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European Union  |  September 28, 2023 12:29:00, updated

Vertragsverletzungsverfahren im September: wichtigste Beschlüsse


Vertragsverletzungsverfahren im September: wichtigste Beschlüsse

Nach Politikfeldern

Die Europäische Kommission leitet regelmäßig rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ein, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden.

Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission werden im Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt. Die Kommission hat zudem beschlossen, 135 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind.

Für nähere Informationen über den Ablauf von Vertragsverletzungsverfahren siehe die gesamte Seite mit Fragen & Antworten. Weitere Informationen zum Werdegang der einzelnen Fälle sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden.

1. Umwelt und Fischerei

(Weitere Informationen: Adalbert Jahnz – Tel.: + 32 229-53156; Daniela Stoycheva – Tel.: +32 229-53664)

Umwelt

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert SPANIEN auf, sein Natura-2000-Netz zu vervollständigen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien (INFR(2023)2037) einzuleiten, weil das Land seinen Verpflichtungen aus der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) nicht nachkommt. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorschlagen, die dann in die biogeografischen Listen der EU aufgenommen werden. Innerhalb von sechs Jahren nach der Aufnahme in diese Listen müssen die Mitgliedstaaten diese Gebiete als besondere Schutzgebiete ausweisen und Erhaltungsziele und -maßnahmen festlegen, um die in diesen Gebieten vorhandenen geschützten Arten und Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen und so einen günstigen Erhaltungszustand auf nationaler biogeografischer Ebene zu erreichen. Dies sind zentrale Anforderungen zum Schutz der biologischen Vielfalt in der gesamten EU. Auch im europäischen Grünen Deal und in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird jeweils darauf hingewiesen, dass es extrem wichtig ist, dem Biodiversitätsverlust in der EU Einhalt zu gebieten, indem die biologische Vielfalt geschützt und wiederhergestellt wird.

Spanien hat versäumt, eine erschöpfende Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorzuschlagen und zu übermitteln, da Anzahl, Größe und Lage der hierfür vorgeschlagenen Gebiete sowie die darin geschützten Arten und Lebensräume nicht ausreichend sind. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Anderenfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Wassermanagement: Kommission fordert BULGARIEN, ZYPERN, IRLAND, SPANIEN, MALTA, PORTUGAL, die SLOWAKEI und SLOWENIEN auf, die Überprüfung ihrer Wasserbewirtschaftungspläne abzuschließen

Die Kommission fordert acht Mitgliedstaaten (Bulgarien (INFR(2022)2189), Zypern (INFR(2022)2190), Irland (INFR(2022)2185), Spanien (INFR(2022)2192), Malta (INFR(2022)2195), Portugal (INFR(2022)2197), die Slowakei (INFR(2022)2187) und Slowenien (INFR(2022)2199) auf, die Überprüfung ihrer Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete gemäß der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) und/oder ihrer Hochwasserrisikomanagementpläne gemäß der Hochwasserrichtlinie (Richtlinie 2007/60/EG) abzuschließen. Nach diesen beiden Richtlinien sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Pläne alle sechs Jahre zu überprüfen, zu aktualisieren und darüber Bericht zu erstatten. Die Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete umfassen ein Maßnahmenprogramm zur Gewährleistung eines guten Zustands aller Wasserkörper. Hochwasserrisikomanagementpläne werden ausgehend von Karten erstellt, in denen potenzielle negative Folgen von Hochwasserszenarien verzeichnet sind.

Im Februar 2023 richtete die Kommission Aufforderungsschreiben an diese Mitgliedstaaten und forderte sie auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen und die Überprüfung ihrer Wasserpläne abzuschließen. Die betreffenden Mitgliedstaaten sind ihren Verpflichtungen aus einer der beiden bzw. beiden Richtlinien jedoch immer noch nicht nachgekommen. Bulgarien, Zypern, Griechenland, Spanien, Malta und Portugal sind hinsichtlich Überprüfung, Annahme und Notifizierung der dritten Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete und der zweiten Hochwasserrisikomanagementpläne in Verzug. In Irland und Slowenien gibt es Verzögerungen bei der Überprüfung, Annahme und Notifizierung der dritten Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete. Die Slowakei ist bei der Überprüfung, Annahme und Notifizierung der zweiten Hochwasserrisikomanagementpläne in Verzug.

