu richten, weil das Land seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie über Industrieemissionen (Richtlinie 2010/75/EU) nicht in vollem Umfang nachkommt. Industrielle Tätigkeiten haben erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit. Die Richtlinie über Industrieemissionen sieht Vorschriften zur Vermeidung und Verminderung schädlicher Industrieemissionen in Luft, Wasser und Boden sowie zur Abfallvermeidung vor. Im europäischen Grünen Deal mit seinem Null-Schadstoff-Ziel wird gefordert, dass die Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung auf ein Niveau reduziert wird, das als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt, um so eine schadstofffreie Umwelt zu schaffen. Die Kommission hatte Irland im Februar 2022 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Bestimmte Genehmigungsanforderungen wie die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten, wenn eine Ausnahme von der Verpflichtung gewährt wird, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte einzuhalten, sowie einige technische Anforderungen in den Anhängen der Richtlinie und bestimmte Definitionen wurden jedoch noch immer nicht ordnungsgemäß in irisches Recht umgesetzt. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Irland zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

2. Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

(Weitere Informationen: Johanna Bernsel – Tel.: +32 229-86699; Federica Miccoli – Tel.: +32 229-58300)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert BULGARIEN, SPANIEN und RUMÄNIEN nachdrücklich zur Einhaltung des EU-Vergaberechts auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Rumänien (INFR(2023)2114) einzuleiten und mit Gründen versehene Stellungnahmen an Bulgarien (INFR(2018)2268) und Spanien (INFR(2021)2171) zu richten, weil die Länder ihren Verpflichtungen aus dem EU-Vergaberecht nicht nachkommen. Die Vorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionsvergabe (Richtlinie 2014/23/EU, Richtlinie 2014/24/EU und Richtlinie 2014/25/EU) mussten von den Mitgliedstaaten bis zum 18. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten zur Einhaltung neutraler und transparenter Verfahren und zielen darauf ab, die öffentlichen Märkte für einen echten Wettbewerb zwischen Unternehmen in der gesamten EU zu öffnen und ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten. Die Kommission geht gegen die Länder in verschiedenen Fragen vor, u. a. im Zusammenhang mit der Beschränkung der Rechte von Wirtschaftsteilnehmern im Falle Rumäniens und dem Ausschluss privater Krankenhäuser von den EU-Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Verträge und Konzessionen, obwohl sie teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, im Falle Bulgariens. Die spanischen Rechtsvorschriften berücksichtigen insbesondere nicht den Anwendungsbereich der Richtlinien in Bezug auf die Art der öffentlichen Auftraggeber, Aufträge und Vertragsänderungen, die abzudecken sind.

Die betreffenden Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um zu reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Erhält die Kommission keine zufriedenstellende Antwort, kann sie beschließen, Rumänien eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln und Bulgarien und Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

Kommission fordert SPANIEN und UNGARN zur Einhaltung der Vorschriften für Autobahn-Konzessionsverträge auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn (INFR(2024)4006) einzuleiten und ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Spanien (INFR(2021)4052) zu richten, weil die Länder ihren Verpflichtungen aus den Vorschriften für Autobahn-Konzessionsverträge nicht nachkommen. Beide Schreiben zielen darauf ab, die Einhaltung der EU-Vorschriften über Konzessionen zu gewährleisten, die die Gleichbehandlung von an der Teilnahme an Vergabeverfahren interessierten Wirtschaftsteilnehmern und die Einhaltung der Transparenzpflicht vorsehen. Die Kommission geht in verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit diesen Verträgen gegen die Länder vor. Die Konzession Ungarns mit einer Laufzeit von 35 Jahren ist demnach in Bezug auf den geschätzten Wert nicht transparent, überträgt kein ausreichendes Betriebsrisiko und ist ungerechtfertigterweise für einen übermäßig langen Zeitraum verlängert worden, wodurch das Land gegen das EU-Recht verstößt. Spanien verlängerte die Laufzeit von zwei Autobahnkonzessionen ohne ordnungsgemäße Einleitung von Ausschreibungsverfahren, wodurch das Land gegen die EU-Vorschriften verstößt.

