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European Union  |  September 15, 2023 10:33:00, updated

Kommission schließt Kooperations- und Kontrollverfahren (CVM) ab (Fragen und Antworten)


Kommission schließt Kooperations- und Kontrollverfahren ab

Warum beendet die Kommission das Kooperations- und Kontrollverfahren?

Das Kooperations- und Kontrollverfahren wird beendet, wenn alle Vorgaben gemäß den CVM-Entscheidungen zufriedenstellend erfüllt sind. Bulgarien und Rumänien haben nun alle Vorgaben und alle Empfehlungen im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens erfüllt. Bereits in ihren letzten Berichten zu beiden Mitgliedstaaten [BG 2019, RO 2022] kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie bei der Erfüllung ihrer zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur EU festgelegten Verpflichtungen ausreichende Fortschritte erzielt haben und dass alle CVM-Vorgaben zufriedenstellend erfüllt wurden. Beide Länder mussten weiter daran arbeiten, die in den Schlussfolgerungen der Berichte aufgeführten spezifischen Verpflichtungen umzusetzen. Diese Arbeit wurde im Juni 2023 abgeschlossen. Wie bei allen anderen Mitgliedstaaten werden die Nachhaltigkeit und Unumkehrbarkeit der Reformen sowie alle anderen maßgeblichen Fragen der Rechtsstaatlichkeit weiterhin in den Berichten über die Rechtsstaatlichkeit überwacht.

Wie werden nach Abschluss des Kooperations- und Kontrollverfahrens verbleibende Mängel und mögliche neu auftretende Probleme überwacht und angegangen?

Wie bei allen anderen Mitgliedstaaten wird die Überwachung im Rahmen des Zyklus der Rechtsstaatlichkeit fortgesetzt. Im jährlichen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit werden mehrere Aspekte, die zuvor im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens beleuchtet wurden, sowie zahlreiche andere Themen behandelt; der Bericht dient als Präventivmaßnahme zur Behebung verbleibender Mängel und möglicher neu auftretender Probleme. Bulgarien und Rumänien zeigen sich in diesem Prozess engagiert, der sich als wichtiges Instrument für die Kommission erwiesen hat, um die Zusammenarbeit mit beiden Ländern an notwendigen Reformen fortzusetzen. Seit der Einführung des Kooperations- und Kontrollverfahrens hat die Kommission zudem ihr Instrumentarium zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit gestärkt. Es umfasst sowohl präventive Instrumente mit dem Zyklus der Rechtsstaatlichkeit als auch jährliche Berichte mit Empfehlungen sowie reaktive Instrumente wie Vertragsverletzungsverfahren oder die Konditionalitätsverordnung. Darüber hinaus enthalten die Aufbau- und Resilienzpläne Bulgariens und Rumäniens konkrete Etappenziele in Fragen der Rechtsstaatlichkeit, so etwa zur Justizreform und zur Korruptionsbekämpfung.

Müssen die Mitgliedstaaten zustimmen und Schlussfolgerungen ziehen, bevor die Kommission das Verfahren beenden kann?

Die Aufhebung des Kooperations- und Kontrollverfahrens ist ein Beschluss der Kommission, für den es keiner vorherigen Zustimmung des Rates bedarf. Nach Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 2 der Beitrittsakte, die die Rechtsgrundlage für die beiden CVM-Entscheidungen bilden, unterrichtet die Kommission den Rat rechtzeitig, bevor sie die Schutzmaßnahmen [das Verfahren] aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.

Am 5. Juli 2023 unterrichtete die Kommission sowohl den Rat als auch das Europäische Parlament über ihre Absicht, das Kooperations- und Kontrollverfahren für Bulgarien und Rumänien förmlich abzuschließen. Die Kommission hat den Bemerkungen des Rates gemäß der Beitrittsakte Rechnung getragen und nun beschlossen, das Kooperations- und Kontrollverfahren endgültig abzuschließen.

Werden alle zuvor im Kooperations- und Kontrollverfahren behandelten Fragen auch im Rahmen des Zyklus der Rechtsstaatlichkeit abgedeckt?

Der jährliche Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit hat einen breiteren Anwendungsbereich als die Berichte im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens, die sich auf die Vorgaben der Entscheidungen zur Einrichtung des Kooperations- und Kontrollverfahrens beschränkten. Über die Unabhängigkeit der Justiz und die Korruptionsbekämpfung hinaus behandelt der Bericht über die Rechtsstaatlichkeit auch Aspekte der Medienfreiheit und des Medienpluralismus sowie sonstige institutionelle Fragen im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung.

Wie sieht es mit dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Schengen-Raum aus?

Die Kommission hat stets deutlich gemacht, dass wir den Schengen-Raum für Bulgarien und Rumänien öffnen müssen. Seit zwölf Jahren erfüllen Bulgarien und Rumänien kontinuierlich alle in der Schengen-Verordnung festgelegten Voraussetzungen für den Beitritt zum Schengen-Raum. Die Erweiterung des Schengen-Raums bleibt eine politische Priorität für die Kommission. Bulgarien und Rumänien sollten unverzüglich uneingeschränkt am Schengen-Raum teilnehmen können.

Die Kommission hat den Schengen-Beitritt stets losgelöst vom Kooperations- und Kontrollverfahren betrachtet, da es sich dabei um getrennte Arbeitsbereiche mit jeweils eigenen Anforderungen handelt.

Weitere Informationen

Pressemitteilung

Alle Berichte zum Kooperations- und Kontrollverfahren

Berichte über die Rechtsstaatlichkeit

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