Fragen und Antworten zur Annahme europäischer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Warum erlässt die Kommission europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS)?

Nach Unionsrecht sind alle großen und alle börsennotierten Unternehmen (mit Ausnahme börsennotierter Kleinstunternehmen) verpflichtet, Informationen über die Risiken und Chancen, die sich aus sozialen und ökologischen Fragen ergeben, sowie über die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Mensch und Umwelt offenzulegen. Dies hilft Anlegern, Organisationen der Zivilgesellschaft, Verbrauchern und anderen Interessenträgern, die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen im Rahmen des europäischen Grünen Deals zu bewerten.

Dennoch gibt es zahlreiche Hinweise darauf, dass die Nachhaltigkeitsinformationen, die Unternehmen derzeit bereitstellen, nicht ausreichen. Häufig fehlen Informationen, die Anleger und andere Interessenträger für wichtig erachten. Die von den Unternehmen bereitgestellten Informationen sind mitunter kaum vergleichbar, und die Nutzer der Informationen, wie z. B. Anleger, sind oft nicht sicher, ob sie darauf vertrauen können.

Qualitätsprobleme bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung haben Folgewirkungen. Dies bedeutet, dass Anleger keinen zuverlässigen Überblick über die nachhaltigkeitsbezogenen Risiken haben, denen Unternehmen ausgesetzt sind. Die Anleger sollten zunehmend für die Auswirkungen von Unternehmen auf Mensch und Umwelt und ihre Pläne zur künftigen Verringerung dieser Auswirkungen sensibilisiert werden. Dieses Wissen wird ihnen dabei helfen, ihre eigenen Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) zu erfüllen. Ganz allgemein müssen Anleger in einem glaubwürdigen Markt für grüne Investitionen die nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen der Unternehmen, in die sie investieren, kennen. Ohne solche Informationen können Gelder nicht in umweltfreundliche Tätigkeiten gelenkt werden.

Deshalb erlässt die Kommission nun gemeinsame Standards im Einklang mit der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD), in der vorgesehen ist, dass Unternehmen zur Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bestimmte Standards anwenden müssen. Die Standards sollen die Unternehmen dabei unterstützen, ihre Nachhaltigkeitsleistung effizienter zu kommunizieren und zu verwalten und somit einen besseren Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen zu erhalten.

Die europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) werden für die Unternehmen verbindlich sein, die nach der Rechnungslegungsrichtlinie bestimmte Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen müssen. Durch die obligatorische Verwendung gemeinsamer Standards soll mit der Rechnungslegungsrichtlinie in der 2022 durch die CSRD geänderten Fassung sichergestellt werden, dass Unternehmen in der gesamten EU vergleichbare und zuverlässige Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen.

Durch gemeinsame Standards soll die heute übliche Verwendung mehrerer freiwilliger Standards vermieden werden, damit die Unternehmen ihre Berichterstattungskosten mittel- und langfristig senken können. Derzeit führen Probleme bei der Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu Lücken bei der Rechenschaftspflicht. Eine hochwertige und zuverlässige öffentliche Berichterstattung von Unternehmen wird zur Verbreitung einer Kultur der öffentlichen Rechenschaftspflicht beitragen.

Wie wurden die ESRS entwickelt?

Im Einklang mit den Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie in der durch die CSRD geänderten Fassung beruhen die von der Kommission angenommenen Standards auf technischen Empfehlungen (Standardentwürfen) der EFRAG. Die EFRAG (vormals Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung) ist ein unabhängiges Beratungsgremium verschiedener Interessenträger, das mehrheitlich von der EU finanziert wird. Ihre Standardentwürfe werden unter enger Einbeziehung von Anlegern, Unternehmen, Prüfern, der Zivilgesellschaft, Gewerkschaften, Wissenschaftlern und nationalen Normungsgremien ausgearbeitet.

Die EFRAG legte der Kommission im November 2022 ihre Standardentwürfe vor, nachdem sie im vergangenen Jahr eine öffentliche Konsultation zu den ursprünglichen Entwürfen durchgeführt hatte. Im Anschluss an diese Konsultation nahm die EFRAG wesentliche Änderungen an ihren ursprünglichen Entwürfen vor und legte diese dann der Kommission vor. Insbesondere wurde der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen verringert und u. a. die Zahl der Berichtspflichten nahezu halbiert.