Spanien und Ungarn haben jetzt zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Kommission fordert FRANKREICH zur Einhaltung der EU-Vorschriften über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von Tierarztpraxen und Tierärzten auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich (INFR(2024)4005) im Zusammenhang mit seinen nationalen Vorschriften für Tierarztpraxen und Tierärzte einzuleiten. Die Kommission reagiert mit ihren Maßnahmen auf Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr sowie der Dienstleistungsrichtlinie durch Frankreich. Diese EU-Vorschriften stellen sicher, dass Dienstleister nicht mit ungerechtfertigten Hindernissen konfrontiert sind, wenn sie sich in einem Mitgliedstaat niederlassen oder Dienstleistungen grenzüberschreitend außerhalb ihres Heimatlands erbringen. Frankreich schreibt vor, dass Tierärzte in jeder ihrer Praxen zumindest in Teilzeit anwesend sein müssen. Diese Vorschrift begrenzt praktisch die Anzahl der Niederlassungen und damit auch die Anzahl der Praxen, die ein Tierarzt betreiben kann. Ferner sieht das französische Recht zwar grundsätzlich den freien Dienstleistungsverkehr vor, doch in der Praxis schränkt Frankreich die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tierärzte in ihrer Möglichkeit ein, ihre Dienstleistungen vorübergehend und gelegentlich in Frankreich anzubieten. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Frankreich, das nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen RUMÄNIEN wegen Nichtanwendung der Vorschriften über Zahlungsverzug ein

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Rumänien (INFR(2024)4004) einzuleiten, weil das Land die Vorschriften der Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2011/7/EU) nicht korrekt anwendet.

Zahlungsverzug wirkt sich negativ auf Unternehmen aus, da dadurch ihre Liquidität verringert, ihr Wachstum gebremst, ihre Widerstandsfähigkeit geschwächt und möglicherweise Anstrengungen, den grünen und den digitalen Wandel zu vollziehen, behindert werden. Im derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld sind Unternehmen und insbesondere KMU auf regelmäßige Zahlungseingänge angewiesen, um ihren Betrieb aufrechtzuhalten und Investitionen tätigen zu können. Die Zahlungsverzugsrichtlinie verpflichtet die Behörden, ihre Rechnungen innerhalb von 30 Tagen (bzw. 60 Tagen bei Gesundheitsbehörden) zu begleichen.

Ferner richtet die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Rumänien, da die Gesundheitsbehörden die Bezahlung rumänischer unabhängiger Apotheken für Arzneimittel, die über das nationale Krankenversicherungssystem an Patienten abgegeben werden, übermäßig verzögern. Da die Apotheken gegenüber den Vertreibern und anderen Akteuren in der Lieferkette für etwaige Verzögerungen direkt haften, besteht durch diese Zahlungsverzögerungen die Gefahr, dass unabhängige Apotheken in Rumänien zahlungsunfähig werden. Das Land muss nun binnen zwei Monaten auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission beschließt, GRIECHENLAND vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen nicht korrekter Anwendung der Vorschriften über Zahlungsverzug zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Griechenland (INFR(2023)2027) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die Vorschriften der Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2011/7/EU) nicht korrekt anwendet.

Die Kommission verklagt Griechenland vor dem Gerichtshof wegen schlechter Zahlungsmoral von griechischen öffentlichen Krankenhäusern bei der Bezahlung ihrer Lieferanten. Entgegen ständiger Rechtsprechung kommen diese Krankenhäuser der Verpflichtung nicht nach, ihre Schulden sofort zu begleichen, wenn sich die Lieferanten bereiterklären, auf ihre Zinsansprüche zu verzichten. Zahlungsverzug wirkt sich negativ auf Unternehmen aus, da dadurch ihre Liquidität verringert, ihr Wachstum gebremst, ihre Widerstandsfähigkeit geschwächt und möglicherweise Anstrengungen, den grünen und den digitalen Wandel zu vollziehen, behindert werden. Im derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld sind Unternehmen und insbesondere KMU auf regelmäßige Zahlungseingänge angewiesen, um ihren Betrieb aufrechtzuhalten und Investitionen tätigen zu können. Die Zahlungsverzugsrichtlinie verpflichtet die Behörden, ihre Rechnungen innerhalb von 30 Tagen (bzw. 60 Tagen bei Gesundheitsbehörden) zu begleichen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend waren, und verklagt Griechenland daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

Kommission beschließt, TSCHECHIEN vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die EU-Vorschriften zur Verhältnismäßigkeit von Berufsreglementierungen nicht korrekt umgesetzt hat

