Gesetz über digitale Märkte
Die Kommission hat heute gemäß dem Gesetz über digitale Märkte (DMA) eingeleitet. Sie hat den Verdacht, dass Alphabet mit der Programmierung von Google Play und der Bevorzugung eigener Angebote in der Google-Suche, Apple mit einer analogen Programmierung des App Store und des Auswahlbildschirms für Safari sowie Meta mit seinem „Pay or consent“-Modell gegen das Gesetz über digitale Märkte verstoßen.
Die Kommission vermutet, dass diese Torwächter mit ihrem Verhalten ihren Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Märkte nicht wirksam nachkommen.
Darüber hinaus hat die Kommission auch erste Schritte zur Untersuchung der neuen Gebührenstruktur von Apple für alternative Programme zum Herunterladen von Anwendungen („Appstores“) und die Anzeige-Praktiken von Amazon auf seinem Marktplatz eingeleitet. Schließlich hat die Kommission den Torwächtern auferlegt, bestimmte Dokumente aufzubewahren, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu kontrollieren.
Suchlenkung durch Alphabet und Apple
Die Kommission hat ein Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob die Praktiken von Alphabet und Apple einen Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Märkte im Hinblick auf Appstores verstoßen. Nach Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes über digitale Märkte müssen Torwächter die Anwendungsentwickler in die Lage versetzen, Verbrauchern kostenlose Angebote außerhalb der Plattformdienste (Appstores) der Torwächter anzubieten.
Die Kommission befürchtet, dass die Maßnahmen von Alphabet und Apple möglicherweise nicht vollständig rechtskonform sind, da sie verschiedene Einschränkungen und Begrenzungen vorsehen. So wird - unter anderem mittels diverser Gebühren - die Fähigkeit der Entwickler eingeschränkt, frei zu kommunizieren, Angebote zu bewerben und direkt Verträge zu schließen.
Maßnahmen Alphabets gegen eine Diskriminierung konkurrierender Angebote
Die Kommission hat ein Verfahren gegen Alphabet eingeleitet, um festzustellen, ob die Anzeige der Google-Suchergebnisse durch Alphabet zu einer Bevorzugung nachgelagerter eigener Suchdienste (z. B. für Waren, Flüge oder Hotels) gegenüber ähnlichen Suchfunktionen konkurrierender Anbieter führt.
Die Kommission befürchtet, dass die Maßnahmen, die Alphabet zur Einhaltung des Gesetzes über digitale Märkte ergriffen hat, möglicherweise nicht gewährleisten, dass Dienste anderer Anbieter, die auf der Suchergebnisseite von Google erscheinen, im Vergleich zu den Google-Diensten fair und diskriminierungsfrei behandelt werden, wie in Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes über digitale Märkte vorgeschrieben.
Einhaltung der Verpflichtungen zur Nutzerfreiheit bei der Einstellungsauswahl durch Apple
Die Kommission hat ein Verfahren gegen Apple wegen seiner Maßnahmen eingeleitet, die Endnutzer a) die einfache Deinstallation von Software-Anwendungen auf iOS und b) die Änderung der dortigen Standardeinstellungen ermöglichen sowie c) Nutzer eine einfache Möglichkeit bieten sollen, mittels des Auswahlbildschirms alternative Standarddienste wie Browser oder Suchmaschinen auf ihren iPhones auszuwählen.
Die Kommission befürchtet, dass die Maßnahmen von Apple, einschließlich der Gestaltung des Webbrowsers-Auswahlbildschirms, die Nutzer daran hindern könnten, ihre Dienste innerhalb des Apple-Ökosystems tatsächlich mühelos frei zu wählen, was gegen Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes über digitale Märkte verstoßen würde.
„Pay or consent“-Modell von Meta
Gegen Meta ermittelt die Kommission, weil sie Zweifel hat, dass das eingeführte Modell der Wahl zwischen gebührenfreier Nutzung bei Einwilligung in die Weiterverwendung der personenbezogenen Daten und einer gebührenpflichtigen Nutzung mit Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über digitale Märkte im Einklang steht, wonach Torwächter die Einwilligung von Nutzern einholen müssen, wenn sie beabsichtigen, ihre personenbezogenen Daten über verschiedene zentrale Plattformdienste hinweg zu kombinieren oder miteinander zu nutzen.