Die Kommission konsultierte Anfang dieses Jahres gemäß der Rechnungslegungsrichtlinie die Mitgliedstaaten zu den von der EFRAG vorgelegten Standardentwürfen. Sie konsultierte auch verschiedene EU-Einrichtungen wie die drei Europäischen Aufsichtsbehörden (die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), die Europäische Umweltagentur, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Europäische Zentralbank, den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer und die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen.

Im Einklang mit ihren Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung stellte die Kommission Anfang Juni den Vorschlag für die endgültigen ESRS vier Wochen lang auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ ein, damit die Öffentlichkeit dazu Stellung nehmen konnte.

Worüber müssen die Unternehmen Bericht erstatten?

Nach Maßgabe der Rechnungslegungsrichtlinie in der durch die CSRD geänderten Fassung folgen die ESRS dem Grundsatz der „doppelten Wesentlichkeit“, d. h. die Unternehmen müssen Informationen sowohl zu ihren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt als auch dazu bereitstellen, welche finanziellen Risiken und Chancen soziale und ökologische Fragen für das Unternehmen bergen.

Im Einklang mit dem EFRAG-Vorschlag gibt es zwölf ESRS, die sämtliche Nachhaltigkeitsaspekte abdecken:

Kategorie

Code

Titel

BereichsübergreifendESRS 1Allgemeine Anforderungen
BereichsübergreifendESRS 2Allgemeine Angaben
UmweltESRS E1Klimawandel
UmweltESRS E2Umweltverschmutzung
UmweltESRS E3Wasser- und Meeresressourcen
UmweltESRS E4Biologische Vielfalt und Ökosysteme
UmweltESRS E5Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
SozialesESRS S1Eigene Belegschaft
SozialesESRS S2Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
SozialesESRS S3Betroffene Gemeinschaften
SozialesESRS S4Verbraucher und Endnutzer
GovernanceESRS G1Unternehmenspolitik

ESRS 1 („Allgemeine Anforderungen“) betrifft die allgemeinen Grundsätze, die bei der Berichterstattung gemäß ESRS anzuwenden sind und enthält selbst keine spezifischen Angabepflichten. In ESRS 2 („Allgemeine Angaben“) ist festgelegt, welche wesentlichen Informationen unabhängig vom jeweils betrachteten Nachhaltigkeitsaspekt bereitgestellt werden müssen. ESRS 2 ist für alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, obligatorisch.

Alle anderen Standards und die darin enthaltenen individuellen Angabepflichten und Datenpunkte werden einer Bewertung der Wesentlichkeit unterzogen. Dies bedeutet, dass das Unternehmen nur relevante Informationen meldet und auf die Angabe von Informationen, die für sein Geschäftsmodell und seine Tätigkeit nicht relevant („wesentlich“) sind, verzichten kann.

Angabepflichten, die der Wesentlichkeit unterliegen, sind nicht freiwillig. Die betreffenden Informationen müssen bereitgestellt werden, wenn sie wesentlich sind, und die Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen unterliegt der Qualitätssicherung durch eine externe Stelle gemäß den Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie. Gemäß den Standards müssen Unternehmen eine solide Bewertung der Wesentlichkeit durchführen, um sicherzustellen, dass alle Informationen angegeben werden, die erforderlich sind, um die Ziele und Anforderungen der Rechnungslegungsrichtlinie zu erfüllen.

Kommt ein Unternehmen zu dem Schluss, dass der Klimawandel nicht wesentlich ist, und lässt es daher die Angaben zu diesem Standard aus, muss es eine detaillierte Erläuterung der Schlussfolgerungen seiner Bewertung der Wesentlichkeit in Bezug auf den Klimawandel vorlegen. Diese Bestimmung entspricht den weitreichenden und systemischen Auswirkungen des Klimawandels auf die gesamte Wirtschaft.