Die EU-Wasserschutzvorschriften müssen vollständig umgesetzt werden, um die Ziele der EU in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, biologische Vielfalt, Null-Schadstoff-Ziel und Klimawandel zu erreichen. Die Kommission hat daher beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die neun Mitgliedstaaten zu übermitteln, die nun binnen zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Anderenfalls kann die Kommission beschließen, die Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

Kommunales Abwasser: Kommission fordert PORTUGAL zur Einhaltung der EU-Vorschriften auf

Die Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Portugal (INFR (2022)2028) zu richten, weil das Land die Anforderungen der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) nicht erfüllt.

Zum Schutz der Wasserqualität und der aquatischen Ökosysteme sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderliche Infrastruktur für die Sammlung und Behandlung ihres kommunalen Abwassers zu schaffen. Nicht gesammeltes und unbehandeltes Abwasser kann die menschliche Gesundheit gefährden und Seen, Flüsse, Böden, Küstengewässer und das Grundwasser verunreinigen. Mit dem europäischen Grünen Deal mit seinem Null-Schadstoff-Ziel sollen Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung auf ein Niveau reduziert werden, das als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt.

Die heute übermittelte mit Gründen versehene Stellungnahme betrifft 18 Gemeinden in Portugal. In 15 Gemeinden stellt Portugal nicht sicher, dass kommunales Abwasser vor dem Einleiten in die Kanalisation einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird. In drei Gemeinden wird das Abwasser ohne vorherige weitergehende Behandlung in empfindliche Gebiete eingeleitet.

Die Kommission hatte im Juli 2022 ein Aufforderungsschreiben an Portugal gerichtet. Trotz einiger Fortschritte werden die Vorschriften bis heute nicht vollständig eingehalten. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Portugal zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Industrieemissionen: Kommission fordert PORTUGAL auf, die Vorschriften über die Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten zu verbessern

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Portugal (INFR(2022)2085) zu übermitteln und das Land aufzufordern, seine nationalen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie über Industrieemissionen (Richtlinie 2010/75/EU) in Einklang zu bringen. Industrielle Tätigkeiten haben erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit. Die Richtlinie über Industrieemissionen sieht Vorschriften zur Vermeidung und Verminderung schädlicher Industrieemissionen in Luft, Wasser und Boden sowie zur Abfallvermeidung vor.

Die Definition des Begriffs „gefährliche Stoffe“ im portugiesischen Recht steht nicht im Einklang mit der Richtlinie. Darüber hinaus sehen die portugiesischen Rechtsvorschriften keine klare Verpflichtung für die Betreiber von Industrieanlagen vor, die zuständige Behörde bei Vorfällen oder Unfällen unverzüglich zu unterrichten. Auch einige andere Anforderungen, z. B. in Bezug auf die Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen sowie in Bezug auf den Zugang zu Informationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren, wurden nicht ordnungsgemäß umgesetzt.

Die Kommission hatte Portugal im September 2022 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Die Vorschriften werden jedoch noch immer nicht vollständig eingehalten. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Portugal zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Umgebungslärm: Die Kommission fordert FRANKREICH auf, Lärmaktionspläne für Städte und Hauptverkehrsstraßen anzunehmen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Frankreich (INFR(2013)2006) zu richten, weil das Land die EU-Vorschriften über Umgebungslärm (Richtlinie 2002/49/EG) nicht einhält. Eine längere Exposition gegenüber einem hohen Maß an Lärmbelastung kann schwerwiegende gesundheitliche Auswirkungen nach sich ziehen, darunter Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und den vorzeitigen Tod, und die physische und psychische Gesundheit sowie das Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen (u. a. durch chronische Störungen wie ein hohes Maß an Schlafstörungen, Stress und/oder Belästigung).

Die Richtlinie über Umgebungslärm verpflichtet die Mitgliedstaaten, Lärmkarten und Aktionspläne für Ballungsräume (Städte), Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen auszuarbeiten. Diese werden mindestens alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet.

Die Kommission übermittelte Frankreich im Mai 2013 ein Aufforderungsschreiben und im Dezember 2017 ein ergänzendes Aufforderungsschreiben wegen Mängeln bei der Erfüllung dieser Anforderungen. Seitdem haben die Kommission und Frankreich sich regelmäßig in dieser Angelegenheit ausgetauscht, und Frankreich hat bei den Lärmkarten Fortschritte erzielt. Allerdings hat das Land nach wie vor nicht alle erforderlichen Aktionspläne ausgearbeitet: Den von den französischen Behörden übermittelten Informationen zufolge fehlen noch immer 22 Aktionspläne für Ballungsräume (Städte) und 67 Aktionspläne für Hauptverkehrsstraßen.

Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Frankreich zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Wasserverschmutzung: Kommission fordert BELGIEN auf, seine Bevölkerung und seine Ökosysteme vor Nitratbelastung zu schützen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme Belgien (INFR(2022)2051) zu richten und das Land aufzufordern, die Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG) vollständig einzuhalten und dringend Maßnahmen gegen die Nitratbelastung in der Flämischen Region zu ergreifen. Ziel der Richtlinie ist es, die Grund- und Oberflächengewässer in der Europäischen Union vor Verunreinigungen aus der Landwirtschaft zu schützen, indem die Behörden verpflichtet werden, Maßnahmen zu deren Vermeidung zu ergreifen.

Gemäß der Nitratrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten ihre Gewässer überwachen und diejenigen Gewässer ermitteln, die von Eutrophierung und Nitratverunreinigung aus landwirtschaftlichen Quellen betroffen sind. Offiziellen Berichten der Flämischen Region seit 2020 zufolge hat sich die Qualität des Grundwassers und des Oberflächenwassers in der Flämischen Region erheblich verschlechtert, und fast alle Oberflächengewässer weisen nun einen eutrophen Zustand auf. Die seit 2015 durchgeführten flämischen Nitrat-Aktionsprogramme haben ihre Ziele eindeutig nicht erreicht. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Nitratrichtlinie sollte ein Mitgliedstaat verstärkte Maßnahmen ergreifen, wenn deutlich wird, dass die bestehenden Maßnahmen keine Wirkung zeigen. Bislang hat Flandern jedoch keine derartigen Maßnahmen ergriffen, und der Verschmutzungsgrad ist nach wie vor übermäßig hoch.

Am 15. Februar 2023 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Belgien gerichtet und die flämischen Behörden nachdrücklich aufgefordert, dringend Maßnahmen gegen die Nitratbelastung zu ergreifen. Obwohl die Behörden weder die Dringlichkeit noch die Notwendigkeit von Maßnahmen bestreiten, sind solche Maßnahmen nicht vor 2024 zu erwarten, d. h. vier Jahre nach dem Scheitern der Aktionsprogramme und dem daraus resultierenden dringenden Handlungsbedarf.

Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Belgien zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Umwelthaftung: Kommission fordert BELGIEN auf klarzustellen, wer befugt ist, Maßnahmen der nationalen Behörden zu beantragen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Belgien (INFR(2020)2107) zu richten, damit das Land sicherstellt, dass alle in der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) aufgeführten Personengruppen das Recht erhalten, die Behörden aufzufordern, Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden zu ergreifen. In der Richtlinie sind drei Personengruppen aufgeführt, die sich in den belgischen regionalen und föderalen Gesetzen nicht einheitlich widerspiegeln.

Mit der Richtlinie sollen Umweltschäden vermieden oder saniert werden können, indem unter anderem natürlichen und juristischen Personen das Recht eingeräumt wird, die zuständige Behörde zu einer Entscheidung über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen durch den haftenden Betreiber aufzufordern. Mit der Richtlinie wird auch sichergestellt, dass die finanziellen Folgen der Sanierungsmaßnahmen von dem Betreiber getragen werden, der den Umweltschaden verursacht hat.

Die Kommission hatte Belgien im Juli 2020 ein Aufforderungsschreiben zugestellt. Nach Prüfung der Antwort Belgiens ist die Kommission nach wie vor der Auffassung, dass in den belgischen Rechtsvorschriften nicht klar festgelegt ist, wer Sanierungsmaßnahmen verlangen kann, da bisher nicht alle Personengruppen vollständig und eindeutig in die nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen wurden. Für den Schutz der Umwelt ist es wichtig, ganz klar festzulegen, welche Personen das Recht haben, ein Tätigwerden der Behörden zu verlangen.

Die Kommission hat daher beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Belgien zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Fischerei

Mit Gründen versehene Stellungnahme

Fischerei: Kommission fordert KROATIEN auf, für eine wirksame Überwachung und Kontrolle der Zuchtbetriebe für Roten Thun zu sorgen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Kroatien zu richten (INFR(2021)2259), weil das Land bei kroatischen Zuchtbetrieben für Roten Thun die EU-Vorschriften zur Gewährleistung eines wirksamen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionssystems (Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EU) Nr. 1380/2013, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) 2016/1627) nicht einhält.