Die Kommission befürchtet, dass die binäre Wahl, die Meta seinen Nutzern durch das „Pay or consent“-Modell auferlegt, keine echte Alternative anbietet, wenn die Nutzer ihre Einwilligung nicht erteilen, wodurch das Ziel, die Anhäufung personenbezogener Daten durch Torwächter zu verhindern, nicht erreicht wird.
Sonstige Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen
Darüber hinaus trägt die Kommission Fakten und Informationen zusammen, um zu klären, ob
- Amazon unter Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes über digitale Märkte möglicherweise seine eigenen Markenprodukte auf dem Amazon-Store bevorzugt anbietet, und
- ob die neue Gebührenstruktur von Apple und andere Bedingungen betreffend alternative Appstores und den Vertrieb von Apps aus dem Internet (Sideloading) dem Zweck seiner Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes über digitale Märkte entgegenwirkt.
Darüber hinaus hat die Kommission fünf an Alphabet, Amazon, Apple, Meta und Microsoft gerichtete Anordnungen zur Aufbewahrung von Dokumenten erlassen, die zur Beurteilung der Einhaltung von Verpflichtungen aus dem Gesetz verwendet werden könnten. Damit sollen verfügbare Beweise gesichert und eine wirksame Durchsetzung des Gesetzes gewährleistet werden.
Schließlich hat die Kommission Meta eine Fristverlängerung von sechs Monaten gewährt, um der Interoperabilitätsverpflichtung (Artikel 7) in Bezug auf Facebook Messenger nachzukommen. Die Entscheidung stützt sich auf eine spezifische Bestimmung in Artikel 7 Absatz 3 DMA und folgt auf einen begründeten Antrag von Meta. Für Facebook Messenger gelten weiterhin alle übrigen Verpflichtungen, die sich aus dem Gesetz über digitale Märkte ergeben.
Nächste Schritte
Die Kommission beabsichtigt, das heute eingeleitete Verfahren innerhalb von 12 Monaten abzuschließen. Je nach Ergebnis der Untersuchung würde die Kommission die betreffenden Torwächter über ihre vorläufige Beurteilung unterrichten und erläutern, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt oder der Torwächter ergreifen sollte, um die Bedenken der Kommission wirksam auszuräumen.
Sollte tatsächlich gegen das Gesetz über digitale Märkte verstoßen worden sein, kann die Kommission Geldbußen von bis zu 10 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens verhängen. Diese Geldbußen können im Wiederholungsfall bis zu 20 % betragen. Darüber könnte die Kommission im Falle systematischer Zuwiderhandlungen auch zusätzliche Abhilfemaßnahmen auferlegen. Beispielsweise kann sie einen Torwächter dazu verpflichten, ein Unternehmen oder Teile davon zu verkaufen, oder sie kann dem Torwächter verbieten, zusätzliche Dienste zu erwerben, die mit der systematischen Nichteinhaltung der Vorschriften in Verbindung stehen.
Hintergrund
Ziel des Gesetzes über digitale Märkte ist es, für bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor zu sorgen. Das Gesetz regelt die Verpflichtungen der Torwächter, bei denen es sich um große digitale Plattformen handelt, die gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Kunden dienen und die aufgrund ihrer Stellung die Macht haben, den Marktzugang in der digitalen Wirtschaft zu kanalisieren.
Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft, die sechs von der Kommission im September 2023 benannten Gatekeeper, mussten alle sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen bis zum 7. März 2024 vollständig erfüllen. Die Kommission hat die Berichte, in denen die Torwächter darlegen müssen, wie sie dem Gesetz Folge leisten, bewertet und Rückmeldungen von Interessenträgern, auch im Rahmen von Seminaren, eingeholt.
Die heutigen förmlichen Verfahren wegen Nichteinhaltung des Gesetzes über digitale Märkte gegen Alphabet, Apple und Meta wurden gemäß Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 13 und Artikel 29 wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 5 Absätze 2 und 4 und Artikel 6 Absätze 3 bzw. 5 des Gesetzes eingeleitet.
Media
Quote
Zařazeno | út 26.03.2024 09:03:00 |
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Zdroj | Evropská komise de |
Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/24/1689&language=de |
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