Welche Änderungen hat die Kommission an den von der EFRAG ausgearbeiteten Standardentwürfen vorgenommen?

Die Kommission hat eine Reihe von Änderungen an den von der EFRAG vorgelegten Standardentwürfen vorgenommen. Diese Änderungen stellen sicher, dass die Standards verhältnismäßig sind, ohne die Verwirklichung der politischen Ziele zu gefährden. Sie lassen sich in drei Hauptkategorien einteilen: schrittweise Einführung bestimmter Angabepflichten; mehr Flexibilität für die Unternehmen bei der Entscheidung darüber, welche Informationen unter ihren Gegebenheiten relevant („wesentlich“) sind; und Freiwilligkeit bei einigen vorgeschlagenen Anforderungen.

Erstens hat die Kommission zusätzlich zu den von der EFRAG vorgeschlagenen schrittweise einzuführenden Bestimmungen auch für weitere Bestimmungen eine schrittweise Einführung vorgesehen. Diese ebenfalls schrittweise einzuführenden Bestimmungen gelten hauptsächlich für Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten. Solche Unternehmen tragen im Vergleich zu größeren Unternehmen höhere Berichterstattungskosten und unterlagen bislang in der Regel keinen Nachhaltigkeitsanforderungen. Diese zusätzliche schrittweise Einführung von Bestimmungen gibt den Unternehmen mehr Zeit zur Vorbereitung. Sie können so die anfänglichen Kosten auf mehrere Jahre verteilen, was die Qualität der Berichterstattung verbessern dürfte. Die zusätzlich schrittweise einzuführenden Bestimmungen betreffen vor allem diejenigen Berichtspflichten, die für Unternehmen als schwieriger erachtet werden. Sie betreffen bestimmte Berichtspflichten zur biologischen Vielfalt und zu verschiedenen sozialen Fragen. Je nach Thema wird die entsprechende Berichterstattungspflicht für die betroffenen Unternehmen durch die neuen Bestimmungen über die schrittweise Einführung um ein oder zwei Jahre verschoben.

Zweitens hat die Kommission den Unternehmen bei der Entscheidung darüber, welche Informationen in ihrer besonderen Situation relevant sind, mehr Flexibilität eingeräumt. Dadurch werden Kosten im Zusammenhang mit der Meldung von Informationen, die möglicherweise nicht relevant sind, vermieden. Mehr Angabepflichten werden dabei einer „Bewertung der Wesentlichkeit unterzogen“ (d. h. Unternehmen können auf die Angabe von Informationen verzichten, wenn diese in ihrer besonderen Situation nicht relevant sind), anstatt sie für alle Unternehmen verbindlich vorzuschreiben.

Die EFRAG schlug vor, die meisten Standards einer Wesentlichkeitsprüfung zu unterziehen, die folgenden Standards jedoch für alle Unternehmen verbindlich vorzuschreiben: der bereichsübergreifende Standard ESRS 2 („Allgemeine Angaben“), in dem festgelegt ist, welche wesentlichen Informationen bereitzustellen sind, unabhängig davon, welche Nachhaltigkeitsaspekte betrachtet werden; der Klimastandard; einige Berichtspflichten in Bezug auf die Belegschaft des Unternehmens; und Datenpunkte, die den Informationen entsprechen, die von Finanzmarktteilnehmern, Referenzwert-Administratoren und Finanzinstituten für ihre eigenen Berichterstattungszwecke im Rahmen der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzbereich (SFDR), der Benchmark-Verordnung (BMR) oder der Angabepflichten der „Säule 3“ gemäß der Eigenkapitalverordnung (CRR) verlangt werden. Die Kommission hat beschlossen, dass alle Berichtspflichten mit Ausnahme von ESRS 2 dem Grundsatz der Wesentlichkeit unterliegen sollten.