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Tschechien (INFR(2021)2201) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (Richtlinie (EU) 2018/958) in nationales Recht nicht sichergestellt hat. In dieser Richtlinie ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung neuer Vorschriften geregelt, die den Zugang zu reglementierten Berufen beschränken. Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass mit jeglichen nationalen Berufsreglementierungen rechtmäßige Ziele des Allgemeininteresses verfolgt werden und sie notwendig und ausgewogen sind. Die Verfügbarkeit eines klaren und gemeinsamen Bewertungsrahmens vor dem Erlass der Berufsreglementierungen ist von entscheidender Bedeutung, um ungerechtfertigte Hemmnisse im Binnenmarkt zu verhindern und den Zugang zu reglementierten Berufen zu erleichtern. Tschechien hat nicht sichergestellt, dass alle unter die Richtlinie fallenden Maßnahmen, insbesondere diejenigen, die von Berufsverbänden und durch Abänderungen der Parlamente eingeleitet werden, zuvor einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Darüber hinaus versäumte Tschechien es, die Bewertung der kumulativen Auswirkungen mehrerer gleichzeitig eingeführter Anforderungen zu gewährleisten. Ziel dieser Maßnahme ist es, die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen und dadurch unverhältnismäßige Hemmnisse im Binnenmarkt zu vermeiden, wie auch in den Zielen in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „30 Jahre Binnenmarkt“ dargelegt ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend waren, und verklagt Tschechien daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

3. Migration, Inneres und Sicherheitsunion

(Weitere Informationen: Anitta Hipper – Tel.: +32 229-85691; Elettra di Massa – Tel.: +32 229-82161)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert UNGARN auf, dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-823/21 betreffend die Verpflichtung zur Gewährleistung eines wirksamen Zugangs zu einem Verfahren des internationalen Schutzes nachzukommen

Die Kommission hat beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Ungarn (INFR(2020)2310) zu richten, weil das Land dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-823/21, Kommission/Ungarn, nicht nachgekommen ist. Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 22. Juni 2023 fest, dass Ungarn seinen Verpflichtungen aus den EU-Asylvorschriften nicht nachgekommen ist. Er kam insbesondere zu dem Schluss, dass Ungarn gegen die Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes verstoßen hat, indem es nicht sichergestellt hat, dass Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen wirksamer Zugang zu einem Verfahren des internationalen Schutzes gewährt wird. Nach den ungarischen Rechtsvorschriften müssen Drittstaatsangehörige, bevor sie internationalen Schutz in Ungarn beantragen können, zunächst in einer ungarischen Botschaft außerhalb der Europäischen Union eine Absichtserklärung abgeben, in der sie ihren Wunsch bekunden, Asyl zu beantragen. Zu diesem Zweck muss ihnen eine spezielle Einreisegenehmigung erteilt werden.

Da der Kommission keine Informationen über die Maßnahmen vorliegen, die Ungarn ergriffen hat, um den festgestellten Verstoß gegen das Unionsrecht zu beheben, ist sie der Auffassung, dass Ungarn gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen. Ungarn muss nun binnen zwei Monaten auf das Aufforderungsschreiben reagieren. Je nach Antwort kann die Kommission beschließen, diesbezüglich erneut beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einzureichen und die Verhängung finanzieller Sanktionen vorzuschlagen.

4. Justiz

(Weitere Informationen: Christian Wigand – Tel.: +32 229-62253; Jördis Ferroli – Tel.: +32 229-92729; Yuliya Matsyk –Tel.: +32 229-62716)

