Kommission leitet förmliches Prüfverfahren wegen möglichen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot bei Übernahme von Porta durch XXXLutz ein
Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme von Porta durch XXXLutz die beteiligten Unternehmen möglicherweise gegen das Durchführungsverbot verstoßen haben, was eine Zuwiderhandlung gegen die EU-Fusionskontrollverordnung darstellen würde.
Nach den EU-Fusionskontrollvorschriften müssen Unternehmen, die einen Zusammenschluss von EU-weiter Bedeutung planen, das Vorhaben bei der Kommission zur Prüfung anmelden und dann mit der Durchführung warten, bis die Kommission den Zusammenschluss genehmigt hat („Durchführungsverbot“). Dies gewährleistet, dass die Kommission Zusammenschlüsse prüfen kann, und beugt möglichen nachteiligen Auswirkungen eines Zusammenschlusses vor, bis das Ergebnis des Prüfverfahrens der Kommission vorliegt.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Parteien vor der förmlichen Genehmigung durch die Kommission keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die zu einer Änderung der Kontrolle über das zu erwerbende Unternehmen beitragen. Darunter kann beispielsweise die Abstimmung von Tätigkeiten, die Einflussnahme auf das Tagesgeschäft des Unternehmens oder der Austausch sensibler Geschäftsinformationen fallen.
Das Zusammenschlussvorhaben zwischen XXXLutz und Porta wurde am 7. Januar 2025 öffentlich bekannt gegeben und nicht förmlich bei der Kommission angemeldet. Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass dieser Zusammenschluss EU-weite Bedeutung hat und bei der Kommission hätte angemeldet werden müssen.
In der Zwischenzeit hat die Kommission Kenntnis von Verhaltensweisen seitens XXXLutz und Porta erhalten, die einen Verstoß gegen das Durchführungsverbot darstellen könnten. Daher hat sie XXXLutz und Porta über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens unterrichtet und wird dieses nun durchführen. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.
Diese Untersuchung erfolgt unabhängig von einer Prüfung der Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb durch die Kommission nach den EU-Fusionskontrollvorschriften und greift dem Ergebnis dieser Prüfung nicht vor.
Hintergrund
Das österreichische Unternehmen XXXLutz KG ist in mehreren europäischen Ländern in der Beschaffung und im Einzelhandelsverkauf von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Haushaltswaren sowie in geringerem Umfang von Elektronik und Haushaltsgeräten tätig. Das Unternehmen betreibt unter anderem die Einzelhandelsmarken „XXXLutz“, „Mömax“, „Roller“, „Braun“, „Home24“ und „Möbelix“. Die Gesellschafter von XXXLutz halten auch Kontrollbeteiligungen an den Einrichtungshaus-Ketten „POCO“, „But“, „Conforama France“, „Conforama Iberia“ und „Conforama Switzerland“.
Das deutsche Unternehmen Porta ist unter den Marken „porta Möbel“, „SB Möbel Boss“ und „Möbel Letz“ in Deutschland sowie unter „ASKO“ in Tschechien und der Slowakei tätig, und zwar in der Beschaffung und im Einzelhandelsverkauf von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Haushaltswaren sowie von Elektronik und Haushaltsgeräten.
Nach der EU-Fusionskontrollverordnung müssen Zusammenschlüsse von unionsweiter Bedeutung bei der Kommission angemeldet werden (Artikel 4) und dürfen erst vollzogen werden, wenn sie von der Kommission genehmigt wurden („Durchführungsverbot“ – Artikel 7 Absatz 1).
Nach Artikel 14 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission gegen Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Durchführungsverbot verstoßen, Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes der beteiligten Unternehmen verhängen.
Weitere Informationen werden auf der Website der Kommission zum Thema Wettbewerb im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer der Wettbewerbssache M.11895.AP veröffentlicht.
| Zařazeno | pá 10.07.2026 20:07:12 |
|---|---|
| Vydáno | |
| Zdroj | Evropská komise de |
| Originál | ec.europa.eu/commission/presscorner/api/documents?reference=IP/26/1576&language=de |
| lang | de |
| guid | /IP/26/1576/ |
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