Drittens hat die Kommission eine begrenzte Zahl obligatorischer Berichtspflichten in freiwillige Angaben umgewandelt. Die von der EFRAG vorgelegten Standardentwürfe enthielten bereits viele freiwillige Datenpunkte. Zudem hat die Kommission eine Reihe der von der EFRAG vorgeschlagenen obligatorischen Datenpunkte in freiwillige Datenpunkte umgewandelt. Dabei geht es um Datenpunkte, die derzeit für Unternehmen als besonders schwierig oder kostspielig gelten, wie z. B. Angaben über Übergangspläne im Bereich biologische Vielfalt und bestimmte Indikatoren für Selbstständige und Leiharbeitnehmer in der eigenen Belegschaft des Unternehmens.

Was bedeutet das Konzept der Wesentlichkeit im Hinblick auf die Kohärenz mit anderen EU-Rechtsvorschriften über ein nachhaltiges Finanzwesen?

Die ESRS enthalten eine Reihe klar definierter Datenpunkte, die spezifischen Informationen entsprechen, welche die Finanzmarktteilnehmer, Referenzwert-Administratoren und Finanzinstitute benötigen, um ihre jeweiligen Berichtspflichten gemäß der SFDR-Verordnung und der Benchmark-Verordnung bzw. die Säule-3-Offenlegungspflichten gemäß der Eigenkapitalverordnung zu erfüllen.

Kommt ein Unternehmen zu dem Schluss, dass ein Datenpunkt, der sich aus der SFDR-Verordnung, der Benchmark-Verordnung oder der Eigenkapitalverordnung ergibt, nicht wesentlich ist, so muss es ausdrücklich angeben, dass der betreffende Datenpunkt „nicht wesentlich“ ist, anstatt keinerlei Angaben zu machen. Darüber hinaus müssen Unternehmen eine Tabelle mit allen Datenpunkten zur Verfügung stellen, aus der hervorgeht, wo sie in ihrer Nachhaltigkeitserklärung zu finden sind, oder die gegebenenfalls mit der Angabe „nicht wesentlich“ zu versehen sind.

Diese Bestimmungen sollen es für Finanzmarktteilnehmer, Referenzwert-Administratoren und Finanzinstitute leichter machen, ihren jeweiligen Offenlegungspflichten gemäß der SFDR-Verordnung, der Benchmark-Verordnung und der Eigenkapitalverordnung nachzukommen.

Zudem müssen gemäß den jeweils geltenden Rahmen oder den entsprechenden Durchführungsstandards weitere Erläuterungen über das Vorgehen bereitgestellt werden, wenn ein Unternehmen einen aus der SFDR-Verordnung, der Benchmark-Verordnung und der Eigenkapitalverordnung abgeleiteten Datenpunkt als „nicht wesentlich“ bewertet und dies in seiner Berichterstattung angibt. Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater können davon ausgehen, dass ein Indikator, der von einem Unternehmen, in das investiert wird, als „nicht wesentlich“ eingestuft wird, nicht zum entsprechenden Indikator für wesentliche negative Auswirkungen gemäß den SFDR-Angaben beiträgt.

Wie ist die Situation für KMU?

Die Rechnungslegungsrichtlinie in der durch die CSRD geänderten Fassung enthält – mit Ausnahme börsennotierter KMU – keine neuen Berichtspflichten für KMU.

Für börsennotierte KMU sieht die Rechnungslegungsrichtlinie allerdings eine verhältnismäßige Berichterstattung vor. Für börsennotierte KMU besteht die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erst ab dem Geschäftsjahr 2026, mit der Möglichkeit eines weiteren Aufschubs um zwei Jahre. Darüber hinaus können börsennotierte KMU nach separaten, verhältnismäßigen Standards Bericht erstatten, die weniger anspruchsvoll sein werden als die jetzt von der Kommission angenommenen umfassenden ESRS. Die EFRAG arbeitet derzeit die Entwürfe der verhältnismäßigen Standards für börsennotierte KMU aus.

Bestimmte nicht börsennotierte KMU, die keinerlei nachhaltigkeitsbezogenen Berichtspflichten nach der Rechnungslegungsrichtlinie unterliegen, können dennoch von Kunden, Banken, Investoren oder anderen Interessenträgern um Nachhaltigkeitsinformationen gebeten werden. Die EFRAG entwickelt daher auch vereinfachte freiwillige Standards für nicht börsennotierte KMU. Diese freiwilligen Standards sollen nicht börsennotierte KMU in die Lage versetzen, Anfragen nach Nachhaltigkeitsinformationen effizient und verhältnismäßig zu beantworten, und damit ihre Beteiligung am Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft fördern.