Aufforderungsschreiben und ergänzende Aufforderungsschreiben

Kommission fordert BULGARIEN, SPANIEN und POLEN zur ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Vorschriften über die Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien (INFR(2024)2033) und Polen (INFR(2024)2034) einzuleiten und ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Bulgarien (INFR(2023)2093) zu richten, weil diese Länder die Richtlinie über die Stärkung der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (Richtlinie 2016/343/EU) nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Die Richtlinie ist eine von sechs EU-Richtlinien zur Einführung gemeinsamer Mindeststandards, damit sichergestellt ist, dass die Rechte von verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren in der ganzen EU ausreichend geschützt sind. Nach Auffassung der Kommission bleiben einige der von den drei Mitgliedstaaten gemeldeten nationalen Umsetzungsmaßnahmen hinter den Anforderungen der Richtlinie zurück. Die Kommission hatte im September 2023 ein erstes Aufforderungsschreiben an Bulgarien gerichtet, hat jedoch seither weitere Probleme bei der Umsetzung der Bestimmungen über Verhandlungen in Abwesenheit und das Recht auf eine neue Verhandlung in bulgarisches Recht festgestellt. In Bezug auf Polen und Spanien ist die Kommission der Ansicht, dass mit den von den beiden Mitgliedstaaten gemeldeten Maßnahmen die Bestimmungen der Richtlinie über die öffentliche Bezugnahme auf die Schuld und über den Einsatz physischer Zwangsmaßnahmen bei der Vorführung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen vor Gericht oder in der Öffentlichkeit nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden. Polen hat zudem die Voraussetzungen für die Anwendung der Beweislast, das Recht, die Aussage zu verweigern und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, sowie das Recht auf wirksame Rechtsbehelfe nicht korrekt in nationales Recht übertragen. Zudem genießen nach polnischem Recht Personen, die einer Straftat verdächtigt werden, nicht die Rechte nach der Richtlinie, bevor sie von den zuständigen Behörden informiert wurden, dass sie verdächtige oder beschuldigte Personen sind. Damit wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an Spanien und Polen und ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Bulgarien. Die Länder haben nun zwei Monate Zeit, um zu antworten und auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Aufforderungsschreiben und mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission fordert von BELGIEN, BULGARIEN, den NIEDERLANDEN, POLEN und FINNLAND nachdrücklich die Einhaltung der grenzüberschreitenden justiziellen Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Bulgarien (INFR(2021)2262) und mit Gründen versehene Stellungnahmen an Belgien (INFR(2021)2002), die Niederlande (INFR(2021)2004), Polen (INFR(2020)2308) und Finnland (INFR(2021)2110) zu richten, weil diese Länder den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates) nicht einhalten. Der Europäische Haftbefehl ist ein vereinfachtes grenzüberschreitendes justizielles Verfahren für die Übergabe einer gesuchten Person zwecks Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung. Der Haftbefehl wurde zum 1. Januar 2004 eingeführt und ersetzt die langwierigen Auslieferungsverfahren, die zuvor zwischen den EU-Mitgliedstaaten galten. Bulgarien hat die früheren Beanstandungen beseitigt, durch andere Änderungen sind aber nun die Bestimmungen der Richtlinie betreffend die Inhafthaltung der gesuchten Person nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Belgien hat es versäumt, Vorschriften zu erlassen, um die Bestimmungen zur weiteren Übergabe oder Auslieferung in nationales Recht zu überführen, wenn das Land als Vollstreckungsmitgliedstaat fungiert. Außerdem hat Belgien unter anderem die Bestimmungen über die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, die Fristen für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, sowie die Lage und die Vernehmung der Person in Erwartung der Entscheidung nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Die Niederlande haben unter anderem die Bestimmungen betreffend die Verpflichtung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, die Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung, die zuständige vollstreckende Justizbehörde und die Fristen für die Übergabe der Person nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Polen hat unter anderem die Bestimmungen betreffend die Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit, die Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls und die vom Ausstellungsmitgliedstaat zu gewährenden Garantien nicht ordnungsgemäß umgesetzt. In Finnland betreffen die Beanstandungen unter anderem die Bestimmungen über die Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung, die vom Ausstellungsmitgliedstaat zu gewährenden Garantien, die Fristen sowie die aufgeschobene oder bedingte Übergabe und die Durchlieferung. Alle Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die von der Kommission ermittelten Mängel zu beheben. Erhält die Kommission keine zufriedenstellende Antwort, kann sie beschließen, Bulgarien eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln bzw. Belgien, die Niederlande, Polen und Finnland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission fordert GRIECHENLAND und ZYPERN zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Vorschriften über die Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Griechenland (INFR(2021)2236) und Zypern (INFR(2021)2265) zu richten, weil diese Länder die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug („PIF-Richtlinie“) nicht ordnungsgemäß in ihr nationales Recht umgesetzt haben. Die Richtlinie soll den Schutz des EU-Haushalts stärken, indem die Definitionen, Sanktionen und Verjährungsfristen für gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten harmonisiert werden. Außerdem bildet sie die Rechtsgrundlage für die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA). Die Kommission hatte bereits im Dezember 2021 ein Aufforderungsschreiben an Griechenland und im Februar 2022 eines an Zypern gerichtet. Nach Prüfung der eingegangenen Antworten ist die Kommission der Auffassung, dass Griechenland die Bestimmungen der Richtlinie betreffend die Begriffe „Bestechlichkeit“ und „öffentlicher Bediensteter“ nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Zudem ist die Kommission der Auffassung, dass einige der von Griechenland gemeldeten Vorschriften die Wirksamkeit und die abschreckende Wirkung der Sanktionen für unter die Richtlinie fallende Straftaten einschränken. In Bezug auf Zypern kam die Kommission zu dem Schluss, dass einige Bestimmungen betreffend die Definition und die Haftung juristischer Personen sowie die Gerichtsbarkeit Zyperns für den Tatbestand der Geldwäsche gemäß der Richtlinie nicht vollständig umgesetzt wurden. Die Kommission hat daher beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Griechenland und Zypern zu richten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

5. Energie

(Weitere Informationen: Tim McPhie – Tel.: +32 229-58602; Giulia Bedini – Tel.: +32 229-58661)

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission fordert die NIEDERLANDE und die SLOWAKEI zur vollständigen Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Niederlande (INFR(2021)0310) und eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an die Slowakei (INFR(2021)0360) zu richten, weil die beiden Länder die EU-Vorschriften zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht vollständig umgesetzt haben. Die Richtlinie bildet den Rechtsrahmen für den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien in der EU. Danach müssen EU-weit bis 2030 mindestens 32 % der Energie am Bruttoendenergieverbrauch der Union aus erneuerbaren Quellen stammen. Die Richtlinie enthält außerdem spezifische Zielvorgaben in den Bereichen Wärme- und Kälteerzeugung sowie Verkehr. Ferner erleichtert sie die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Energiewende. Die Richtlinie war bis zum 30. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen.