Die Kommission hatte Kroatien im Februar 2022 ein Aufforderungsschreiben übermittelt, in dem schwerwiegende Mängel bei der Überwachung des Umsetzens und Einsetzens von Rotem Thun in Netzkäfige beanstandet wurden. Darüber hinaus hatte Kroatien nicht für einen Abgleich aller relevanten Daten gesorgt, potenzielle Verstöße nicht untersucht und keine verwaltungs- oder strafrechtlichen Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen, die für Verstöße gegen das EU-Recht Verantwortung tragen.

Nach Auffassung der Kommission hat Kroatien nicht die erforderlichen Schritte unternommen, um die oben genannten Mängel zu beheben. Das Land hat jetzt zwei Monate Zeit, um darauf zu reagieren und die aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

2. Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

(Weitere Informationen: Johannes Bahrke – Tel.: +32 229-58615; Ana Martinez Sanjurjo – Tel.: +32 229-63066)

Aufforderungsschreiben

Berufsqualifikationen: Kommission fordert IRLAND zur Einhaltung der EU-Vorschriften auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland (INFR(2023)2100) einzuleiten, weil das Land seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG) nicht nachkommt. Die Richtlinie erleichtert die Mobilität von Berufstätigen und die grenzüberschreitende Anerkennung von Qualifikationen. Sie ist ein wesentliches Instrument zur Bewältigung des Fachkräftemangels in der EU, insbesondere im Gesundheitssektor, der von der COVID-19-Pandemie schwer getroffen wurde, denn dank der Richtlinienbestimmungen können qualifizierte Fachkräfte bei Bedarf besser umverteilt werden. Der Kommission zufolge erlegt Irland Krankenschwestern, Krankenpflegern und Hebammen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Beschränkungen auf, indem es die Arten von Nachweisen übermäßig einschränkt, die zur Bescheinigung von Sprachkenntnissen verwendet werden dürfen.

Irland muss nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren; andernfalls kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.

3. Migration, Inneres und Sicherheitsunion

(Weitere Informationen: Anitta Hipper – Tel.: +32 229-85691; Yuliya Matsyk – Tel.: +32 229-13173)

Aufforderungsschreiben

Dokumentensicherheit und Schengener Durchführungsübereinkommen: Kommission fordert PORTUGAL auf, die Bestimmungen des Mobilitätsabkommens der Gemeinschaft der portugiesischsprachigen Länder (CPLP) mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Portugal (INFR(2023)4012) betreffend die Bestimmungen des Mobilitätsabkommens der Gemeinschaft der portugiesischsprachigen Länder (CPLP) einzuleiten. Nach Auffassung der Kommission ist Portugal seinen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom Juni 1985, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010, nicht nachgekommen. Der im CPLP-Mobilitätsabkommen vorgesehene Aufenthaltstitel entspricht nicht dem einheitlichen Muster der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002. Darüber hinaus dürfen sich Staatsangehörige von CPLP-Staaten, denen zum Zweck der Arbeitssuche Aufenthaltstitel oder Visa für den längerfristigen Aufenthalt erteilt wurden, innerhalb des Schengen-Raums nicht frei bewegen. Portugal hat nun zwei Monate Zeit, um auf das Schreiben zu reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Anderenfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Dokumentensicherheit: Kommission fordert BULGARIEN, GRIECHENLAND, ZYPERN und LITAUEN auf, den 2D-Strichcode für die einheitliche Visagestaltung einzuführen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien (INFR(2023)2101), Griechenland (INFR(2023)2103), Zypern (INFR(2023)2102) und Litauen (INFR(2023)2104) einzuleiten, weil diese Länder den 2D-Strichcode für die einheitliche Visagestaltung nicht umgesetzt haben. Der 2D-Strichcode wurde eingeführt, um die Eintragungen auf der Visummarke vor Fälschungen zu schützen. Alle Mitgliedstaaten wurden am 30. April 2020 über den Durchführungsbeschluss C(2020) 2672 der Kommission zur Einführung eines 2D-Strichcodes für die einheitliche Visummarke unterrichtet. Die Frist für die Umsetzung lief im Mai 2022 ab. Auf den von den vier fraglichen Mitgliedstaaten ausgestellten Visummarken ist der 2D-Strichcode derzeit noch nicht aufgedruckt. Bulgarien, Griechenland, Zypern und Litauen haben nun zwei Monate Zeit, um auf das Schreiben zu reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Anderenfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Mit Gründen versehene Stellungnahme