Darüber hinaus stellen laut Rechnungslegungsrichtlinie die Standards für börsennotierte KMU eine rechtliche Begrenzung der Informationen dar, die große Unternehmen gemäß den ESRS von den KMU in ihren Wertschöpfungsketten verlangen müssen. Diese Bestimmung sieht noch weitere Mechanismen vor, um die in den Wertschöpfungsketten größerer Unternehmen tätigen KMU vor unverhältnismäßigen Auswirkungen auf ihre Berichtspflichten zu schützen.

Wo können Unternehmen weitere Leitlinien zur Anwendung der ESRS erhalten?

Die EFRAG wird regelmäßig zusätzliche unverbindliche technische Leitlinien zur Anwendung der ESRS veröffentlichen. Dank ihrem Fachwissen und ihrer in der Rechnungslegungsrichtlinie in der durch die CSRD geänderten Fassung festgelegten Rolle als technischer Berater der Kommission für die Entwicklung der ESRS ist die EFRAG sehr gut in der Lage, solche Leitlinien bereitzustellen.

Die Kommission hat angeregt, dass die EFRAG dabei der Ausarbeitung von Leitlinien zur Bewertung der Wesentlichkeit und zur Berichterstattung in Bezug auf Wertschöpfungsketten Vorrang einräumt. Die EFRAG geht davon aus, dass sie in naher Zukunft einen Entwurf von Leitlinien zu diesen beiden Themen zur öffentlichen Konsultation vorlegt.

Die EFRAG wird in Kürze ein Portal für technische Fragen einrichten, die Unternehmen oder andere Interessenträger bei der Anwendung der ESRS haben könnten.

Gegebenenfalls wird die Kommission die Bereitstellung von Leitlinien zu Fragen der rechtlichen Auslegung der ESRS erwägen.

Die EFRAG wird die Zusammenarbeit mit dem International Sustainability Standards Board (ISSB) zur Optimierung der Interoperabilität von sich überschneidenden ESRS- und ISSB-Standards fortsetzen, was für die Unternehmen von Bedeutung ist, die einerseits ESRS unterliegen, zusätzlich aber auch ISSB-Standards einhalten wollen.

Stehen die ESRS mit den globalen Standards im Einklang?

Die Kommission hat ein sehr hohes Maß an Übereinstimmung zwischen den ESRS und den Standards des International Sustainability Standards Board (ISSB) und der Global Reporting Initiative (GRI) sichergestellt.

Die EFRAG hat bei der Ausarbeitung des ESRS-Entwurfs von Anfang an die GRI-Standards als wichtige Referenz und Grundlage für viele ESRS-Berichtspflichten herangezogen.

Die ESRS und die im Juni veröffentlichten ersten beiden ISSB-Standards wurden parallel entwickelt. Durch intensive und konstruktive Gespräche zwischen der Kommission, der EFRAG und dem ISSB wurde für ein sehr hohes Maß an Übereinstimmung zwischen den Schnittmengen der beiden Standardkomplexe gesorgt.

Unternehmen, die gemäß dem klimaspezifischen ESRS Bericht erstatten müssen, werden zu einem großen Teil dieselben Informationen bereitstellen wie Unternehmen, die den ISSB-Standard für klimabezogene Angabepflichten verwenden. Die gemäß den ESRS bereitzustellenden Angaben in Bezug auf den Klimawandel werden zusätzliche Informationen über die Auswirkungen liefern, die für andere Nutzer als Investoren, wie z. B. für Geschäftspartner, Gewerkschaften, Sozialpartner und Wissenschaftler, relevant sind.

Der sehr hohe Grad an Übereinstimmung zwischen den ESRS und den beiden ISSB-Standards soll verhindern, dass Unternehmen, die gemäß ESRS Bericht erstatten müssen und auch ISSB-Standards einhalten wollen, nach ISSB-Standards gesondert Bericht erstatten müssen.