Im Juli 2021 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an die Niederlande gerichtet, weil das Land ihr nicht die vollständige Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt hatte. Bis dato haben die Niederlande die Richtlinie nur teilweise umgesetzt. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.

Die Slowakei war im Januar 2023 von der Kommission vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagt worden, weil sie keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt hatte. Anschließend meldete die Slowakei Umsetzungsmaßnahmen, und die Kommission beschloss, das Verfahren vor dem Gerichtshof auszusetzen. Nach Prüfung der gemeldeten Maßnahmen hat die Kommission nun entschieden, eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an die Slowakei zu richten, da die Richtlinie noch immer nicht vollständig umgesetzt wurde.

Beide Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen für die vollständige Umsetzung der Richtlinie zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert von BELGIEN, DÄNEMARK und SPANIEN vollständige Umsetzung der EU-Vorschriften über den Elektrizitätsbinnenmarkt

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Belgien (INFR(2022)2032), Dänemark (INFR(2022)2102) und Spanien (INFR(2022)2034) zu richten, weil diese Länder die EU-Vorschriften über den Elektrizitätsbinnenmarkt, die in der Richtlinie (EU) 2019/944 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU festgelegt sind, nicht vollständig umgesetzt haben. Die Richtlinie enthält die wichtigsten Vorschriften für die Organisation und die Funktionsweise des EU-Elektrizitätssektors im Hinblick auf das Ziel, integrierte, wettbewerbsgeprägte, verbraucherorientierte, flexible, faire und transparente Elektrizitätsmärkte in der ganzen EU zu schaffen.

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht endete am 31. Dezember 2020. Die Kommission hatte im Mai 2022 Aufforderungsschreiben an Belgien und Spanien und im September 2022 an Dänemark gerichtet, nachdem sie festgestellt hatte, dass die Richtlinie nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt worden war. Die Kommission hat die Antworten der Mitgliedstaaten sowie die von ihnen gemeldeten nationalen Umsetzungsmaßnahmen geprüft, ist jedoch nach wie vor der Ansicht, dass die Länder die Richtlinie nicht vollständig umgesetzt haben.

Die drei Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und diese der Kommission mitzuteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

6. Finanzdienstleistungen

(Weitere Informationen: Francesca Dalboni – Tel.: +32 229-88170; Marta Pérez-Cejuela – Tel.: +32 229-63770)

Aufforderungsschreiben und ergänzende Aufforderungsschreiben

Kommission fordert von IRLAND, FRANKREICH und LETTLAND korrekte Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland (INFR(2023) 2188) und Frankreich (INFR(2024(2037) einzuleiten und ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Lettland (INFR(2023)2028) zu richten, weil diese Länder die vierte und die fünfte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (4. Geldwäscherichtlinie in der durch die 5. Geldwäscherichtlinie geänderten Fassung) nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben.

Die betreffenden Mitgliedstaaten hatten der Kommission die vollständige Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt. Die Kommission hat jedoch mehrere Mängel bei der Umsetzung der Richtlinie (Nichtübereinstimmung) in nationales Recht festgestellt, Frankreich gewährleistet beispielsweise nicht die Vollständigkeit des nationalen Registers wirtschaftlicher Eigentümer (Datenbank, in der die Eigentümer eines Unternehmens oder einer anderen juristischen Person registriert sind), indem bestimmte juristische Personen (fonds de dotation, fonds de pérennité sowie die meisten Verbände) nicht ins Register aufgenommen werden. Im Falle Irlands sind derzeit die Angemessenheit und Vollständigkeit der im Register wirtschaftlicher Eigentümer über Trusts gespeicherten Informationen sowie die Zugänglichkeit dieser Informationen nicht sichergestellt. In Lettland betrifft die nicht ordnungsgemäße Umsetzung insbesondere die Funktionsweise der nationalen Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU), da diese nur eingeschränkt zum Austausch von Informationen mit anderen FIU verpflichtet ist.