Terrorismusbekämpfung: Kommission fordert BELGIEN und ITALIEN auf, die EU-Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung ordnungsgemäß umzusetzen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Belgien (INFR(2021)2179) und Italien (INFR(2021)2180) zu richten, weil die Länder bestimmte Elemente der EU-Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung (Richtlinie (EU) 2017/541) nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Die Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung ist ein zentrales Element der EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung und umfasst Bestimmungen, die Straftaten mit terroristischem Hintergrund, wie etwa Auslandsreisen zur Begehung einer terroristischen Straftat, die Rückkehr in die EU oder Reisen innerhalb der EU für solche Aktivitäten, die Ausbildung für terroristische Zwecke und Terrorismusfinanzierung, unter Strafe stellen und sanktionieren. Darüber hinaus enthalten die EU-Vorschriften besondere Bestimmungen für Opfer von Terrorismus, um sicherzustellen, dass diese unmittelbar nach einem Anschlag und so lange wie nötig zuverlässige Informationen sowie professionelle und spezialisierte Unterstützungsdienste erhalten. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis September 2018 in nationales Recht umsetzen. Im Dezember 2021 hatte die Kommission Aufforderungsschreiben an Belgien und Italien gerichtet und die beiden Länder nachdrücklich aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die festgestellten Mängel zu beheben. In den Antworten der beiden Mitgliedstaaten wurde den Bedenken der Kommission nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Kommission hat daher beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Belgien und Italien zu richten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

4. Justiz

(Weitere Informationen: Christian Wigand – Tel.: +32 229-62253; Cristina Torres Castillo Tel.: +32 229-90679; Yuliya Matsyk – Tel.: +32 229-13173)

Aufforderungsschreiben

Verfahrensrechte in Strafverfahren: Kommission leitet wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der EU-Vorschriften über die Unschuldsvermutung Vertragsverletzungsverfahren gegen BELGIEN, BULGARIEN und KROATIEN ein

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien (INFR(2023)2094), Bulgarien (INFR(2023)2093) und Kroatien (INFR(2023)2092) einzuleiten, weil diese Länder die Richtlinie über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (Richtlinie 2016/343/EU) nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Die Richtlinie ist eine von sechs Richtlinien der EU zur Einführung gemeinsamer Mindeststandards, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Rechte von Verdächtigen oder beschuldigten Personen auf ein gerechtes Verfahren in Strafverfahren in der ganzen EU ausreichend geschützt sind. The Commission considers that certain national transposition measures notified by the three Member States fall short of the requirements of the Directive, in particular those concerning public references to guilt (Belgium, Bulgaria and Croatia); trials in absentia (Belgium and Croatia); the use of measures of physical restraint (Croatia); the right not to incriminate oneself (Croatia and Bulgaria); remedies against violations of the rights of the Directive (Belgium and Bulgaria). Bulgarien hat außerdem nach Ansicht der Kommission den Anwendungsbereich der Richtlinie nicht korrekt in nationales Recht übertragen, da die nach der Richtlinie gewährten Rechte nach bulgarischem Recht nicht für nicht in Haft befindliche Verdächtige gelten. Belgien, Bulgarien und Kroatien haben nun zwei Monate Zeit, um die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der von der Kommission festgestellten Mängel zu ergreifen. Sollte die Kommission keine zufriedenstellenden Antworten erhalten, kann sie beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Verfahrensrechte: Kommission fordert TSCHECHIEN und FRANKREICH auf, die EU-Vorschriften über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Kommunikation während des Freiheitsentzugs ordnungsgemäß in nationales Recht zu übertragen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Tschechien (INFR(2021)2107) und Frankreich (INFR(2021)2109) zu richten, weil diese Länder die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Kommunikation während des Freiheitsentzugs nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, ab Beginn des Verfahrens Zugang zu einem Rechtsbeistand haben, und dass Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, Dritte, wie ihren Arbeitgeber oder ihre Familienangehörigen, sowie Konsularbehörden benachrichtigen und mit ihnen kommunizieren können. Die Kommission hatte Tschechien und Frankreich im September 2021 Aufforderungsschreiben übermittelt. Sie ist der Ansicht, dass bestimmte von den beiden Mitgliedstaaten gemeldete Umsetzungsmaßnahmen den Anforderungen der Richtlinie nicht genügen. Dies betrifft unter anderem die Verpflichtung, bei Freiheitsentzug eines Minderjährigen einen anderen geeigneten Erwachsenen zu unterrichten, wenn die Unterrichtung des Trägers der elterlichen Verantwortung dem Wohl des Kindes abträglich wäre (Tschechien), das Recht auf Unterrichtung eines Dritten über den Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten (Frankreich) sowie Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand (beide Mitgliedstaaten). Die Länder haben nun zwei Monate Zeit, um die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der von der Kommission festgestellten Mängel zu ergreifen. Sollte die Kommission keine zufriedenstellenden Antworten von Frankreich und Tschechien erhalten, kann sie die beiden Länder vor dem EU-Gerichtshof verklagen.