Mit der Annahme der ESRS geht die EU bezüglich der Integration der ISSB-Standards in ihren Rechtsrahmen weiter als jeder andere größere Rechtsraum in der Welt. Damit leistet die EU einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung eines kohärenten weltweiten Rahmens und zur globalen Vergleichbarkeit der bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen. Der Ansatz, die ISSB-Offenlegungspflichten in die ESRS zu integrieren, steht auch voll und ganz im Einklang mit der jüngsten Entscheidung der Internationalen Organisation der Börsenaufsichtsbehörden (IOSCO), die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungsstandards des ISSB anzuerkennen.

Gleichzeitig entsprechen die ESRS den politischen Zielen der EU in Bezug auf ein nachhaltiges Finanzwesen und den europäischen Grünen Deal. Die ESRS enthalten themenbezogene Standards, die das gesamte Spektrum von Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen abdecken, während der ISSB bisher nur einen detaillierten themenbezogenen Standard zum Klimawandel veröffentlicht hat. Darüber hinaus verlangen die ESRS gemäß der CSRD ausdrücklich eine Berichterstattung über die Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt sowie darüber, welche finanziellen Risiken und Chancen sich für das Unternehmen aus sozialen und ökologischen Problemen ergeben. Die ISSB-Standards hingegen sind stärker auf die finanziellen Risiken und Chancen ausgerichtet, die sich für das Unternehmen aus sozialen und ökologischen Problemen ergeben.

Wie geht es weiter und wann müssen Unternehmen die europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anwenden?

Der von der Kommission erlassene delegierte Rechtsakt über die ESRS wird in der zweiten Augusthälfte offiziell dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung übermittelt. Der Prüfungszeitraum beträgt zwei Monate und kann um weitere zwei Monate verlängert werden. Das Europäische Parlament oder der Rat können den delegierten Rechtsakt ablehnen, ihn jedoch nicht abändern.

Die Unternehmen müssen mit der Berichterstattung gemäß den ESRS nach folgendem Zeitplan beginnen:

  • Unternehmen, die bislang der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (Non-Financial Reporting Directive, NFRD) unterlagen (große börsennotierte Unternehmen, große Banken und große Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten) sowie große börsennotierte Nicht-EU-Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten: ab dem Geschäftsjahr 2024, wobei die erste Nachhaltigkeitserklärung 2025 zu veröffentlichen ist.
  • Sonstige große Unternehmen, einschließlich anderer großer börsennotierter Nicht-EU-Unternehmen: ab dem Geschäftsjahr 2025, wobei die erste Nachhaltigkeitserklärung 2026 zu veröffentlichen ist.
  • Börsennotierte KMU, einschließlich börsennotierten Nicht-EU-KMU: ab dem Geschäftsjahr 2026, wobei die erste Nachhaltigkeitserklärung 2027 zu veröffentlichen ist. Börsennotierte KMU können jedoch beschließen, die Berichtspflichten erst zwei Jahre später einzuführen. Börsennotierte KMU müssen spätestens im Geschäftsjahr 2028 mit der Berichterstattung beginnen, wobei die erste Nachhaltigkeitserklärung 2029 zu veröffentlichen ist.

Darüber hinaus müssen Nicht-EU-Unternehmen, die jährlich einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR in der EU erzielen und die in der EU entweder eine Zweigniederlassung mit einem Umsatz von mehr als 40 Mio. EUR oder eine Tochtergesellschaft in Form eines großen Unternehmens oder eines börsennotierten KMU haben, ab dem Geschäftsjahr 2028 über die nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen dieses Nicht-EU-Unternehmens auf der Ebene der Gruppe Bericht erstatten, wobei die erste Nachhaltigkeitserklärung im Jahr 2029 zu veröffentlichen ist. Für diesen Fall werden gesonderte Standards festgelegt.

Weitere Informationen

Zeitleiste


Zařazenoút 08.08.2023 10:08:00
ZdrojEvropská komise de
Originálec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=QANDA/23/4043&language=de
langde

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