Die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche spielen eine entscheidende Rolle im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die jüngsten Geldwäscheskandale haben gezeigt, dass auf EU-Ebene strengere Vorschriften erforderlich sind. Gesetzeslücken in einem Mitgliedstaat wirken sich auf die gesamte EU aus. Die EU-Vorschriften sollten daher wirksam umgesetzt und überwacht werden, um die Kriminalität zu bekämpfen und unser Finanzsystem zu schützen.

Irland, Frankreich und Lettland haben nun zwei Monate Zeit, um zu reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert von SLOWAKEI Stärkung des Aufsichtsrahmen für den Versicherungssektor im Rahmen der Solvabilität-II-Richtlinie

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Slowakei (INFR(2023)2077) einzuleiten, weil das Land seinen Verpflichtungen aus der Solvabilität-II-Richtlinie nicht nachgekommen ist.

Nach Ansicht der Kommission hat es die Národná banka Slovenska (NBS) – die Aufsichtsbehörde, die dafür zuständig ist, die Einhaltung des Unionsrechts durch in der Slowakei niedergelassene Versicherungsunternehmen zu überwachen – versäumt, rechtzeitig und abschließend gegen ein nicht konformes slowakisches Versicherungsunternehmen vorzugehen. Zudem ist die Kommission der Auffassung, dass die NBS gegen ihre Verpflichtung zum Schutz der Versicherungsnehmer nach der Solvabilität-II-Richtlinie verstoßen hat, weil sie beim Entzug der Zulassung des slowakischen Versicherungsunternehmens keine wirksame Beaufsichtigung gewährleistet und nicht effektiv mit den Aufsichtsbehörden in den Aufnahmemitgliedstaaten kooperiert hat.

Die wirksame Beaufsichtigung ist eine maßgebliche Voraussetzung, um Vertrauen in den Binnenmarkt aufzubauen und die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen. Vor allem angesichts der zunehmenden grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeiten wirken sich Beaufsichtigungslücken in einem Mitgliedstaat auf die gesamte EU aus. Die EU-Vorschriften sollten so umgesetzt werden, dass eine wirksame Gesamtaufsicht über Versicherungsunternehmen und ein ähnliches Schutzniveau für Versicherungsnehmer in der gesamten EU gewährleistet sind.
Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an die Slowakei, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die von der Kommission beanstandeten Mängel beheben muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert SCHWEDEN zur Einhaltung der europäischen Vorschriften zur Bewältigung von Bankenkrisen auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden (INFR(2024)2036) einzuleiten, weil das Land seine Rechtsvorschriften nicht mit der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten in der durch die zweite Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD II) geänderten Fassung in Einklang gebracht hat.

In der Richtlinie ist die geordnete Abwicklung von ausfallenden Banken und Wertpapierfirmen geregelt. Zu den mit der zweiten Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten eingeführten Änderungen gehören unter anderem detaillierte Vorschriften über den Schuldenpuffer, der von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu halten ist, um Verluste absorbieren und bei einer Abwicklung rekapitalisiert werden zu können („Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“, MREL).

Mehrere technische Aspekte der von Schweden erlassenen nationalen Vorschriften stehen nicht mit der geänderten Richtlinie in Einklang. Dies betrifft insbesondere die Rangfolge der Gläubiger im Insolvenzverfahren, die Art der dem Recht eines Drittlands unterliegenden Instrumente, die von der Verpflichtung, eine Vertragsklausel über die Anerkennung der Bail-in-Abwicklungsbefugnisse von EU-Behörden einzubinden, ausgenommen sind, sowie die Beschränkungen für Dividenden und ähnliche Ausschüttungen in Fällen, in denen die MREL nicht zusätzlich zu den Kapitalpuffern erfüllt wird.

Durch die Nichteinhaltung dieser Vorschriften behindert Schweden Abwicklungsmaßnahmen, deren Ziel es ist, Banken und Wertpapierfirmen dabei zu helfen, die Auswirkungen eines Ausfalls auf die Finanzstabilität möglichst gering zu halten, und die Fortführung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wobei sie sich in erster Linie der Ressourcen vorhandener Anteilseigner und Gläubiger bedienen.

Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Schweden, das nun binnen zwei Monaten auf die von der Kommission beanstandeten Mängel reagieren muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

7. Haushalt

(Weitere Informationen: Balazs Ujvari Tel.: +32 229-54578; Veronica Favalli – Tel.: +32 229-56859)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert SPANIEN zur Einhaltung der Vorschriften für die Erhebung der traditionellen Eigenmittel auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien (INFR(2023)2192) einzuleiten, weil das Land es versäumt hat, (mit der Verordnung des Rates zur Durchführung des Eigenmittelbeschlusses eingeführte) traditionelle Eigenmittel auf Textilien aus China zu erheben, die zwischen November 2011 und Dezember 2012 in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU übergeführt wurden. Die spanischen Zollbehörden hatten extrem niedrige Zollwerte akzeptiert, keine Sicherheitsleistung verlangt und – unter Nichtbefolgung des gemeinsam auf EU-Ebene vereinbarten Verfahrens – den angemeldeten Zollwert erst mehr als ein Jahr nach der Einfuhr verifiziert.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die von Spanien im Zusammenhang mit den Einfuhren aus China ergriffenen Maßnahmen für den Schutz des Unionshaushaltes nicht ausreichten.

Sie richtet daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

8. Handel

(Weitere Informationen: Olof Gill – Tel.: +32 229-65999; Ana Apse-Paese – Tel. +32 229-87348)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert UNGARN auf, dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-66/18 vollumfänglich nachzukommen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn (INFR(2017)2076) einzuleiten, weil das Land dem EU-Recht und dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-66/18 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 6. Oktober 2020 befunden, dass Ungarn gegen EU-Recht und das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) verstößt, indem es die Ausübung einer zu einem Abschluss führenden Lehrtätigkeit durch eine ausländische Hochschuleinrichtung mit Sitz in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) nur unter zwei Bedingungen zulässt. Nach ungarischem Recht muss zwischen der Regierung Ungarns und der Regierung des Staates, in dem die ausländische Hochschuleinrichtung ihren Sitz hat, ein völkerrechtlicher Vertrag abgeschlossen worden sein. Außerdem müssen die Hochschuleinrichtungen in dem Land, in dem sich ihr Sitz befindet (einschließlich EWR-Länder), auch tatsächlich eine Hochschulausbildung durchführen, um ihre Tätigkeit in Ungarn ausüben zu dürfen. In einem am 18. Mai 2021 erlassenen neuen Gesetz wurde die zweite Bedingung gestrichen. Das neue Gesetz schreibt jedoch nach wie vor den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags zwischen Ungarn und dem Herkunftsland vor, was einen fortgesetzten Verstoß gegen die Grundsätze des GATS und der EU-Grundrechtecharta darstellt. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Ungarn, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu reagieren und die Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. Da es sich um eine zweite Anrufung des Gerichtshofs handelt, können finanzielle Sanktionen für den Zeitraum ab dem ersten Urteil bis zur Einhaltung der Vorschriften verhängt werden.

9. Mobilität und Verkehr

(Weitere Informationen: Adalbert Jahnz – Tel.: +32 229-53156; Anna Wartberger – Tel.: +32 229 82054)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert BELGIEN, DEUTSCHLAND, GRIECHENLAND, FRANKREICH, LUXEMBURG und die NIEDERLANDE zur Einhaltung der EU-Vorschriften über den einheitlichen europäischen Luftraum und das Luftraummanagement auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien (INFR(2024)2019), Deutschland (INFR(2024)2021), Frankreich (INFR(2024)2020), Luxemburg (INFR(2024)2022) und die Niederlande (INFR(2024)2023) einzuleiten, weil diese Länder bestimmte Vorschriften des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen Europäischen Luftraum, die mit der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 eingeführt wurden, nicht ordnungsgemäß anwenden. Die Kommission hat das Fehlen von angemessenen Finanzierungsregelungen für Flugsicherungsdienste in bestimmten grenzüberschreitenden Gebieten, unangemessene oder ungerechtfertigte Kostenaufteilungen zwischen Flugsicherungsdiensten für den Streckenflug und für den Nahverkehrsbereich sowie unzureichende finanzielle Anreize für Dienstleister ermittelt. Dies wirkt sich nicht nur auf die Einnahmen von Flugsicherungsdienstleistern, sondern auch auf die von Luftraumnutzern, wie beispielsweise Fluggästen, zu zahlenden Gebühren aus. Die Kommission hat ferner beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland (INFR(2024)2014) einzuleiten, weil das Land es versäumt hat, die notwendigen Maßnahmen zur Anwendung leistungsbasierter Navigationsverfahren an griechischen Flughäfen gemäß Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1048 und (EU) 2018/1139 der Kommission zu ergreifen und den mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) vereinbarten Abhilfeplan abzuschließen. Durch die Optimierung von Flugverkehrsstrecken und Instrumentenanflugverfahren sowie die Bereitstellung von Diensten des Flugverkehrsmanagements (ATM) und der Flugsicherung (ANS) auf der Grundlage leistungsbasierter Navigation lassen sich Vorteile im Hinblick auf Sicherheit, Kapazitäten, Umwelt und Kosteneffizienz erzielen. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an Belgien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande, die nun zwei Monate Zeit haben, um zu reagieren und die von der Kommission ermittelten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission fordert SCHWEDEN zur Verbesserung der Hafensicherheit auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Schweden (INFR(2022)2206) zu richten, weil das Land seinen Verpflichtungen gemäß den EU-Vorschriften über die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, d. h. der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, der Richtlinie 2005/65/EG und der Verordnung (EG) 324/2008 der Kommission, nicht vollständig nachkommt. Diese Vorschriften bilden den Rechtsrahmen für die Sicherheitsanforderungen an Schiffe, Häfen und Hafeneinrichtungen und enthalten Verfahren für Inspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt. Diese Maßnahmen sind wichtig, um Häfen besser vor Gefahren durch vorsätzliche Angriffe zu schützen und die Angreifbarkeit kritischer Infrastrukturen in der EU zu reduzieren. Schweden nimmt seine vorgeschriebenen Verwaltungs- und Kontrollaufgaben nicht wirksam wahr und gefährdet damit potenziell die maritime Sicherheit der EU.