Verfahrensrechte: Kommission fordert BULGARIEN und LETTLAND auf, EU-Vorschriften über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ordnungsgemäß in nationales Recht zu übertragen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Bulgarien (INFR(2021)2098) und Lettland (INFR(2021)2100) zu richten, weil diese Länder die Richtlinie über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (Richtlinie 2012/13/EU) nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt haben. Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, angemessen über ihre Rechte belehrt werden. Die Kommission hatte Bulgarien und Lettland im September 2021 Aufforderungsschreiben übermittelt. Sie ist der Ansicht, dass bestimmte von den beiden Mitgliedstaaten gemeldete Umsetzungsmaßnahmen nicht den Anforderungen der Richtlinie genügen. Dies betrifft insbesondere das Recht auf Einsicht in die Verfahrensunterlagen, was von wesentlicher Bedeutung ist, um die Rechtmäßigkeit einer Festnahme oder Inhaftierung wirksam anzufechten. In Bezug auf Bulgarien hat die Kommission außerdem bemängelt, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie, das Recht auf Belehrung über die Rechte und die Bestimmungen über die schriftliche Erklärung der Rechte bei der Festnahme nach wie vor nicht korrekt umgesetzt wurden. Die Länder haben nun zwei Monate Zeit, um die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der von der Kommission festgestellten Mängel zu ergreifen. Sollte die Kommission keine zufriedenstellenden Antworten von Bulgarien und Lettland erhalten, kann sie den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Gesellschaftsrecht: Kommission fordert BULGARIEN und ZYPERN zur vollständigen und fristgerechten Umsetzung der Vorschriften für den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Bulgarien (INFR(2022)0337) und Zypern (INFR(2022)0339) zu richten, weil diese Länder die EU-Vorschriften für den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (Richtlinie (EU) 2019/1151) nicht in nationales Recht umgesetzt haben. Nach der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, komplett online durchzuführende Verfahren für die Gründung bestimmter Gesellschaftsformen, die grenzüberschreitende Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden bei Unternehmensregistern einzuführen. Außerdem sollen mehr Daten aus Unternehmensregistern kostenlos über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern zur Verfügung gestellt werden. Im September 2022 hatte die Kommission Aufforderungsschreiben an Bulgarien und Zypern gerichtet, weil diese ihre nationalen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie nicht fristgerecht bis zum 1. August 2022 mitgeteilt hatten. Aufgrund der Antworten der beiden Länder kam die Kommission zu dem Schluss, dass Bulgarien und Zypern es versäumt haben, Maßnahmen zu melden, mit denen die vollständige Umsetzung der Richtlinie gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um die von der Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Sollten sie keine zufriedenstellende Antwort geben, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

5. Mobilität und Verkehr

(Weitere Informationen: Adalbert Jahnz – Tel.: +32 229-53156; Deborah Almerge Ruckert– Tel.: +32 229-87986)

Aufforderungsschreiben

Unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS): Kommission fordert SLOWAKEI zur Einrichtung eines Registrierungssystem für UAS-Betreiber und zur Benennung einer zuständigen Behörde auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Slowakei (INFR(2023)2105) einzuleiten, weil das Land die Anforderungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge nicht erfüllt. Das Land ist bestimmten regulatorischen Anforderungen in Bezug auf die Benennung einer für die Durchsetzung der Verordnung und für wichtige sicherheitsrelevante Aufgaben wie die Ausstellung und den Widerruf von Zeugnissen zuständigen Behörde sowie in Bezug auf die Einrichtung des Registrierungssystems für UAS-Betreiber nicht nachgekommen. Die derzeitige Situation gewährleistet keine gleichen Wettbewerbsbedingungen in der EU und könnte sogar die Sicherheit des UAS-Betriebs beeinträchtigen. Die Slowakei muss nun binnen zwei Monaten auf die Argumente der Kommission antworten. Andernfalls kann die Kommission mit Gründen versehene Stellungnahmen übermitteln.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Straßengüterverkehr: Kommission fordert LITAUEN zur vollständigen Umsetzung der EU-Vorschriften über höchstzulässige Abmessungen und Gewichte bestimmter Straßenfahrzeuge auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Litauen (INFR(2020)2284) zu richten und das Land aufzufordern, die aktualisierten EU-Vorschriften über höchstzulässige Abmessungen und Gewichte bestimmter Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2015/719/EU) in nationales Recht umzusetzen. Mit der Richtlinie werden unter anderem Ausnahmeregelungen für mit alternativen Kraftstoffen betriebene Lastkraftwagen und für Kraftfahrzeuge eingeführt, die in intermodalen Beförderungsvorgängen eingesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass umweltfreundlichere Fahrzeuge nicht benachteiligt werden, wenn sie länger oder schwerer als konventionelle Fahrzeuge sind, und der intermodale Verkehr soll gefördert werden. Nach einem Aufforderungsschreiben vom Oktober 2020 und einem ergänzenden Aufforderungsschreiben vom Juni 2021 ist die Kommission der Auffassung, dass das litauische Recht nach wie vor nicht mit der Richtlinie in Einklang steht. Litauen muss nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren. Andernfalls kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Binnenschifffahrt: Kommission fordert DÄNEMARK und SPANIEN zur Umsetzung der EU-Vorschriften über Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Dänemark (INFR(2022)0207) und Spanien (INFR(2022)2042) zu richten, weil diese Länder die Richtlinie (EU) 2017/2397 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt nicht umgesetzt haben. In der Richtlinie sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Ausstellung von Zeugnissen über die Qualifikation von Personen, die am Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt sind, sowie für die Anerkennung solcher Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten geregelt. Außerdem sind Übergangsmaßnahmen festgelegt, damit gewährleistet ist, dass Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die vor dem Ende des in der Richtlinie vorgesehenen Umsetzungszeitraums ausgestellt wurden, weiter gültig sind. Nach den Aufforderungsschreiben vom 24. März 2022 an Dänemark bzw. vom 15. Juli 2022 an Spanien hat keiner der beiden Mitgliedstaaten der Kommission die vollständige Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mitgeteilt. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die nationalen Rechtsvorschriften dieser Länder nicht vollständig mit der Richtlinie in Einklang stehen.

Außerdem hat die Kommission beschlossen, eine weitere mit Gründen versehene Stellungnahme an Dänemark (INFR(2022)0210) zu richten, weil das Land die Richtlinie (EU) 2021/1233 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/2397 in Bezug auf Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern in der Binnenschifffahrt nicht vollständig umgesetzt hat. Um einen reibungslosen Übergang zu dem System für die Anerkennung von in einem Drittland ausgestellten Dokumenten zu gewährleisten, sieht die Richtlinie Übergangsmaßnahmen vor, die Dänemark den der Kommission vorliegenden Mitteilungen zufolge noch nicht vollständig umgesetzt hat. Nach der Übermittlung des Aufforderungsschreiben am 24. März 2022 an Dänemark hat die Kommission keine Mitteilung des Landes erhalten, aus der die vollständige Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht hervorgeht. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die nationalen Rechtsvorschriften Dänemarks nicht vollständig mit der Richtlinie in Einklang stehen.

Beide Länder haben nun zwei Monate Zeit, um zu antworten und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt: Kommission fordert SPANIEN zur Einhaltung der EU-Vorschriften auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Spanien (INFR(2022)2001) zu richten, weil das Land seinen Verpflichtungen nach den Artikeln 34 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betreffend den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 über gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt und der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 über Ausbildungseinrichtungen für Piloten nicht nachgekommen ist. Die Verpflichtung nach spanischem Recht, alle in Spanien stationierten Luftfahrzeuge – einschließlich bereits in anderen Mitgliedstaaten registrierter Luftfahrzeuge – dort zu registrieren, verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Eigentümer der Luftfahrzeuge und verstößt gegen den in den Artikeln 34 und 56 AEUV garantierten freien Waren- und Dienstleistungsverkehr. Die Kommission hatte Spanien im April 2022 ein Aufforderungsschreiben zu der Angelegenheit übermittelt. Sie hielt die Antwort Spaniens auf dieses Aufforderungsschreiben für nicht ganz zufriedenstellend und richtet nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land. Spanien hat nun zwei Monate Zeit, um die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

6. Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion

(Weitere Informationen: Daniel Ferry – Tel.: +32 229-86500; Aikaterini Apostola – Tel.: +32 229-87624)

Aufforderungsschreiben

Bekämpfung der Geldwäsche: Kommission fordert UNGARN zur korrekten Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit einem Aufforderungsschreiben ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn (INFR(2023)2098) einzuleiten, weil das Land die 5. Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat. Zwar hat Ungarn die vollständige Umsetzung der Richtlinie gemeldet; die Kommission hat jedoch festgestellt, dass das Land die Verpflichtung, wonach Dienstleister zugelassen oder eingetragen oder reguliert werden müssen, nicht in nationales Recht umgesetzt hat, da nach ungarischem Recht Anbieter von Dienstleistungen, bei denen virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt getauscht werden, nicht zugelassen oder eingetragen sein müssen. Die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche spielen eine entscheidende Rolle im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Gesetzeslücken in einem Mitgliedstaat wirken sich auf die gesamte EU aus. Zudem ist es für die Durchsetzung der Sanktionen, die die EU gegen Russland wegen seines Einmarschs in die Ukraine verhängt hat, wichtig, dass die wirtschaftlichen Eigentümer der betroffenen Unternehmen ermittelt werden. Für die Bekämpfung der Kriminalität, den Schutz des Finanzsystems der Union und die Durchsetzung der EU-Sanktionen sollten die EU-Vorschriften daher wirksam umgesetzt und überwacht werden. Reagiert Ungarn nicht binnen zwei Monaten auf zufriedenstellende Weise, kann die Kommission beschließen, den nächsten Schritt im Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, und eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.

Finanzmärkte: Kommission fordert von SPANIEN vollständige Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien (INFR(2099)2023) einzuleiten, weil das Land Änderungen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat. Mit den fraglichen Änderungen wurde die Definition des Begriffs „Finanzinstrumente“ in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU ersetzt. Die Frist für die Umsetzung endete am 23. März 2023. Spanien hat die Umsetzung bis dato nicht abgeschlossen. Die Kommission fordert das Land daher auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und ihr die Umsetzung mitzuteilen. Reagiert Spanien nicht binnen zwei Monaten auf zufriedenstellende Weise, kann die Kommission beschließen, den nächsten Schritt im Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

7. Beschäftigung und soziale Rechte

(Weitere Informationen: Veerle Nuyts – Tel.: +32 229-96302; Flora Matthaes – Tel.: +32 229-83951)

Aufforderungsschreiben

Arbeitnehmerschutz: Kommission fordert DEUTSCHLAND auf, seine Rechtsvorschriften über Arbeitsplatzgrenzwerte für gefährliche Chemikalien mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2023)2043) einzuleiten, weil das Land die Richtlinie zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für chemische Arbeitsstoffe (Richtlinie (EU) 2017/164) nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat. Diese EU-Grenzwerte werden auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Daten formuliert und stellen Expositionsgrenzen dar, unterhalb deren selbst bei kurzfristiger oder täglicher Exposition keine schädlichen Auswirkungen für Arbeitnehmer/innen zu erwarten sind. Die Mitgliedstaaten müssen diese EU-Werte bei der Festlegung ihrer nationalen Grenzwerte berücksichtigen. Für Acrylaldehyd hat Deutschland einen Grenzwert festgelegt, der viermal höher ist als der EU-Richtgrenzwert. Der deutsche Grenzwert für Schwefeldioxid ist doppelt so hoch wie der von der EU vorgegebene Wert. Nach der Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe (Richtlinie 98/24/EG des Rates), steht es den Mitgliedstaaten frei, die Natur ihrer nationalen Grenzwerte festzulegen, d. h. sie können wählen, ob sie die EU-Richtgrenzwerte als Richt- oder als verbindliche Werte gemäß den nationalen Vorschriften und Gepflogenheiten übernehmen. Obwohl Deutschland verbindliche Grenzwerte für die beiden Stoffe eingeführt hat, hat es die von der EU festgelegten Richtgrenzwerte und die ihnen zugrunde liegenden wissenschaftlichen Überlegungen nicht beachtet. Außerdem konnte Deutschland keine angemessene Erklärung dafür liefern, dass seine Grenzwerte höher sind, und insbesondere nicht begründen, warum die EU-Grenzwerte in Deutschland nicht umgesetzt werden können. Das Land hat nun zwei Monate Zeit, um auf die Beanstandungen der Kommission zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.

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