Der heutigen mit Gründen versehenen Stellungnahme war im Februar 2023 ein Aufforderungsschreiben der Kommission vorausgegangen. Schweden hat nun zwei Monate Zeit, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Kommission fordert BULGARIEN, ESTLAND, IRLAND, KROATIEN, SLOWENIEN und die SLOWAKEI zur Umsetzung der TEN-T-Richtlinie auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Bulgarien (INFR(2023)0191, Estland (INFR(2023)0206), Irland (INFR(2023)0223), Kroatien (INFR(2023)0220), Slowenien (INFR(2023)0245) und die Slowakei (INFR(2023)0248) zu richten und diese sechs Mitgliedstaaten aufzufordern, die Richtlinie über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (Richtlinie (EU) 2021/1187) in nationales Recht umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist die raschere Vollendung der wichtigsten Vorhaben des TEN-V-Kernnetzes, indem die Genehmigungs- und Vergabeverfahren klarer gestaltet werden. Die Richtlinie deckt grenzüberschreitende und fehlende Verbindungen in den Kernnetzkorridoren und Korridorvorhaben von mehr als 300 Mio. EUR ab.

Die Richtlinie war bis zum 10. August 2023 in nationales Recht umzusetzen. Die Kommission hatte im September 2023 Aufforderungsschreiben an die sechs Mitgliedstaaten gerichtet, weil diese ihr keine nationalen Umsetzungsvorschriften gemeldet hatten. Die Kommission hat die Antworten der betreffenden Mitgliedstaaten geprüft, ist jedoch nach wie vor der Ansicht, dass die Länder die Richtlinie nicht umgesetzt haben. Die sechs Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und diese der Kommission mitzuteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

10. Digitale Wirtschaft

(Weitere Informationen: Johannes Bahrke – Tel.: +32 229-58615; Thomas Regnier – Tel.: +32 229-91099)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert ZYPERN, TSCHECHIEN, ESTLAND, POLEN, PORTUGAL und die SLOWAKEI zur Benennung und Ermächtigung von Koordinatoren für digitale Dienste im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern(INFR(2024)2016), Tschechien (INFR(2024)2039), Estland (INFR(2024)2040), Polen (INFR(2024)2041), Portugal (INFR(2024)2038) und die Slowakei (INFR(2024)2042) einzuleiten, weil diese Länder ihre Koordinatoren für digitale Dienste im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste noch nicht benannt oder die benannten Koordinatoren nicht mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet haben. Die entsprechende Frist endete am 17. Februar 2024. Bis dato haben Estland, Polen und die Slowakei noch keinen Koordinator für digitale Dienste benannt.

Zypern, Tschechien und Portugal haben ihren jeweiligen Koordinator zwar schon benannt, diese jedoch nicht mit den erforderlichen Befugnissen und Zuständigkeiten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben (z. B. die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen) ausgestattet.

Umfassend ermächtigte Koordinatoren für digitale Dienste in allen Mitgliedstaaten sind wichtig für die Wahrnehmung der Rechte nach dem Gesetz über digitale Dienste, um beispielsweise sicherzustellen, dass Nutzer an ihrem Wohnort Beschwerden gegen Plattformen einreichen können, sowie um den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers zu vergeben und Forscher zu überprüfen.

Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an die sechs Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die von der Kommission festgestellten Mängel beheben müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu richten.


Zařazenost 24.04.2024 12:04:00
ZdrojEvropská komise de
Originálec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=INF/24/1941&language=de
langde
guid/INF/24/1941/

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